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Herstellern von Elektrogeräten droht Verkaufsstopp
Vorbereitung auf Pflicht zur Rücknahme und Verwertung von Altgeräten nötig

München (ots)

Hersteller von Elektrogeräten, die wie Lampen oder
Spülmaschinen in privaten Haushalten verwendet werden, müssen bis zum
23. November eine insolvenzfeste Garantie für die Rücknahme und
Verwertung ihrer Geräte vorweisen können. Sonst dürfen sie nach dem
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) keine neuen Geräte
mehr in den Handel bringen. Darauf weisen die Rechtsanwälte Dr. Lars
Diederichsen und Martin A. Ahlhaus von der internationalen Sozietät
Nörr Stiefenhofer Lutz hin Nach dem neuen Gesetz muss sich jeder
Hersteller bis zum 23. November bei der Stiftung
Elektro-Altgeräte-Register registrieren lassen. Eine Voraussetzung
dafür ist der Nachweis, dass er Rücknahme und Verwertung seiner
Geräte auch dann noch bezahlen kann, wenn das Unternehmen pleite ist.
Um das sicherzustellen, müssen die Unternehmen zum Beispiel
Versicherungen abschließen oder gesperrte Bankkonten einrichten.
Unternehmen, die sich nicht registrieren lassen, dürfen Elektro- und
Elektronikgeräte nicht mehr in Verkehr bringen, so Ahlhaus.
Tatsächlich zurücknehmen und verwerten müssen die Hersteller ihre
Geräte erst ab dem 23. März kommenden Jahres. "Wegen der Kosten
sollten Unternehmen aber schon jetzt prüfen, ob Rückstellungen in der
Bilanz zu bilden sind", rät Diederichsen.
Damit die Behörde die Erfüllung der Rücknahme- und
Verwertungspflicht überwachen kann, müssen die Hersteller regelmäßig
unter anderem die Zahl der verkauften, zurückgenommenen und
verwerteten Geräte mitteilen. Außerdem müssen sie berichten, wie die
Geräte verwertet werden. Bei falschen oder fehlenden Angaben sowie
bei einem Verstoß gegen andere Pflichten im Gesetz droht darüber
hinaus eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro.
Von der Rücknahme- und Verwertungspflicht können sich Hersteller
von Geräten, die ausschließlich gewerblich verwendet werden zwar
befreien, indem Sie mit ihren Kunden andere Vereinbarungen treffen.
Aber auch hier lauern juristische Fallstricke. "Jeder Hersteller
sollte sich unbedingt für den Fall absichern, dass sein Kunde das
Gerät später nicht ordnungsgemäß entsorgt", so Diederichsen. Probleme
mit der Vertragsgestaltung bereiten auch sog. Streckengeschäfte, bei
denen der Kunde das Gerät seinerseits an den Endnutzer
weiterveräußert.
Ferner verbietet das Gesetz, nach dem 1. Juli Schwermetalle wie
Blei, Cadmium und Brom in Neugeräten zu verwenden. Hiervon
ausgenommen sind lediglich Medizinprodukte sowie Überwachungs- und
Kontrollinstrumente.
Völlig unklar ist noch die Frage, welche Elektrogeräte überhaupt
vom neuen Gesetz erfasst werden. Das Gesetz gibt lediglich grobe
Kategorien (z.B. "Haushaltsgroßgeräte") vor und überlässt die genaue
Zuordnung den Herstellern. "Die Unternehmen wissen dadurch häufig gar
nicht, auf welche Pflichten sie sich einstellen müssen", berichtet
Ahlhaus. "Viele gehen auch davon aus, dass das Gesetz für sie nicht
gilt. Das kann ein teurer Trugschluss sein", warnen die
Rechtsanwälte.

Pressekontakt:

Dr. Michael Neumann
NOERR STIEFENHOFER LUTZ
Rechtsanwaelte Steuerberater Wirtschaftspruefer - Partnerschaft
Brienner Str. 28
80333 Muenchen / Germany
Tel.: ++49 (0) 89-28 628-226 / Mobil: ++49 (0) 171-12 51 428
Fax: ++49 (0) 89-28 01 10
E-Mail: michael.neumann@noerr.de

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