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Gesetzentwurf zur Neuregelung der Privatnutzung des Geschäftswagens: Haufe Mediengruppe erläutert die Konsequenzen für die Praxis

Freiburg (ots)

Am 20. Dezember 2005 hat das Bundeskabinett den
Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher
Steuergestaltungen verabschiedet. Dieser sieht u. a. vor, die
Einprozentregelung für die private Kfz-Nutzung künftig auf Fahrzeuge
des notwendigen Betriebsvermögens zu beschränken. Der nachfolgende
Beitrag informiert über die möglichen Auswirkungen in der Praxis, die
zum jetzigen Zeitpunkt keineswegs abschließend beurteilt werden
können und gibt erste Handlungsempfehlungen.
Mit Urteil vom 2. Oktober 2003 (IV R 13/03, BStBl 2004 II S. 985)
hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Bildung gewillkürten
Betriebsvermögens auch bei einer Gewinnermittlung durch
Einnahmenüberschussrechnung möglich ist. Die Finanzverwaltung hat
sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen (vgl. BMF, Schreiben v.
17.11.2004, BStBl 2004 I S. 1064). Der Gesetzgeber ist nun der
Meinung, dass auf Grund der neuen Rechtslage zahlreiche
"missbräuchliche Steuergestaltungen" möglich sind. Ganz
offensichtlich denkt man dabei an die Fälle, in denen Kraftfahrzeuge
mit hoher Privatnutzung (zwischen 50 und 90 Prozent) dem gewillkürten
Betriebsvermögen zugeordnet und sämtliche Betriebsausgaben geltend
gemacht werden. Im Gegenzug wird die Privatnutzung dann lediglich mit
1Prozent des Listenpreises pro Monat angesetzt.
Vor diesem Hintergrund sieht der neue Gesetzentwurf vor, dass die
Einprozentregelung künftig nur noch bei solchen Fahrzeugen möglich
ist, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden (vgl. § 6
Abs. 1 Nr. 4 S.2 EStG-Entwurf). In diesen Fällen (Pkw = notwendiges
Betriebsvermögen) besteht aber auch weiterhin die Möglichkeit, die
Privatnutzung nach der Fahrtenbuchmethode zu versteuern.
Hinweis: Anzuwenden ist die geplante Neuregelung erstmals für
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht ganz klar, wie die Privatnutzung
künftig zu erfassen ist, wenn das Fahrzeug zu maximal 50 Prozent
betrieblich genutzt wird. Der Gesetzentwurf verweist in diesen Fällen
nämlich sowohl auf die Möglichkeit, die private Nutzungsentnahme mit
dem Teilwert - in Form einer Kostenschätzung - anzusetzen, als auch
auf die Fahrtenbuchmethode. Unstreitig dürfte daher sein, dass
Unternehmer, die ihren Geschäftswagen zu maximal 50 Prozent für
betriebliche Zwecke nutzen, die Privatnutzung anhand der
tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung eines (ordnungsgemäß
geführten) Fahrtenbuchs versteuern können/müssen.
Nachweis der betrieblichen Nutzung
Die Anwendbarkeit der Neuregelung steht und fällt mit der Frage,
in welcher Form der Finanzverwaltung die exakte Pkw-Nutzung
nachzuweisen ist. Weitgehend zweifelsfrei dürfte dies nur gelingen,
wenn Unternehmer bereits für das Jahr 2006 ein von Beginn an
ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorlegen können, das die
betriebliche Nutzung eindeutig belegt. Dies bedeutet aber zugleich,
dass nicht nur Unternehmer und Freiberufler, die ihren Gewinn durch
Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, sondern grundsätzlich
sämtliche bilanzierenden Einzelunternehmer und gegebenenfalls
Gesellschafter von Personengesellschaften zu Beginn des Jahres 2006
ein Fahrtenbuch führen müssten, um (wenigstens) sicher in den
"Genuss" der Einprozentregelung zu kommen.
Hinweis: Der Begründung zum Gesetzentwurf ist zu entnehmen, dass
die überwiegende betriebliche Nutzung auch in anderer Form
nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden kann. Wie das genau
passieren soll, ist zurzeit noch völlig offen.
Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung beim Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen (z.B. überwiegende Anwesenheit im
Betrieb/in der Praxis bei nur geringer auswärtiger
(Repräsentations-)Tätigkeit) zunächst pauschal unterstellt, dass der
Geschäftswagen mehrheitlich privat genutzt wird. Folglich wird sie
die Einprozentregelung unberücksichtigt lassen und einen
voraussichtlich höheren privaten Nutzungswert (= Teilwert der
Entnahme) schätzen. Schon jetzt ist absehbar, dass diese Neuregelung,
je nach Umsetzung durch die Verwaltung, zahlreiche Finanzgerichte
beschäftigen wird.
Hinweis: Für Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen von ihrem
Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommen, ändert sich auf Grund
des vorliegenden Gesetzentwurfes nichts (vgl. auch amtliche
Begründung). Ein solcher Firmenwagen wird nämlich aus Sicht des
Arbeitgebers ausschließlich, sprich zu 100 Prozent, für betriebliche
Zwecke genutzt, weil dadurch der Mitarbeiter an den Betrieb gebunden
werden soll. Auch GmbH-Geschäftsführer, die ertragsteuerlich
regelmäßig als Arbeitnehmer gelten, sind von der Neuregelung nicht
betroffen. Der Firmenwagen wird aus Sicht der GmbH ebenfalls zu 100
Prozent betrieblich genutzt.
Etwas anderes gilt womöglich dann, wenn der GmbH-Geschäftsführer
sich zur Erlangung umsatzsteuerlicher Vorteile auf seine
Selbstständigkeit beruft (vgl. BFH, Urteil v. 10.3.2005, V R 29/03,
BStBl II 2005 S. 730) und seinen Dienstvertrag entsprechend
ausgestaltet.
Handlungsbedarf bereits zum Jahresbeginn 2006
Sofern der Gesetzentwurf in dieser Form tatsächlich vom Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen werden sollte, bleiben
zunächst zahlreiche Fragen offen. Deshalb ist sämtlichen Unternehmern
und Freiberuflern, die ihren Geschäftswagen überwiegend betrieblich
nutzen, grundsätzlich zu empfehlen, ab dem 1. Januar 2006 ein
Fahrtenbuch ordnungsgemäß zu führen. Wegen des enormen
administrativen Aufwandes wird dies in der Praxis aber in vielen
Fällen nicht umgesetzt werden (können). Zumindest sollte dann eine
alternative Beweisvorsorge getroffen werden. Empfehlenswert sind
daher - bis auf weiteres - wenigstens die Aufzeichnung des
Kilometerstandes zu Beginn des Jahres 2006 sowie schlüssige Notizen
entweder über die durchgeführten Privatfahrten oder die betrieblich
zurückgelegten Strecken.
Für Selbstständige, deren betriebliche Nutzung voraussichtlich
maximal 50 Prozent bzw. (deutlich) weniger beträgt, gibt es zur
Führung eines Fahrtenbuchs ab dem 1. Januar 2006 aus Sicht der
Abwehrberatung zunächst keine Alternative. Dies gilt nicht nur vor
dem Hintergrund, dass mittels Fahrtenbuch die in diesen Fällen
oftmals günstige Einprozentregelung bei Überschreiten der
50-Prozent-Grenze doch noch erreicht werden kann. Vielmehr dürfte ein
ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch auch in solchen Fällen, in denen
die tatsächliche betriebliche Nutzung bei max. 50 Prozent liegt, die
Unternehmer vor überhöhten Schätzungen der Finanzverwaltung bewahren.
Fazit
Die Frage, welche Anforderungen an den Nachweis der jeweiligen
Nutzung außerhalb der Fahrtenbuchmethode zu stellen sind, muss von
der Finanzverwaltung schnellstmöglich beantwortet werden. Bis dahin
ist die Führung eines Fahrtenbuchs die einzig sichere Alternative, um
steuerliche Nachteile zu vermeiden.
In Einzelfällen mit hoher Privatnutzung kann es natürlich sinnvoll
sein, den Geschäftswagen zum 1. Januar 2006 zu entnehmen und
alternativ die Geschäftsfahrten mit dem steuerlichen Pauschalsatz von
0,30 Euro pro Kilometer geltend zu machen. Eine Entnahme dürfte sich
aber wohl nur dann anbieten, wenn der Wagen bereits voll
abgeschrieben ist und auch ansonsten lediglich geringe Kfz-Kosten
(z.B. Teilkasko statt Vollkasko) verursacht.
Die Haufe Mediengruppe, eines der führenden Medienunternehmen in
den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuern setzt alle
Gesetzesänderungen umgehend in ihren Produkten um. Bei der
Neuregelung zur Privatnutzung von Geschäftswagen werden in den
nächsten Monaten noch viele offene Fragen geklärt werden müssen.
Aktuelle Informationen zum Thema finden Kunden und Interessierte
jederzeit im "Haufe Buchführung Office", einem umfassenden
Fachinformationssystem für Buchführung und Kontierung. Ebenfalls von
großem Nutzen ist das Fahrtenbuch mit Infoteil von Haufe, das fortan
für alle Betroffenen ein unverzichtbarer Begleiter sein wird. Damit
lassen sich problemlos die dienstlichen und privaten Fahrten
nachweisen und mit dem Finanzamt abrechnen.
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Pressekontakt:

Haufe Mediengruppe
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Tanja Eckenstein
Hindenburgstraße 64, 79102 Freiburg
Tel. 0761-3683-940, Fax -900
E-Mail: mailto:pressestelle@haufe.de

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