Neue Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierung
München (ots)
Ältere Gebäude können wahre Energiefresser sein. Selbst bei äußerst sparsamem Heizen kann die Rechnung für die Heizkosten vergleichsweise sehr hoch sein. Schuld daran ist der Energieverlust aufgrund mangelnder Dämmung. Der lässt sich ganz leicht über eine Wärmebildkamera, wie sie Energieberater einsetzen, darstellen. Zeit, über eine Sanierung nachzudenken! Die senkt die Wohnnebenkosten, erhöht den Wohnkomfort und den Wert der Immobilie. Zusätzlich wird ein kleiner Beitrag zum Klimaschutz geleistet, wenn z.B. die alte Ölheizung gegen eine umweltfreundlichere Wärmepumpe oder Pelletheizung eingetauscht wird.
Seit 1. Januar 2020 gibt es eine neue gesetzliche Maßnahme aus dem Klimaschutzprogramm 2030, die Gebäudesanierungen fördert, mit dem Ziel, den energetischen Verbrauch zu senken. Sie betrifft Immobilienbesitzer, die ihre Immobilie selbst bewohnen und deren Wohnung oder Haus schon älter als zehn Jahre ist. "Vermietete Gebäudeteile fallen nicht darunter", erklärt Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi). Förderfähig sind u.a. die Wärmedämmung von Wänden, Geschossdecken und Dachflächen, der Austausch von Fenstern und Außentüren, der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung der Heizungsanlage sowie die Anschaffung digitaler Systeme, die den Energieverbrauch optimieren.
So viel Geld gibt es vom Staat
Die steuerliche Berücksichtigung findet erstmals in dem Jahr statt, in dem die Umbaumaßnahme beendet wurde. Für dieses Kalenderjahr können sieben Prozent der Sanierungskosten, jedoch maximal 14.000 Euro, von der Steuer abgesetzt werden. Im darauffolgenden Jahr können ebenfalls sieben Prozent bis maximal 14.000 Euro und im zweiten Folgejahr noch sechs Prozent bis maximal 12.000 Euro geltend gemacht werden. Die steuerliche Bezuschussung erstreckt sich somit über drei Jahre. Sie umfasst insgesamt 20 Prozent der Aufwendungen von maximal 200.000 Euro Sanierungskosten. Der Abzug erfolgt direkt von der Einkommensteuer und ist von Einkommenshöhe und Steuersatz unabhängig.
Der maximale Steuervorteil für ein Wohnobjekt kann in Summe 40.000 Euro betragen. Sind mehrere Personen die Eigentümer, gibt es den maximalen Steuervorteil für alle beteiligten Steuerpflichtigen zusammen nur einmal. Jedoch ist es möglich, verschiedene Einzelmaßnahmen bis zur Fördersumme nacheinander im zugelassenen Zeitfenster von zehn Jahren abzusetzen. Sämtliche förderfähige Maßnahmen dürfen erst nach dem 01.01.2020 beginnen oder beantragt werden. Sie müssen bis zum 31.12.2029 abgeschlossen sein. Der Standort des Wohneigentums ist nicht auf Deutschland beschränkt. Da die Förderung EU- bzw. EWR-weit gilt, ist z.B. auch die Zweitwohnung auf Mallorca eingeschlossen.
Die neue Alternative im Vergleich
Die neue Steuerermäßigung stellt eine Alternative zu den bisherigen Kredit- und Zuschussprogrammen der Förderbank KfW dar. Leider kann sie mit diesen Förderprogrammen nicht kombiniert werden. Ebenfalls ist der neue Steuerbonus nicht mit anderen Steuervorteilen, wie Handwerkerleistungen, haushaltsnahen Dienstleistungen oder Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung kombinierbar. Gleiches gilt für steuerliche Förderungen von Sanierungsgebieten oder Baudenkmälern.
Der neue Steuerbonus stellt einen größeren Anreiz als bisher dar, Sanierungsmaßnahmen zu beginnen. "Im Vergleich zu den Handwerkerkosten bei der Steuererklärung beispielsweise ist das Absetzen nicht auf die reine Arbeitsleistung beschränkt", so der Steuerexperte der Lohi. Es ist möglich, alle Kosten inklusive der Materialkosten abzusetzen. Auch die Rechnung eines vom BAFA zugelassenen Energieberaters wird zu 50 Prozent angenommen.
Wer den Steuerabzug mitnehmen möchte, muss noch ein paar Formalien berücksichtigen: Alle Sanierungsmaßnahmen müssen von einem Fachunternehmen geplant und durchgeführt werden. Dies muss neben der deutschsprachigen Rechnung noch eine Bescheinigung nach amtlichem Muster ausstellen. Darin sind u.a. die förderfähigen Maßnahmen zu erläutern und die Adresse des Wohnobjekts festzuhalten. Der Rechnungsbetrag muss von einem Konto überwiesen worden sein.
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