Arbeitsgericht untersagt angekündigte Streiks der Lokführergewerkschaft GDL
Berlin (ots)
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) in einer einstweiligen Verfügung untersagt, angekündigte Arbeitskampfmaßnahmen durchzuführen. Das Arbeitsgericht weist darauf hin, dass die einstweilige Verfügung zur Abwendung unverhältnismäßiger Schäden von der Deutschen Bahn und ihren Kunden erforderlich sei. Die Frage, ob der von der GDL angestrebte "Spartentarifvertrag" überhaupt wirksam sein würde, könne nicht in angemessener Zeit geklärt werden.
Damit hat das Arbeitgericht Frankfurt a.M. dem Antrag der Bahn stattgegeben und die Rechtmäßigkeit von Streiks verneint. Es folgt damit der rechtlichen Argumentation der Bahn. Sie hat den Abschluss eines sogenannten Spartentarifvertrages für die Lokführer als einzelne Arbeitnehmergruppe abgelehnt und im Gegenzug der GDL Verhandlungen über lokführerspezifische Regelungen innerhalb des einheitlichen Tarifwerks angeboten. Damit hält die Bahn an dem vom Bundesarbeitsgericht geprägten Grundsatz der Tarifeinheit fest. Danach können in einem Unternehmen nicht mehrere Tarifverträge nebeneinander gelten. Die GDL hat demgegenüber mit dem Spartentarifvertrag versucht, ihre organisationspolitische Stellung als kleinere Gewerkschaft gegenüber den Gewerkschaften Transnet und GDBA zu stärken. Die Bahn wiederum hat es abgelehnt, diesen Konflikt auf ihrem Rücken und dem ihrer Kunden austragen zu lassen.
Die Tarifverhandlungen zwischen Deutscher Bahn und GDL hatte die Gewerkschaft trotz eines einstimmig beschlossenen Schlichtungsergebnisses für gescheitert erklärt und Streiks angekündigt.
Die Bahn rechnet damit, dass die GDL die angekündigten Streiks nun nicht durchführen wird. Andernfalls hat die Bahn der Gewerkschaft ernsthafte Konsequenzen und massive Schadensersatzforderungen angekündigt.
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