Deutscher Städte- und Gemeindebund e.V.
DStGB lehnt neue Verordnung zu den Fahrgastrechten im Kraftomnibusverkehr (auch ÖPNV) ab - viele Maßnahmen in Deutschland bereits umgestellt - Verspätungsregelungen gehen an der Realität vorbei
Berlin (ots)
Die am heutigen Tage vorgestellte EU-Verordnung zu den Fahrgastrechten im Kraftomnibusverkehr (auch für ÖPNV gültig) verstößt nach Aussagen des Geschäftsführenden Präsidialmitglieds des DStGB, Dr. Gerd Landsberg, nicht nur gegen das Subsidiaritätsprinzip, sondern legt u. a. den öffentlichen Verkehrsunternehmen auch hohe bürokratische Bürden und damit verbundene finanzielle Kosten auf. Es sei zwar zu begrüßen, dass sich die Kommission der "Wahrung der Rechte der Benutzer aller Verkehrsträger" verpflichtet fühle, nur lege sie mit diesem Vorschlag ein Papier vor, dass entweder das beschreibe, was sowieso schon Geltung in Deutschland habe oder das, was von zentraler Stelle gar nicht im einzelnen geregelt werden kann
"Die EU-Kommission hat hier einen weiteren Beweis geliefert, dass sie aus sicher ehrenwerten Gründen einen Vorschlag vorlegt, der praxisfern und überflüssig ist", so Dr. Landsberg. Zwar stimme der DStGB in manchen Punkten mit der Verordnung überein, die z. B. Auskunftspflichten für Fahrgäste regele und Hilfeleistungen für Personen mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität einfordere; dies sei jedoch längst in Deutschland Normalität.
Problematisch sind nach Auffassung des DStGB die Regelungen der Verordnung bei Verspätungen und anders bedingten Ausfällen der (Fahr-)Dienstleistungen. Auf diese Bedingungen hätten die öffentlichen Betreiber zum großen Teil keinen Einfluss, da sie auf der Straße nicht (wie die Bahn) "allein" seien, sondern zusammen mit anderen Verkehrsteilnehmern agierten. Hier seien Vergleiche mit Bahn oder Flugzeug fehl am Platze.
Was das Thema "Subsidiarität" angehe, so habe die Verordnung allerdings für die kommunale Seite ein Schlupfloch gelassen. Die Mitgliedstaaten können die ÖPNV-Dienste vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnehmen, sofern die in den entsprechenden Verträgen verankerten Fahrgastrechte in ihrem Umfang dem in der Verordnung festgeschriebenen Rechten vergleichbar sind. Diese Regelung sollte nach Ansicht des DStGB von der Bundesregierung genutzt werden. Damit würde Schaden vom ÖPNV abgewandt werden. Man werde sich ggf. mit der Bundesregierung ins Benehmen setzen.
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