BDZV - Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V.
Zeitungsverleger: Kein Verständnis für BGH-Entscheid zu Elektronischen Pressespiegeln
Berlin (ots)
Mit Unverständnis hat der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) heute in Berlin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs reagiert, wonach in bestimmten Fällen Elektronische Pressespiegel zulässig sind.
Der BGH habe entgegen der bisher überwiegend vertretenen Meinung - und im Übrigen auch entgegen der in dieser Sache bereits ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte in Hamburg und Köln - den strittigen § 49 Urhebergesetz "sehr extensiv" ausgelegt, kritisierten die Verleger.
§ 49 Urhebergesetz erlaubt die Verbreitung von aktuellen Nachrichten in Form von Papierpressespiegeln, soweit sie wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen betreffen.
Der BDZV weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Zugriff auf die Inhalte gleichwohl nur möglich ist, wenn sie von dem betroffenen Verlag nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind; dies gelte im Übrigen genauso für Papier-Pressespiegel, deren Honorierung bisher über die VG Wort abgewickelt werde. Ferner seien von dem BGH-Entscheid mit Blick auf Elektronische Pressespiegel nur die hausinternen Pressespiegel betroffen.
Weiter machten die Verleger deutlich, dass es sich bei den Zeitungen, deren Namen in Verbindung mit dem jeweiligen Artikel in den Pressespiegeln genannt werde, um gut eingeführte Marken handele, deren Nutzung sich die Verlage vorbehalten würden. Wenn der BGH-Spruch Bestand haben sollte, könnte also künftig zwar der Name des Autors eines Artikels in einem Elektronischen Pressespiegel genannt werden, nicht aber notwendig der Titel der Zeitung, in der dieser Artikel erschienen ist.
Da durch die Entscheidung des BGH das Kerngeschäft der Verlage betroffen ist, kündigte der BDZV an, dass nach einer genauen Analyse der Urteilsgründe gegebenenfalls durch die Verlage Verfassungsbeschwerde eingelegt werde.
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