ADV Deutsche Verkehrsflughäfen
Das EuGH-Urteil zur Bodenabfertigung berücksichtigt nicht die Interessen der Flughäfen und ihrer Arbeitnehmer
Berlin (ots)
Die deutschen Flughäfen sind enttäuscht über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.07.2005, der sich damit gegen die bisher in Deutschland geltenden Regelungen nach Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Liberalisierung der Bodenabfertigung aus dem Jahr 1996 wendet (AzC-386/03).
Die gesetzliche Vorschrift, dass neue Bodenabfertigungsunternehmen und Fluggesellschaften Arbeitnehmer des Flughafens zu übernehmen haben, um sie in diesem bisher dem Flughafen vorbehaltenen Geschäftsfeld einzusetzen, war insbesondere ein Entgegenkommen an die Gewerkschaften im Zuge einer schrittweisen Marktöffnung. Die Flughäfen haben in diesen Normen stets eine Rückversicherung für den Fall gesehen, dass andere Unternehmen künftig in erheblichem Umfang Bodenabfertigungsdienste erbringen werden und dadurch viele Arbeitsplätze der bei ihnen in diesem Geschäftsfeld tätigen Mitarbeiter gefährdet würden. Das Urteil aus Luxemburg zeigt aus Sicht der Flughäfen, dass den Arbeitnehmerinteressen nicht der ihnen zustehende Stellenwert eingeräumt wird.
Walter Vill, Präsident der ADV und stellvertretender Vorsitzender der Geschäftsführung Flughafen München GmbH, bezeichnete das Urteil im Vertragsverletzungsverfahren wegen der Umsetzung der Richtlinie 96/87/EG "als nicht überraschend", und sagte: "Erfahrungsgemäß schließt sich der Gerichtshof in der überwiegenden Zahl der Fälle der Auffassung des Generalanwalts an und dessen Anträge vom Mai dieses Jahres waren bekannt. Dennoch ist dieses Urteil im Hinblick auf sozialverträgliche Lösungen im Zuge einer europaweiten Öffnung des Marktes für Bodenverkehrsdienstleistungen enttäuschend. Es ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dieses Verfahren gegen die EU-Kommission verloren hat, also kein betroffener Wettbewerber geklagt hat, der sich aufgrund der deutschen Verordnung diskriminiert fühlte. Der EuGH folgt mit seiner Entscheidung der Auffassung der EU-Kommission, derzufolge der Wettbewerb im Mittelpunkt des Interesses stehen muss. Arbeitnehmerinteressen werden diesem Wettbewerb untergeordnet."
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