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AOK-BV kritisiert zusätzliche finanzielle Belastungen der Versichertengemeinschaft

Berlin (ots)

Deutliche Kritik an einer Änderung im geplanten Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz (PpSG) übt der AOK-Bundesverband. Im Artikel 7 ist eine Einschränkung der Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche der Krankenhäuser und Rückforderungsansprüche der Krankenkassen vorgesehen. Demnach soll die bisher für beide Seiten geltende vierjährige Verjährungsfrist auf zwei Jahre verkürzt werden. Dazu erklärt der Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, Martin Litsch:

"Nach der gültigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts haben unserer Beitragszahler und Arbeitgeber sowie die Steuerzahler einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung von Beträgen, die nachweislich zu viel an Krankenhäuser gezahlt wurden. Diesen Erstattungsanspruch setzen die Krankenkassen um, da sie sich treuhänderisch um die effiziente Verwendung der Versichertengelder kümmern. Die geplante Änderung würde uns nun dazu zwingen, noch früher als bisher den Klageweg zu beschreiten, um Rückerstattungsansprüche vor Verjährungsverlusten zu sichern. Dies wird zu einem deutlichen Anstieg entsprechender Klageverfahren führen.

Besonders kritisch ist in diesem Zusammenhang die geplante Rückwirkung der Regelung. Mit der gesetzlichen Anordnung einer Verjährung für bislang noch nicht verjährte Erstattungsansprüche greift der Gesetzgeber nachträglich in die Rechtsgrundlagen für das Vorgehen von Krankenkassen bei der Anspruchsregulierung ein und untergräbt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Eine solche echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht möglich. Im Endeffekt werden mit einem Schlag die Erstattungsansprüche um zwei Jahre vermindert, da rechtlich nicht mehr durchsetzbar. Das liefe auf hohe finanzielle Verluste für die Versichertengemeinschaft hinaus. Schließlich erschwert die Verkürzung der Verjährungsfrist auch die Durchsetzung von Patientenansprüchen bei Behandlungs- und Pflegefehlern sowie anderen Ersatzansprüchen. Denn bis die Krankenkasse eine ungerechtfertigte Zahlung an Krankenhäuser, zum Beispiel bei Nichterfüllung von Behandlungsvoraussetzungen, nachweisen kann, sind in den meisten Fällen bereits weit mehr als zwei Jahre vergangen.

Aus diesen Gründen lehnen wir vorgesehene Regelung zur Fristverkürzung und damit auch eine Rückwirkung der Regelung strikt ab."

Hintergrund:

Anlass für diesen kurzfristigen Änderungsantrag sind offensichtlich zwei Urteile des Bundessozialgerichts. Demnach sollen Krankenhäuser Beträge für besondere Leistungen, so genannte Komplexpauschalen, zurückzahlen, wenn sie die Voraussetzungen zur Erbringung dieser Leistungen nicht er-bracht haben. Mit dem Änderungsantrag soll - so ausdrücklich die Gesetzes-begründung - erreicht werden, die finanziellen Belastungen der Krankenhäuser zu verringern.

Pressekontakt:

Dr. Kai Behrens
Telefon: 030 / 34646-2309
Mobil: 01520 / 15603042
E-Mail: presse@bv.aok.de

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