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Ehefrau, die seit Jahren auf der Warteliste für eine Organtransplantation steht, erhält die Niere ihres verstorbenen Mannes
Ausnahme aufgrund rechtfertigenden Notstandes

Neu-Isenburg/Berlin/Leiden, Niederlande (ots)

Gemeinsame Presseinformation der Deutschen Stiftung
   Organtransplantation (DSO), der Vermittlungsstelle Eurotransplant
   (ET) und des Vorsitzenden der Ständigen Kommission
   Organtransplantation der Bundesärztekammer (BÄK)
Im Januar 2006 wurde bei einem Mann in Berlin der Hirntod
festgestellt, so dass die medizinische Voraussetzung für eine
postmortale Organspende vorlag. Die Familie des Verstorbenen teilte
darauf hin mit, es sei sowohl im Sinne des Verstorbenen als auch in
ihrem Sinne, dass Organe zur Transplantation entnommen würden unter
der Bedingung, dass die Ehefrau eine Niere ihres verstorbenen Mannes
erhalte. Die Ehefrau ist seit Jahren dialysepflichtig und seit 5
Jahren auf der Warteliste für eine Nierentransplantation. Zwar hatte
der Ehemann ihr zu Lebzeiten angeboten, eine seiner Nieren zu
spenden; sie hatte dies aber aus Sorge, ihren Mann gesundheitlich zu
gefährden, abgelehnt.
"Das Transplantationsgesetz kennt keine auf eine bestimmte Person
gerichtete postmortale Organspende. In diesem sehr ungewöhnlichen
Einzelfall liegt aber die Ausnahme des rechtfertigenden Notstandes
vor, weil es um das Leben der Ehefrau und weiterer möglicher
Organempfänger ging, denn sonst hätte niemand ein lebensrettendes
Organ erhalten", erklärt Professor Dr. jur. Dr. med. h. c.
Hans-Ludwig Schreiber, Vorsitzender der Ständigen Kommission
Organtransplantation der BÄK, Berlin. Die Aufgabe der Ständigen
Kommission Organtransplantation ist insbesondere die Erstellung 
 von  Richtlinien zur Organspende, -vermittlung und -transplantation.
Im aktuellen Fall aus Berlin wurde gemeinsam von der DSO und dem
Vorsitzenden der Ständigen Kommission Organtransplantation der
Vermittlungsstelle ET (Leiden/Niederlande) angeraten, in diesem Sinne
zu verfahren: Die Ehefrau erhielt eine Niere ihres verstorbenen
Mannes; auch die andere Niere und die Leber wurden über
Eurotransplant vermittelt. "Aus menschlicher Sicht wurde gemeinsam
eine im Sinne des Verstorbenen, der Familie und der
Wartelistepatienten rechtlich vertretbare Lösung gefunden", sagt
Professor Dr. med. Günter Kirste, Vorstand der DSO.
"Allokationsregeln sind notwendig, um eine faire Verteilung von
den zu wenig zur Verfügung stehenden Organen sicherzustellen und
Organhandel zu vermeiden", bekräftigt Dr. Arie Oosterlee, General
Director bei ET. Auf Anregung von ET und der DSO ist bereits im
vergangenen Jahr eine Arbeitsgruppe der Ständigen Kommission
Organtransplantation eingesetzt worden, mit dem Ziel, Vorschläge für
eine allgemeine rechtliche Regelung für solche Fälle zu entwickeln.
Ansprechpartnerin:
Ilja Stracke, Bereichsleiterin Kommunikation,
Deutsche Stiftung Organtransplantation, Emil von Behring-Passage,
63263 Neu-Isenburg
Tel.: 06102/3008-396; Fax: 06102/3008-188, E-Mail:  presse@dso.de

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