Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB
Herstellern von Elektrogeräten droht Verkaufsstopp
Vorbereitung auf Pflicht zur Rücknahme und Verwertung von Altgeräten nötig
München (ots)
Hersteller von Elektrogeräten, die wie Lampen oder Spülmaschinen in privaten Haushalten verwendet werden, müssen bis zum 23. November eine insolvenzfeste Garantie für die Rücknahme und Verwertung ihrer Geräte vorweisen können. Sonst dürfen sie nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) keine neuen Geräte mehr in den Handel bringen. Darauf weisen die Rechtsanwälte Dr. Lars Diederichsen und Martin A. Ahlhaus von der internationalen Sozietät Nörr Stiefenhofer Lutz hin Nach dem neuen Gesetz muss sich jeder Hersteller bis zum 23. November bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register registrieren lassen. Eine Voraussetzung dafür ist der Nachweis, dass er Rücknahme und Verwertung seiner Geräte auch dann noch bezahlen kann, wenn das Unternehmen pleite ist. Um das sicherzustellen, müssen die Unternehmen zum Beispiel Versicherungen abschließen oder gesperrte Bankkonten einrichten. Unternehmen, die sich nicht registrieren lassen, dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht mehr in Verkehr bringen, so Ahlhaus.
Tatsächlich zurücknehmen und verwerten müssen die Hersteller ihre Geräte erst ab dem 23. März kommenden Jahres. "Wegen der Kosten sollten Unternehmen aber schon jetzt prüfen, ob Rückstellungen in der Bilanz zu bilden sind", rät Diederichsen.
Damit die Behörde die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungspflicht überwachen kann, müssen die Hersteller regelmäßig unter anderem die Zahl der verkauften, zurückgenommenen und verwerteten Geräte mitteilen. Außerdem müssen sie berichten, wie die Geräte verwertet werden. Bei falschen oder fehlenden Angaben sowie bei einem Verstoß gegen andere Pflichten im Gesetz droht darüber hinaus eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro.
Von der Rücknahme- und Verwertungspflicht können sich Hersteller von Geräten, die ausschließlich gewerblich verwendet werden zwar befreien, indem Sie mit ihren Kunden andere Vereinbarungen treffen. Aber auch hier lauern juristische Fallstricke. "Jeder Hersteller sollte sich unbedingt für den Fall absichern, dass sein Kunde das Gerät später nicht ordnungsgemäß entsorgt", so Diederichsen. Probleme mit der Vertragsgestaltung bereiten auch sog. Streckengeschäfte, bei denen der Kunde das Gerät seinerseits an den Endnutzer weiterveräußert.
Ferner verbietet das Gesetz, nach dem 1. Juli Schwermetalle wie Blei, Cadmium und Brom in Neugeräten zu verwenden. Hiervon ausgenommen sind lediglich Medizinprodukte sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente.
Völlig unklar ist noch die Frage, welche Elektrogeräte überhaupt vom neuen Gesetz erfasst werden. Das Gesetz gibt lediglich grobe Kategorien (z.B. "Haushaltsgroßgeräte") vor und überlässt die genaue Zuordnung den Herstellern. "Die Unternehmen wissen dadurch häufig gar nicht, auf welche Pflichten sie sich einstellen müssen", berichtet Ahlhaus. "Viele gehen auch davon aus, dass das Gesetz für sie nicht gilt. Das kann ein teurer Trugschluss sein", warnen die Rechtsanwälte.
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