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Vorrang für Haftungsprävention in der Kassenart - Nein zum Schwellenwert
11 Forderungen der Innungskrankenkassen zum GKV-OrgWG

Bergisch Gladbach (ots)

Wenn der Bund durch gesetzgeberische
Maßnahmen die Länder aus ihrer bisherigen Haftungsverpflichtung 
entlassen wolle, müsse er auch die Konsequenzen aus dieser 
Entscheidung tragen und die Haftung selber übernehmen. Es könne nicht
sein, dass erneut Lasten von der Öffentlichen Hand auf die 
Krankenkassen verschoben würden, kritisierte der Verwaltungsrat des 
IKK-Bundesverbandes anlässlich seiner Diskussion über die geplanten 
Regelungen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der 
Organisationsstrukturen in der Gesetzlichen Krankenversicherung 
(GKV-OrgWG).
In seinem 11-Punkte-Papier forderte er zudem, die Haftung auf die 
jeweilige Kassenart zu begrenzen und die Haftungskaskade damit 
aufzuheben. Sollte dies nicht umsetzbar sein, dann müsse zumindest 
der Schwellenwert von einem Prozent aufgehoben werden. Sonst würde 
die bisherige vernünftige kassenartinterne Haftungsprävention ad 
absurdum geführt, da die Lasten auf die gesamte GKV abgewälzt werden 
könnten. Richtiger wäre es vielmehr, die Kassenart in die Lage zu 
versetzen, Haftungsrisiken rechtzeitig zu erkennen, um mit geeigneten
Maßnahmen dem Eintritt des Haftungsfalls entgegen wirken zu können. 
Kassenartinternen Lösungen sei immer der Vorzug zu geben.
"Wenn die Regelung so Gesetz werden sollte, ist sie 
strategieanfällig. Es kann für eine Kassenart durchaus interessant 
sein, Haftungsprävention komplett aufzugeben, da die Lasten ja im 
Wesentlichen auf alle Krankenkassen verteilt werden. Finanzielle 
Hilfen zur Vermeidung von Insolvenzen müssen aber von der Kassenart 
getragen werden. Es macht auch wenig Sinn, wenn im Wettbewerb ein 
Wettbewerber die Insolvenzkosten seines Konkurrenten tragen muss", 
erklärte der versichertenseitige Vorsitzende des Verwaltungsrates, 
Hans-Jürgen Müller.
Auch die vorgesehenen neuen Kontroll- sowie Aufsichtsrechte des 
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen wurden vom Verwaltungsrat 
abgelehnt, da diese ein unzulässiger Eingriff in die Kassenautonomie 
seien. Vielmehr forderte der Verwaltungsrat die Bundesregierung auf, 
den Charakter des Spitzenverbandes Bund als Verband im 
vorwettbewerblichen Raum zu erhalten und nicht durch 
wettbewerbsrelevante Aufgaben zu überfrachten.
"Der Spitzenverband Bund darf nicht zur zweiten Aufsichtsbehörde 
mutieren. Mit den Regelungen wird auch die Selbstverwaltung in den 
Krankenkassen in ihren Kompetenzen beschnitten", so Rolf Wille, 
arbeitgeberseitiger Verwaltungsratsvorsitzender des 
IKK-Bundesverbandes.
11 Forderungen der Innungskrankenkassen zum Gesetz zur 
Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen 
Krankenversicherung
1.	Vorrang des Schließungsrechtes vor dem Insolvenzrecht
Die sozialrechtlichen Vorschriften zum Schließungsrecht sind nicht
bruchfrei mit dem Insolvenzrecht zu verbinden. Daher sollte nach 
Möglichkeit auf die Einführung insolvenzrechtlicher Normen im 
Sozialrecht verzichtet werden. Mindestens ist aber sicherzustellen, 
dass dem Schließungsrecht verlässlich Vorrang vor dem Insolvenzrecht 
eingeräumt wird.
2.	Keine neue Lastenverschiebung von der Öffentlichen Hand auf die
Krankenkassen
Die Öffentliche Hand kann sich nicht aus ihrer Verantwortung für 
die Sicherung der Gesundheitsversorgung als Teil der Daseinsvorsorge 
einseitig zurückziehen. Wenn der Bund durch gesetzgeberische 
Maßnahmen die Länder aus ihrer bisherigen Haftungsverpflichtung 
entlassen will, muss er auch die Konsequenz aus dieser Entscheidung 
tragen und seinerseits in die Haftung eintreten.
3.	Haftungsgemeinschaft ist die Kassenart
Es ist ordnungspolitisch verfehlt, Wettbewerber für die 
Geschäftspolitik ihrer Konkurrenten in die Haftung zu nehmen. Da der 
besondere Charakter einer sozialen Krankenversicherung aber ein 
Haftungsnetz erforderlich macht, sollten Ausfallbürgschaften nur 
unter den Kassen verpflichtend sein, die auf das Haftungsrisiko auch 
Einfluss haben.
4.	Aufhebung des Schwellenwertes von 1 v. H.
Sollte die Haftungskaskade nicht aufgehoben und die Haftung auf 
die Kassenarten begrenzt werden, ist zumindest der Schwellenwert für 
die Kassenarthaftung aufzuheben. Nach seiner derzeitigen Konstruktion
führt er nur dazu, vernünftige kassenartinterne Haftungsprävention zu
Lasten der Gesamt-GKV zu unterlassen und damit die Risiken zu 
sozialisieren.
5.	Haftungsprävention innerhalb der Kassenarten ermöglichen
Haftungsvermeidung sollte immer Vorrang haben. Daher ist die 
Haftungsgemeinschaft (Kassenart) in die Lage zu versetzen, 
Haftungsrisiken rechtzeitig zu erkennen, um mit geeigneten Maßnahmen 
dem Eintritt des Haftungsfalls entgegen wirken zu können.
6.	Kassenartinterne finanzielle Hilfen sachgerecht organisiert
Kassenartinterne finanzielle Hilfen können ein entscheidendes 
Instrument zur Haftungsvermeidung sein. Die Haftungsgemeinschaft muss
sich darauf verlassen können, dass alle Mitglieder ihren Beitrag 
leisten. Dazu sind die Vorschriften des § 265 b verbindlich zu 
machen.
7.	Auf verpflichtende finanzielle Hilfen über den Spitzenverband 
Bund verzichten
Kassenartinternen Lösungen, sowohl für die Haftungsprävention als 
auch für das Instrument der finanziellen Hilfen, ist aus den 
vorstehenden Gründen der Vorzug zu geben. Der ordnungspolitisch 
verfehlte Ansatz, die Wettbewerber zur Finanzierung möglicher 
Fusionsvoraussetzungen für ihre Konkurrenten heranzuziehen, kann 
aufgegeben werden.
8.	Harmonisierung des Aufsichtshandelns
Unterschiede im Aufsichtshandeln führen im Wettbewerb zu spürbaren
Konsequenzen. Bei der Feststellung der nicht dauerhaft gesicherten 
Leistungsfähigkeit einer Kasse als Schließungs- und damit 
Haftungsgrund gibt es erhebliche Beurteilungsspielräume. Auch im 
Hinblick auf die Drei-Monats-Frist, innerhalb derer die Aufsicht 
einen Insolvenzantrag stellen kann, kann es zu unterschiedlichem 
Herangehen mit Konsequenzen nicht nur für die Kassenart, sondern die 
gesamte GKV kommen. Da es nicht vom Zufall der Aufsichtszuständigkeit
abhängen darf, ob und wie es zu einer Kassenschließung kommt, ist 
eine verpflichtende Harmonisierung im Aufsichtshandeln geboten
9.	Verzicht auf den Ausbau des Spitzenverbandes Bund zur zweiten 
Aufsichtsbehörde
Die vorgesehenen neuen Kontroll- sowie Aufsichtsrechte durch den 
Spitzenverband Bund werden als unzulässiger Eingriff in die 
Kassenautonomie abgelehnt.
Die Bundesregierung wird aufgefordert, den Charakter des 
Spitzenverbandes Bund als Verband im vorwettbewerblichen Raum zu 
erhalten und nicht durch wettbewerbsrelevante Aufgaben oder die 
Entwicklung zu einer zweiten Aufsichtsbehörde zu überfrachten.
10.	Rechte der Selbstverwaltung wahren
Mit dem GKV-WSG ist die Selbstverwaltung bereits empfindlich in 
ihren souveränen Rechten beschnitten worden. Sowohl die Übertragung 
der Kompetenz Zwangsfusionen herbeizuführen auf die Aufsichten 
zusammen mit dem Spitzenverband Bund als auch die Entscheidungen über
die verpflichtenden finanziellen Hilfen nach § 265 a greifen der 
Selbstverwaltungssouveränität unzulässig vor.
11. 	Verwaltungskostenzuweisung aus dem Gesundheitsfonds im 
Verhältnis 50 zu 50 belassen
Die Zuweisung der Verwaltungskosten muss einen angemessenen 
Finanzierungsanteil für die regelmäßig anfallenden 
Standardverwaltungsaufwände (Fixaufwände), die unabhängig von der 
Morbidität der Versicherten anfallen, berücksichtigen.
- Diese Pressemitteilung finden Sie auch im Internet unter 
www.ikk.de -

Pressekontakt:

Kontakt:
IKK Bundesverband
Pressesprecher: Joachim Odenbach
Tel.: 02204 44-111
Fax: 02204 44-455
e-mail: joachim.odenbach@bv.ikk.de

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