KBV - Kassenärztliche Bundesvereinigung
KBV lehnt Klage des Bundesausschusses gegen die Ersatzvornahme des BMG bei den Methadon-Richtlinien ab
Köln (ots)
Der Streit um die Leistungspflicht der Krankenkassen für die Methadonsubstitution bei drogenabhängigen sozialversicherten Patienten darf nicht auf dem Rücken der diese Behandlung unter schwierigsten Bedingungen durchführenden Vertragsärzte ausgetragen werden. Dies betonte Dr. Manfred Richter-Reichhelm, Erster Vorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), angesichts der aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses im Bundesausschuss Ärzte/Krankenkassen erfolgten Klage gegen die vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Wege der Ersatzvornahme erfolgten Anpassung der Methadon-Richtlinien des Bundesausschusses an die zum 1. Juli in Kraft getretenen Neufassung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BTMVV).
Abt Jeder Arzt muss sich bei der substitutionsgestützten Behandlung von opiatabhängigen Patienten an die zum 1. Juli in Kraft getretene Neufassung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung halten; anderenfalls macht er sich strafbar. Die in dieser Neufassung gesetzlich verankerten Richtlinien der Bundesärztekammer vom 23. März 2002 geben den derzeitigen gesicherten Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Drogensubstitution wieder. Im Widerspruch dazu machen die Methadon-Richtlinien des Bundesausschusses, die Methadonbehandlung Opiatabhängiger zu Lasten der Krankenkassen von einer Begleiterkrankung abhängig. Dies ist wissenschaftlich auch aus Sicht der KBV nicht länger haltbar. "Wir haben deswegen im Bundesausschuss einen Richtlinienvorschlag eingebracht, der diese Koppelung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei Drogensubstitution an eine Begleiterkrankung aufhebt, gleichzeitig aber die Methadonbehandlung an sehr strenge qualitative Anforderungen stellt und damit die von den Krankenkassen befürchtete Leistungsausweitung einengt. Für uns ist es deswegen unerträglich, dass sich die Krankenkassen im Bundesausschuss dieser allein sachgerechten Lösung verweigert und damit die Ersatzvornahme des BMG geradezu provoziert haben", betonte Richter-Reichhelm. Und weiter: "Wir können doch den einzelnen Arzt, der sich der Betreuung Opiatabhängiger unter schwierigsten Bedingungen annimmt, nicht auch noch mit dem Widerspruch betäubungsmittelrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Verschreibungsanforderungen belasten!"
Die Ersatzvornahme durch das BMG ist zwar auch aus Sicht der KBV ungewöhnlich und hätte vermieden werden müssen. Sie gibt jedoch die Rechtslage korrekt wieder und muss deswegen akzeptiert werden, weil Patient und Arzt gerade in diesem sensiblen Bereich einen derartigen Rechtskonflikt nicht verkraften können. Bleibt es bei dem Dissens zweier Rechtskreise ist der Arzt gezwungen, bei Ablehnung der Drogensubstitution durch die Krankenkasse mangels Vorliegen einer Begleiterkrankung privat zu behandeln.
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