Neues Zuwanderungsrecht verändert Arbeitsmarktzugang
Nürnberg (ots)
Mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 wird auch der Arbeitsmarktzugang von neu einreisenden und bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländern neu geregelt. Kernelement der Neuregelungen ist die Einführung des sog. one-stop-government für Angehörige von Staaten außerhalb der Europäischen Union. Danach wird die Entscheidung über den Aufenthalt mit der Entscheidung über den Arbeitsmarktzugang zusammengefasst. Arbeitsuchende Ausländer müssen sich künftig nur noch an eine einzige Anlaufstelle die Ausländerbehörde bzw. die deutsche Auslandsvertretung wenden. Diese prüft die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen und holt die Entscheidung über den Arbeitsmarktzugang bei der zuständigen Agentur für Arbeit ein. Mit der Entscheidung über den Aufenthalt wird dann zugleich über den Arbeitsmarktzugang entschieden.
Voraussetzung für den Arbeitsmarktzugang von Ausländern ist in jedem Fall ein konkretes Arbeitsplatzangebot. Darüber hinaus darf für die Ausübung der Beschäftigung grundsätzlich kein bevorrechtigter Arbeitnehmer (z.B. Deutsche oder EU-Staatsangehörige) zur Verfügung stehen.
Für Staatsangehörige der Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, bleibt die Bundesagentur für Arbeit (BA) zunächst weiterhin Arbeitsgenehmigungsbehörde. Arbeitnehmer aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakischen Republik, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn genießen erst nach Ablauf einer Übergangszeit von maximal sieben Jahren volle Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Bislang erteilte Arbeitserlaubnisse bleiben bei der Umstellung auf das neue Recht gültig. Bereits erteilte Arbeitsberechtigungen gelten als uneingeschränkte Zustimmungen der BA.
Endet die Arbeitserlaubnis im neuen Jahr, sollte der Antrag auf Verlängerung frühzeitig bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Nähere Auskünfte erteilen die örtlichen Dienststellen der BA bzw. die Ausländerbehörden.
Die neue Rechtslage erleichtert hoch qualifizierten und qualifizierten Fachkräften den Arbeitsmarktzugang. Hoch Qualifizierte können mit einer Niederlassungserlaubnis von Anfang an einen dauerhaften Arbeitsmarktzugang erhalten. Ob jemand als hoch qualifiziert anzusehen ist, richtet sich nach seinen fachlichen Kenntnissen, der herausgehobenen Tätigkeit sowie nach der Gehaltshöhe. Die bisherige "GreenCard-Regelung" für die Zulassung von hoch qualifizierten IT-Fachkräften läuft am 31. Dezember 2004 aus; eine Zulassung erfolgt dann ausschließlich nach neuem Recht. Durch entsprechende Regelungen wird der Zugang von IT-Fachleuten zum deutschen Arbeitsmarkt aber auch weiterhin ermöglicht.
Die Aufenthaltserlaubnis ausländischer Studenten kann nach erfolgreichem Abschluss des Studiums für maximal ein Jahr zur Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden. Damit wird ihnen der Weg in den inländischen Arbeitsmarkt erleichtert.
Gering qualifizierte ausländische Arbeitsuchende erhalten nur in Ausnahmefällen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Dabei handelt es sich vor allem um Saisonarbeitnehmer. Die bisherigen Vermittlungsverfahren werden hier im Wesentlichen fortgeführt. Statt bisher drei Monate, können Saisonarbeitnehmer künftig bis zu vier Monaten im Kalenderjahr zugelassen werden. Für Betriebe wurde der bisherige Einsatzzeitraum von sieben auf acht Monate im Kalenderjahr verlängert.
Erneut zugelassen wird die bereits im Jahre 2002 befristet eingeführte Beschäftigung von Haushaltshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen. Ausländische Haushaltshilfen müssen zur Ausübung hauswirtschaftlicher Arbeiten von der BA vermittelt worden sein und eine versicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung ausüben. Informationen, Merkblätter und Arbeitsvertragsmuster sind bei den örtlichen Agenturen für Arbeit oder der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung in Bonn erhältlich.
Eine Gesamtübersicht der bisher erschienenen Presseinformationen der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter http://www.arbeitsagentur.de/vam/?content=/content/supertemplates/Con tent.jsp&navId=219
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