BDI Bundesverband der Deutschen Industrie
Spitzenverbände zum Kabinettsbeschluss zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (E-UntStFG): "Ein wichtiger Schritt, dem weitere folgen müssen"
Berlin (ots)
Die Spitzenverbände der Wirtschaft begrüßen die Absicht der Bundesregierung, die Reform der Unternehmensbesteuerung fortzuführen. Die Notwendigkeit einer Reform in den Bereichen Umstrukturierung, Besteuerung verbundener Unternehmen und Außensteuerrecht ist von der Wirtschaft bereits seit langem immer wieder hervorgehoben worden. Sie wird durch die Unternehmenssteuerreform 2000, namentlich den Systemwechsel bei der Körperschaftsteuer, noch verschärft. Nach Auffassung der Spitzenverbände bedarf es allerdings weitergehender Schritte, um die steuerlichen Rahmenbedingungen der Unternehmen im internationalen Wettbewerb nicht zurückfallen zu lassen, sondern sie progressiv im Interesse von Wachstum und Beschäftigung zu verbessern.
Aus Sicht der Spitzenverbände ist positiv zu werten, dass die Bundesregierung entgegen ihrer bisherigen Absicht eine Reinvestitionsrücklage für Gewinne von Personenunternehmen aus Beteiligungsveräußerungen einführen will. Damit können jetzt auch Personenunternehmen die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerneutral für die Anschaffung neuer Anteile an Kapitalgesellschaften verwenden. Allerdings greift die von der Bundesregierung gewählte "kleine Lösung" zu kurz: Durch die Beschränkung, die Gewinne nur zur Anschaffung neuer Beteiligungen verwenden zu können, ist die Vorschrift zu restriktiv. Dem eigentlichen Zweck, Umstrukturierungen zu erleichtern, wird die Regelung durch die enge Ausgestaltung nicht hinreichend gerecht. Richtig wäre, die Übertragungsmöglichkeit entsprechend der ursprünglichen Regelung auch auf Gebäude und abnutzbare bewegliche Anlagegüter auszuweiten. Außerdem ist für die Einschränkung, die Reinvestition innerhalb von 2 Jahren vornehmen zu müssen, keine sachliche Rechtfertigung erkennbar. Bei Kapitalgesellschaften gilt die Steuerfreiheit ohne zeitliche Begrenzung.
Die Wirtschaft begrüßt die von der Bundesregierung vorgeschlagene Lösung der Grunderwerbsteuerproblematik bei Umstrukturierungen im Konzern. Nach der derzeitigen Rechtslage unterliegen Grundstücksübertragungen im Konzern der Grunderwerbsteuer auch dann, wenn es sich um einen Vorgang handelt, der sich lediglich innerhalb der wirtschaftlichen Einheit des Konzerns vollzieht.
Positiv ist außerdem, dass die Bundesregierung entsprechend der Forderung der Wirtschaft den Abzug von mit Dividendeneinnahmen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zusammenhängenden Betriebsausgaben nicht mehr ausschließen will. Denn dass die Dividendeneinnahmen und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ab 2001 auf Unternehmensebene außer Ansatz bleiben, ist keine Vergünstigung. Vielmehr ist dies notwendiger Bestandteil des neuen Körperschaftsteuersystems, das steuerliche Mehrfachbelastungen auf Unternehmensebene vermeiden will. Der ansonsten geltende Grundsatz, dass steuerfreien Einnahmen keine damit zusammenhängenden Betriebsausgaben gegenüberstehen dürfen, hat hier keinen Platz. Daher muss auch § 3c Abs. 2 EStG gestrichen werden, der ein hälftiges Abzugsverbot für Aufwendungen vorsieht, die im Zusammenhang mit dem Halbeinkünfteverfahren stehen. Die Vorschrift führt in vielen Fällen zur Besteuerung "negativer Dividendeneinkünfte" und verstößt gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
Die Änderungen im Außensteuergesetz zeigen erste positive Ansätze der auch vom Gesetzgeber als dringend notwendig erkannten Generalüberholung des Gesetzes. Die grundsätzliche Freistellung von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen von der Hinzurechnungsbesteuerung deuten dies an, auch wenn einzelne Passagen noch nicht weit genug gehen. Der Hinzurechnungsbetrag soll systematisch richtig wieder in das laufende zu versteuernde Einkommen integriert werden und der Sondersteuersatz von 38 Prozent entfallen. Auch die so genannte Holdingklausel soll ihre Begrenzung auf einen dreistufigen Konzernaufbau verlieren.
Im Gesetzgebungsverfahren muss allerdings noch deutlich nachgebessert werden.
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Fristenregelungen, innerhalb derer steuerneutrale Umstrukturierungen als missbräuchlich qualifiziert werden, sind nicht akzeptabel. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit bei Personenunternehmen missbräuchliche Gestaltungen denkbar sind, da für sie das Halbeinkünfteverfahren keine Anwendung findet. Auch der bis zum 31.12.1998 gültige Mitunternehmererlass sah keine Befristung vor. Der jetzt gewählte Zeitraum von 7 Jahren ist willkürlich bemessen und auch für Kapitalgesellschaften eindeutig zu lang. Würde die generelle Behaltefrist umgesetzt, würden unternehmerisch sinnvolle Umstrukturierungen verhindert und so betriebswirtschaftlich notwendige und im internationalen Wettbewerb unvermeidbare Umstrukturierungen blockiert.
Aus Sicht der Verbände ist auch die Absicht der Bundesregierung, die BFH-Entscheidungen vom 09.06.1999 zur Mehrmütterorganschaft durch eine rückwirkende Gesetzesänderung aufzuheben, unhaltbar. Sie führt dazu, dass das Vertrauen in das Rechtstaatsprinzip nachhaltig erschüttert wird. Die als Begründung angegebene Haushaltssicherung der Gemeinden ist keine Rechtfertigung, die alte Verwaltungspraxis rückwirkend gegen die Rechtssprechung des BFH zum Gesetz zu erheben. Es kann daher auch für die Zukunft nur bei der durch die vom BFH bestätigten Rechtslage bleiben.
Die obligatorische Zurechnung eines Viertels der Miet- und Pachtzinsen zum Gewerbeertrag wäre eine nicht hinnehmbare Verschärfung. Das "Eurowings"-Urteil des EuGH rechtfertigt diese Steuererhöhung nicht, da die vom Gericht gerügte Diskriminierung auch durch eine einfache Streichung der Hinzurechnungsvorschrift beseitigt werden kann. Auch mit dem Objektsteuerprinzip der Gewerbesteuer lässt sich diese Verschärfung des Gewerbesteuerrechts nicht begründen, da das Objektprinzip ohnehin nur noch eine Fiktion ist und die Bundesregierung selbst in der Begründung des Gesetzentwurfs auf die anstehende Reform der Gewerbesteuer verweist. Es besteht daher keine Notwendigkeit, die Legende des Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer weiter zu pflegen.
Der Gesetzentwurf sieht Erleichterungen bei der gewerbesteuerlichen Organschaft vor. Erleichterungen sind u. a. aber auch für die umsatzsteuerliche Organschaft erforderlich. Angesichts betriebswirtschaftlich gebotener Notwendigkeiten, Unternehmensfunktionen auf andere Unternehmensträger auszulagern (z. B. Outsourcing im EDV-Bereich), um hierdurch Synergieeffekte zu erreichen, besteht u. a. für Banken wegen deren Ausschluss vom Vorsteuerabzug ein erhebliches Bedürfnis für angemessene Erleichterungen im Umsatzsteuerrecht.
Unverständlich ist, dass entgegen ursprünglicher Überlegungen im Bericht der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts der Gesetzentwurf keinen Vorschlag enthält, ausländische Investmentfonds in die Halbeinkünftebesteuerung bzw. die Regelungen des § 8 b KStG einzubeziehen. Eine Nichteinbeziehung würde eine Ungleichbehandlung bedeuten, die nicht zuletzt auch gegen EU-Recht verstoßen würde.
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