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Kassen begrüßen medizinisch sinnvolle Zuzahlungsregelung für chronisch Kranke

Bonn (ots)

Gemeinsame Presseerklärung der Arbeitsgemeinschaft der 
   Spitzenverbände der Krankenkassen
Arbeitsgemeinschaft
   der Spitzenverbände der Krankenkassen
AOK-Bundesverband, Bonn
   BKK Bundesverband, Essen
   Bundesverband der Innungskrankenkassen, Bergisch Gladbach
   See-Krankenkasse, Hamburg
   Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel
   Bundesknappschaft, Bochum
   Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg
   AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg
Aus finanziellen Gründen wird kein Patient medizinisch notwendige
Behandlungen ausfallen lassen müssen. Das ist nach Ansicht der
Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen das gute Ergebnis der
heute vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Regelung, wer
nach den Vorgaben des GMG schwerwiegend chronisch krank ist und
deshalb jährlich maximal nur bis zu einem Prozent seines
Bruttoeinkommens zuzahlen muss. Allerdings werde dieser sozial wie
medizinisch sinnvolle Beschluss die Beitragssatzsenkungs-Spielräume
der gesetzlichen Krankenkassen erheblich verringern.
Ein Patienten gilt nun als schwerwiegend chronisch krank, wenn er
wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich
behandelt wurde (Dauerbehandlung) und eines der folgenden Merkmale
vorhanden ist:
a)   Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3
nach dem zweiten Kapitel des SGB IX vor.
b)   Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 %
nach § 30 BVG vor oder eine Erwerbsminderung von mindestens 60%.
c)   Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung
(ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung,
Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und
Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung
eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der
Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der
Lebensqualität aufgrund der ständig behandlungsbedürftigen
Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Fahrtkosten
   Weiter beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss, dass bei
Dialysebehandlung, onkologischer Strahlentherapie und onkologischer
Chemotherapie aufgrund einer Ausnahmeregelung die Kassen weiter die
Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung übernehmen, abzüglich einer
Eigenbeteiligung von maximal 10 % der Fahrtkosten, mindestens 5 EUR,
höchstens 10 EUR pro Fahrt. Diese Regelung gilt auch für
Schwerbehinderte mit den Merkzeichen "AG", "BI", oder "H" bzw. der
Einstufung in den Pflegestufen II oder III. Außerdem sollen Ärzte bei
Erkrankungen, die von vergleichbarem Schweregrad sind, ebenfalls eine
Fahrtkostenübernahme verordnen können, die dann aber vorher noch von
der Krankenkasse zu genehmigen ist.
Diese Beschlüsse des Ausschusses sind noch vom BMGS zu genehmigen,
bevor sie in Kraft treten können.
Diese Pressemitteilung finden Sie auch im Internet unter
www.g-k-v.com.

Pressekontakt:

Federführend für die Veröffentlichung:
AOK-Bundesverband
Pressestelle
Kortrijker Straße 1
53177 Bonn
Telefon: 0228-843 309
Telefax: 0228-843 507
email: udo.barske@bv.aok.de

Original content of: AOK-Bundesverband, transmitted by news aktuell

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