UNHCR zur EU-Asylverfahrensrichtlinie
Berlin (ots)
Das UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) befürchtet, die gestern erzielte Einigung der EU-Innen- und Justizminister in Luxemburg über ein Kernstück der geplanten EU-Asylgesetzgebung könne in der Praxis gegen internationales Flüchtlingsrecht verstoßen.
Der ursprünglich von der EU-Kommission vorgelegte Entwurf der Asylverfahrensrichtlinie war von UNHCR als gute Diskussionsgrundlage begrüßt worden. Der lange Verhandlungsprozess zwischen den EU-Mitgliedstaaten hat nun jedoch zu einer Verständigung geführt, die es den einzelnen Staaten erlaubt, die jeweils schlechtesten Praktiken fortzusetzen oder einzuführen.
UNHCR ist enttäuscht, dass die EU-Staaten sich nicht an ihr Versprechen gehalten haben, das sie zu Beginn des Harmonisierungsprozesses im finnischen Tampere gegeben haben. Dort bekräftigten sie "ihren absoluten Respekt vor dem Recht Asyl zu suchen" und verpflichteten sich, ein gemeinsames Asylsystem auf der vollständigen und allumfassenden Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention aufzubauen.
Die Asylverfahrensrichtlinie regelt, wie Entscheidungen über Asylanträge in EU-Mitgliedstaaten getroffen werden. Sie ist der Letzte und mit der so genannten Qualifikationsrichtlinie wohl Wichtigste der fünf wesentlichen Bausteine für die Harmonisierung des EU-Asylrechts in der ersten Phase.
UNHCR hatte sich während des Verhandlungsprozesses wiederholt besorgt über eine Reihe von Punkten geäußert. Die irische Präsidentschaft und die Europäische Kommission haben versucht, einen Text vorzulegen, der alle Seiten zufrieden stellen kann. Zwar gibt es nun einige Verbesserungen gegenüber früheren Fassungen der Richtlinie, dennoch bleiben erhebliche Defizite.
Besonderen Anlass zur Sorge bereiten die Regelungen zu den so genannten sicheren Drittstaaten, in die Asylsuchende zurückgeschickt werden können, sowie jene Vorschriften, die es Staaten ermöglichen, abgelehnte Asylsuchende vor der abschließenden Entscheidung ihres Verfahrens abzuschieben. Damit wird Schutzsuchenden praktisch das Recht genommen, eine effektive Überprüfung einer zunächst negativen Entscheidung zu erhalten.
Mit diesen Regelungen laufen Asylsuchende Gefahr, weder eine individuelle Prüfung ihres Antrages zu erhalten noch eine effektive Möglichkeit, die Vermutung zu widerlegen, dass ein Staat in ihrem besonderen Fall nicht als sicher gelten kann. Den Betroffenen kann nun überall in der EU die Aufnahme eines Asylverfahrens verweigert werden, wenn sie durch einen so genannten "besonders sicheren Drittstaat" eingereist sind.
UNHCR sieht die Regelungen zu den sicheren und besonders sicheren Drittstaaten als potenziell gefährlich für Flüchtlinge an. Flüchtlinge könnten im Zuge von Kettenabschiebungen wieder in ihrem Heimatland landen. Dies wäre jedoch im direkten Gegensatz zu internationalem Recht.
UNHCR betonte, ein ähnliches Risiko gebe es bei den Einschränkungen zur Überprüfung eines Asylverfahrens. In einigen EU-Staaten würden 30-60 Prozent aller Asylsuchenden erst nach einer Überprüfung der zunächst negativen Entscheidung als Flüchtlinge anerkannt.
Die Richtlinie ermöglicht zudem eine Reihe weiterer restriktiver und äußerst umstrittener Maßnahmen, die rechtlich bislang nur in ein oder zwei Mitgliedstaaten existierten. Ab dem 1. Mai könnten diese Maßnahmen nun in die Gesetzgebung von 25 EU-Staaten einfließen. Beispielsweise soll es ermöglicht werden, unbegleiteten Minderjährigen über 16 Jahren die Vertretung durch einen Erwachsenen im Asylverfahren zu versagen.
Ebenfalls am Donnerstag verabschiedeten die EU-Staaten formell die Qualifikationsrichtlinie. Sie definiert, wer als Flüchtling anerkannt werden kann und wem subsidiärer (ergänzender) Schutz zusteht. Der subsidiäre Schutz erstreckt sich unter anderem auf Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge, die keine individuelle Verfolgung geltend machen können. Auf den Inhalt dieser Richtlinie hatten sich die Minister bereits im März geeinigt.
UNHCR hat auch gegenüber diesem Text einige Vorbehalte - vor allem, was die Regelungen über den subsidiären Schutz angeht. UNHCR bedauert den sehr engen Geltungsbereich für Personen, die vor bewaffneten Konflikten und allgemeiner Gewalt fliehen. Die Organisation begrüßt jedoch die dort enthaltene Flüchtlingsdefinition. Diese umfasst ausdrücklich auch jene Opfer von Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die in einigen europäischen Staaten bislang nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden.
UNHCR betonte, die nächste Phase der EU- Asylharmonisierung werde von ausschlaggebender Bedeutung sein. Die Richtlinien legen nur Mindestnormen fest. UNHCR rief alle 25 Mitgliedstaaten eindringlich dazu auf, höhere Standards zu setzen, wenn sie beginnen, die EU-Richtlinien in nationales Recht umzusetzen.
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