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Nationaler Ethikrat legt Stellungnahme "Prädiktive Gesundheitsinformationen bei Einstellungsuntersuchungen" vor

Berlin (ots)

Nach mehrmonatigen intensiven Beratungen veröffentlicht der
   Nationale Ethikrat am heutigen Dienstag seine Stellungnahme zu
   prädiktiven Gesundheitsinformationen in der Arbeitswelt.
Gegenstand der Stellungnahme ist die Frage, inwieweit es zulässig
sein soll, die Einstellung in Arbeitsverhältnisse oder die
Verbeamtung von der Erhebung und Verwendung von Informationen
abhängig zu machen, die Aufschluss geben über den weiteren Verlauf
einer zurückliegenden oder bestehenden Erkrankung bzw. über das
Risiko für eine Krankheit, die bisher noch nicht ausgebrochen ist.
Derartige Wahrscheinlichkeitsaussagen können mithilfe genetischer,
aber auch mithilfe anderer medizinischer Untersuchungsverfahren immer
genauer getroffen werden, z. B. mit blutchemischen Analysen oder
radiologischen Untersuchungen. Darüber hinaus kann die Medizin über
eine früher oder gegenwärtig bestehende Krankheit prognostische
Aussagen treffen. Seit langem ist daher die Sorge verbreitet, dass
Arbeitgeber die Möglichkeiten der prädiktiven Diagnostik bei
Entscheidungen über die Besetzung eines Arbeitsplatzes nutzen
könnten.
Nach Auffassung des Nationalen Ethikrates ist es legitim, dass ein
Arbeitgeber vor seiner Entscheidung über die Einstellung eines
Bewerbers berücksichtigt, ob dieser für die vorgesehene Tätigkeit
körperlich, geistig und gesundheitlich geeignet ist. Fragen nach dem
Gesundheitszustand und zur persönlichen Krankheitsvorgeschichte eines
Bewerbers und medizinische Untersuchungen sind daher zulässig, sofern
sie erforderlich sind, zum Zeitpunkt der Einstellung die Eignung für
die vorgesehene Tätigkeit festzustellen.
Dagegen sollten aus Befragung oder Einstellungsuntersuchung
gewonnene Gesundheitsinformationen, die sich auf die zukünftige
Eignung eines Bewerbers beziehen, nur begrenzt verwertet werden
dürfen. Sie sollten auf Krankheiten und Krankheitsanlagen beschränkt
werden, die sich mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 Prozent
innerhalb eines gesetzlich oder tarifvertraglich zu definierenden
Zeitraums nach der Einstellung, z. B. in Anlehnung an die übliche
sechsmonatige Probezeit, in nicht unerheblichem Ausmaß auf seine
Eignung für den Arbeitsplatz auswirken werden. Insbesondere sollten
Untersuchungen von Bewerbern nicht als "Suchverfahren" zulässig sein,
sondern lediglich aufgrund eines konkreten Anhaltspunkts für eine
bestimmte Krankheit oder Krankheitsanlage.
Weiter gehende Untersuchungen auf gegenwärtig symptomlose oder auf
vorhersagbare Krankheiten sollten zulässig sein, wenn sie notwendig
sind, um Risiken für Dritte auszuschließen, wie es z. B. bei Piloten
der Fall ist.
Die skizzierten Grundsätze können nicht uneingeschränkt auf die
Situation bei der Verbeamtung übertragen werden. Hier übernimmt der
Dienstherr eine Fürsorge- und damit auch Versorgungspflicht, die sich
auf die gesamte Lebenszeit eines Beamten bezieht. In Anlehnung an
landesrechtliche Regelungen zur Verbeamtung Schwerbehinderter sollten
prädiktive und prognostische Informationen nur erfragt und verwertet
werden dürfen, wenn sie sich auf Krankheiten und Krankheitsanlagen
beziehen, die sich mit mehr als 50-prozentiger Wahrscheinlichkeit in
den nächsten fünf Jahren nicht unerheblich auf die gesundheitliche
Eignung eines Bewerbers auswirken werden.
Mit Fragen der prädiktiven Gesundheitsinformationen im
Versicherungswesen wird sich der Nationale Ethikrat in Kürze
befassen.
Die Stellungnahme "Prädiktive Gesundheitsinformationen bei
Einstellungsuntersuchungen" ist online verfügbar unter
http://www.ethikrat.org/stellungnahmen/stellungnahmen.html.

Pressekontakt:

Ulrike Florian
Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Nationaler Ethikrat
Jägerstrasse 22/23
D-10117 Berlin

Tel: +49 +30 203 70-246
Fax: +49 +30 203 70-252
E-Mail: florian@ethikrat.org
URL: http://www.ethikrat.org

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