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Arbeitsministerium: Arbeitsvermittlung und Personalberatung nicht vermischen
Personalberatung unterliegt weiterhin nicht den Arbeitsvermittlungsvorschriften

Berlin/Bonn (ots)

Der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung, Walter Riester, hat in einem Schreiben an den
Präsidenten des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater BDU
e.V., Rémi Redley, betont, dass auch nach der Neufassung der
Arbeitsvermittlungsregelungen die Personalberatung von der
gewerblichen Arbeitsvermittlung rechtlich getrennt zu sehen ist.
Personalberater fallen damit weiterhin nicht unter die Vorschriften
des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III).
Der BDU-Präsident begrüßt die eindeutige Stellungnahme des
Ministeriums. "Im Rahmen der jüngsten Reform der gesetzlichen
Grundlagen der Bundesanstalt für Arbeit wurde auch der ausdrückliche
Gesetzesvorbehalt im SGB III zugunsten der Personalberater
gestrichen". Das Bundesministerium für Arbeit (BMA) stelle damit
klar, dass die Streichung keine Änderung der Rechtslage zur Folge
habe. Denn, so der Beraterverband, bereits vor Geltung des SGB III
sei die Personalberatung - als Beratungsdienstleistung im Rahmen
eines Dienstvertrages - von der makelnden Arbeitsvermittlung
rechtlich unterschieden worden.
Durch die Riester-Klarstellung werde der Gefahr begegnet, dass die
verschiedenen Tätigkeiten von Personalberatern und Vermittlern
vermischt würden. Der typische Berater unterstütze den Auftraggeber
bei der Auswahl von Fach- und Führungskräften, und lege dabei ein
Schwergewicht auf die umfassende Beratungsleistung, vergleichbar mit
der eines Rechtsanwaltes, Arztes oder anderen Freiberuflers.
Wesentliches Kennzeichen sei das enge Verhältnis zum Auftraggeber, so
gebe es auch keinerlei Honorarzahlungen der zu vermittelnden
Kandidaten. Folge dieser besonderen Anforderungen an eine hohe
Leistungs- und Beratungsqualität und des engen
Vertrauensverhältnisses sei beispielsweise das sofortige
Kündigungsrecht des Auftraggebers. Die gewerbliche Arbeitsvermittlung
engagiere sich im Gegensatz dazu in hohem Maße im Bereich unterer und
mittlerer Gehaltsgruppen. Dabei liege der Kernbereich der Tätigkeiten
auf dem reinen Abgleich des Stellenprofils mit dem vorhanden Pool an
Arbeitskräften. Es fehle die für die Personalberatung übliche
eingehende Beratung und Begleitung des Mandanten.
Die maßgebliche Passage des BMA-Schreibens vom 12. Juni 2002
lautet:
"Die Bestimmung des § 291 Abs. 2 Nr. 2 SGB III, die die
Personalberatung von der Erlaubnispflicht ausnahm, hatte die
Kriterien zur Grundlage, nach denen schon vor der allgemeinen
Zulassung der privaten Arbeitsvermittlung durch das
Beschäftigungsförderungsgesetz 1994 die Personalberatungstätigkeit
nicht als Arbeitsvermittlung bewertet wurde. Danach ist
Personalberatung, die im Zusammenhang mit der Besetzung von
Positionen für Führungskräfte geleistet wird, dann nicht Vermittlung,
wenn es sich um eine umfassende Beratungsleistung handelt, innerhalb
der die Mitwirkung bei der Suche und Auswahl einer Führungskraft
lediglich ein Ausschnitt ist und der Auftraggeber bei jedem Schritt
der Stellenbesetzung Herr des Verfahrens bleibt, der Personalberater
weisungsgebunden ist."
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V.
Klaus Reiners (Pressesprecher), 
Tel.: 0228/9161-20
Zitelmannstraße 22, 53113 Bonn

Original content of: BDU Bundesverband Deutscher Unternehmensberatungen, transmitted by news aktuell

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