Tillmann/Brehm: Wichtiger Schritt zu mehr Transparenz
Berlin (ots)
Union erreicht wichtige Änderungen im Rahmen der parlamentarischen Beratungen
Der Finanzausschuss hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen abschließend beraten. Dazu erklären die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Antje Tillmann und der zuständige Berichterstatter Sebastian Brehm:
"Durch die Einführung der Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen erhalten die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union umfassende Informationen über Steuergestaltungen. Mit dem Gesetz wird es möglich sein, frühzeitig auf ungewollte Steuervermeidungspraktiken zu reagieren. Eine nationale Anzeigepflicht, die über das Ziel der EU-Richtlinie hinausgeschossen wäre, konnten wir erfolgreich verhindern.
Im Rahmen der Beratungen waren uns folgende Punkte wichtig: Um eine überbordende Meldeflut zu vermeiden, wird es durch eine Verordnung die Möglichkeit einer "Whitelist" geben, in der anzeigepflichtige Steuergestaltungen präzisiert werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss darüber hinaus den hohen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) genügen.
Bedeutsam ist auch die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht für betroffene Mandatsträger wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater: um das Mandatsverhältnis nicht unnötig zu belasten, wurde in § 138 Absatz 6 Satz 4 AO die Möglichkeit geschaffen, dass der Mandant alle erforderlichen Informationen übermittelt, wenn er den Intermediär (z. B. den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt) nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbinden möchte.
Neben den Regelungen zu den Anzeigepflichten wurden weitere Regelungen in das Gesetz aufgenommen:
Die Umsatzsteuergrenze für die sog. Ist-Versteuerung wird von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben. Durch die Anhebung der Ist-Besteuerungsgrenze auf 600.000 Euro wird ein Gleichlauf mit der Buchführungsgrenze in der Abgabenordnung erreicht und die Unternehmen somit von unnötigen Bürokratiekosten entlastet.
Durch die Regelung in § 20 Absatz 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz können Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatzes 1 EStG auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 10 000 Euro ausgeglichen werden. Diese Änderung war aufgrund Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs notwendig, der diese Verluste ganz anerkannt hat.
Wir halten hier eine vollständige Gleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten weiterhin für sachgerecht, mussten aber mit dem Koalitionspartner einen Kompromiss erreichen."
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