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VDZ bedauert Urteil des BGH zu elektronischen Pressespiegeln / Verlage werden zum Vorbehalt der Rechte an ihren Artikeln ermuntert

Berlin (ots)

Mit Bedauern hat der Verband Deutscher
Zeitschriftenverleger (VDZ) das gestern ergangene Urteil des
Bundesgerichtshofs zu den so genannten elektronischen Pressespiegeln
aufgenommen. Das Gericht hatte entschieden, dass der seit 1965
bestehende Pressespiegel-Paragraph des Urheberrechtsgesetzes auch
elektronische Pressespiegel erfasse, soweit diese nur Grafikdateien
enthielten. Zur weiteren Tatsachenaufklärung verwies der BGH die
Sache jedoch an die Vorinstanz zurück.
Paragraph 49 des Urheberrechtsgesetzes erlaubt allgemein die
Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Artikel aus Zeitungen und
anderen Informationsblättern, wenn sie politische, wirtschaftliche
oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt
der Rechte versehen sind. Dafür ist an eine Verwertungsgesellschaft
eine Vergütung zu zahlen.
Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger erklärte, das Urteil
werde den Gefahren der digitalisierten Übermittlung und Speicherung
von Presseartikeln nicht gerecht. Die Auseinandersetzung um
elektronische Pressespiegel werde sich nicht zuletzt auch wegen der
Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz weiter hinziehen. Der
Verband kündigte an, umgehend alle Mitgliedsverlage über ihr Recht zu
informieren, die von ihnen veröffentlichten Artikel mit einem
Rechtevorbehalt zu versehen. Diese Befugnis sei allen Verlegern vom
deutschen Urheberrecht, von der Europäischen Urheberrechts-Richtlinie
und von der Berner Übereinkunft zum Urheberrecht ausdrücklich
eingeräumt. Durch den Rechtevorbehalt würde jede von Verlagen nicht
autorisierte Verwendung von Artikeln in Pressespiegeln rechtswidrig -
auch diejenige in den "klassischen" Print-Pressespiegeln.
Ein Sprecher des Verbands sagte in Berlin: "Das Urteil schafft
weder Rechtssicherheit noch Rechtsfrieden. Das Gericht spricht vom
Eigentum der Urheber -  wie steht es eigentlich mit dem Eigentum der
Verleger? Für die Rechte an digitalen Artikeln erhalten Journalisten
von Verlagen Gehälter und Honorare. Uns irritiert, dass der
Bundesgerichtshof die Verlagen drohenden Gefahren, die mit der
nunmehr teilweise erlaubten Digitalisierung von Presseartikeln
verbunden sind, nur geringes Gewicht beimisst. Die vielerorts
bestehende "Selbstbedienungs-Mentalität" wird von dem Gericht
unterstützt. Ebenso unverständlich an der Entscheidung ist die mit
ihr verbundene Stärkung der ineffizienten und schlecht kontrollierten
Verwertungsgesellschaften. Das Urteil veranlasst uns, unsere Rechte
als Verleger noch energischer als bisher wahrzunehmen. Der vor
Gericht teilweise unterlegene Verlag wird auf lange Sicht zudem die
Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde prüfen müssen." Der Verband
wies außerdem darauf hin, dass die Verwendung geschützter Logos von
Printtiteln in Pressespiegeln auch zukünftig rechtswidrig bleibe.
Der BGH traf seine Entscheidung trotz der Tatsache, dass bei
Schaffung des Urheberrechtsgesetzes im Jahre 1965 elektronische
Pressespiegel unbekannt waren. Eine gewisse einschränkende
Interpretation der Pressespiegel-Klausel ist allerdings auch nach
Auffassung des Gerichts im Hinblick auf elektronische Pressespiegel
erforderlich. Der Gefahr, dass Endabnehmer von elektronischen
Pressespiegeln ein eigenes digitales Archiv aufbauen könnten, lasse
sich dadurch begegnen, dass solche Pressespiegel nicht als Text-,
sondern als grafische Datei übermittelt würden. Außerdem müsse der
Kreis der Bezieher elektronischer Pressespiegel überschaubar sein.
Deshalb komme eine elektronische Übermittlung nur für betriebs- oder
behördeninterne Pressespiegel in Betracht, nicht dagegen für
kommerzielle Dienste.

Pressekontakt:

Veronika Nickel,
Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. (VDZ)
Haus der Presse, Markgrafenstr. 15, 10969 Berlin
Tel./Fax: (030) 726298-160/-161
e-Mail: v.nickel@vdz.de; www.vdz.de

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