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KG Berlin verurteilt DKB bei Vorfälligkeitsentschädigung

Hamburg (ots)

Das Kammergericht (KG) hat mit Urteil vom 10. Juli 2018 - 4 U 3/17 - entschieden, dass eine von der Deutsche Kreditbank AG (DKB) verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, weshalb das bei Immobiliendarlehen bestehende Widerrufsrecht auch annähernd sechs Jahre nach Vertragsschluss noch wirksam ausgeübt werden konnte. Erstinstanzlich hatte das Landgericht Berlin die Klage abgewiesen, weil das Widerrufsrecht verwirkt sei. Hiergegen haben sich die von HAHN Rechtsanwälte vertretenen Kläger nun erfolgreich mit ihrer Berufung gewandt.

Vor dem Widerruf waren die Kläger in Zahlungsschwierigkeiten geraten, was dazu führte, dass die DKB ihnen eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 23.015,64 EUR in Rechnung stellte. Wirtschaftlich führt der wirksame Widerruf für die Kläger nun zu dem Ergebnis, dass die Bank diese Zahlung nicht verlangen kann.

Das Berufungsgericht entschied nun, dass die Darlehensnehmer entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts erklärt hätten. Die Widerrufsfristen seien noch nicht verstrichen, weil die Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns nicht hinreichend deutlich ("frühestens") und das Muster gemäß Anlage 2 BGB-InfoV a.F. wegen Auslassung der Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" nicht verwendet worden sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei das Widerrufsrecht auch nicht verwirkt, weil deren Ausübung bereits vor Auflösung erfolgt sei. Die Ausübung des Widerrufsrechts stelle sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Darlehensnehmer in ihrer Erklärung den Begriff des Widerrufsjokers verwandt hätten. Schließlich stelle die einzige Zahlung im März 2015 auch keine Leistung in Kenntnis einer Nichtschuld gemäß § 814 Var. 1 BGB dar. Die Zahlung beruhte nicht auf dem ursprünglichen Zahlungsentschluss sondern auf dem Willen zur Ablösung.

Verbraucher sollten ihre Chancen auf Rückwicklung ihrer Immobiliendarlehen wegen der Möglichkeit zum Abschluss zu günstigen Neukonditionen aktuell noch nutzen", rät Hahn. HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die überlegen, ob sie ihren mit der DKB oder anderen Banken vor und nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrag noch widerrufen und rückabwickeln wollen, eine kostenfreie Erstprüfung der Widerrufsberufsinformation auf Fehlerhaftigkeit an. Bei den bis zum 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensverträgen ist der sog. "Fernabsatz-Widerrufsjoker" anwaltlich zu prüfen. "In den Jahren 2017/18 haben wir in vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit bis jetzt allein 37 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten", teilt Hahn mit. "So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet." Weitere Informationen finden Sie unter https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.

Zum Kanzleiprofil:

Bei HAHN Rechtsanwälte PartG mbB handelt es sich um eine der bundesweit führenden Kanzleien im Bank- und Kapitalmarktrecht, Versicherungs- und Verbraucherrecht. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist seit 30 Jahren, Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann und assoziierter Partner Rechtsanwalt Lars Murken-Flato, sind seit mehr als 10 Jahren im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Alle Partner sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte vertritt ausschließlich Kapitalanleger und Verbraucher. Für die Kanzlei sind zurzeit fünfzehn Anwälte tätig, davon sind fünf Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. HAHN Rechtsanwälte verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg und Stuttgart

Pressekontakt:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail:
hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de

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