CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Koschyk: Anliegen der Heimatvertriebenen auf völkerrechtlich festem Grund
Berlin (ots)
Nach einem Gespräch der Arbeitsgruppe "Vertriebene und Flüchtlinge" der CDU/CSU-Bundestagsfraktion mit dem Direktor des Menschenrechtszentrums der Universität Potsdam, Prof. Dr. Eckart Klein, erklärt der vertriebenenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Hartmut Koschyk MdB:
Die zentralen Anliegen der deutschen Heimatvertriebenen finden eine sichere Anspruchsgrundlage im heutigen Völkerrecht. Zu diesen Anliegen zählen vor allem neben einem wirksamen Vertreibungsverbot das sich daraus ergebende Recht auf die angestammte Heimat sowie Bemühungen um Lösungen der offenen Eigentums- und Vermögensfragen. Für die deutschen Heimatvertriebenen dauert das Vertreibungsunrecht noch an, da sie ihr Recht auf die angestammte Heimat bis heute nicht geltend machen können. Diese fortdauernde Menschenrechtsverletzung könnte den deutschen Vertriebenen auch Rechtswege auf Grund menschenrechtlicher Konventionen und Verträge eröffnen, die erst nach den Ereignissen des Vertreibungsgeschehens geschlossen worden sind.
Ein Gutachten von zehn international renommierten Völkerrechtlern vom 30. Juni 1999 über Rechtsfragen, die sich aus bestimmten Bevölkerungsüberführungen und -verbringungen auf dem Gebiet der Republik Zypern seit dem 20. Juli 1974 ergeben, bejaht für die hiervon Betroffenen ein Recht auf Rückkehr und beurteilt auch später getroffene Maßnahmen als völkerrechtswidrig, die eine Rückkehr der Betroffenen ausschließen sollten.
Trotz eines beachtlichen Standes des völkerrechtlichen Menschenrechts- und Minderheitenschutzes bleibt ein wirksamer Minderheitenschutz auf der Ebene der Europäischen Union eine noch unerfüllte Forderung. Aus diesem Grunde spricht sich die Arbeitsgruppe "Vertriebene und Flüchtlinge" der CDU/CSU-Bundestagsfraktion mit Blick auf die zur Zeit bearbeitete Grundrechtscharta der Europäischen Union für eine Berücksichtigung des Rechtes auf die Heimat und für einen wirksamen Schutz für nationale, ethnische, religiöse und sprachliche Minderheiten aus.
Prof. Klein hat der Arbeitsgruppe "Vertriebene und Flüchtlinge" der CDU/CSU-Bundestagsfraktion folgende Thesen zu den Anliegen der deutschen Heimatvertriebenen aus völkerrechtlicher Sicht vorgetragen:
Sämtliche Vertreibungsgebiete gehören seit Inkrafttreten des Zwei-plus-Vier-Vertrages (15.03.1991), spätestens mit Inkrafttreten des deutsch-polnischen Grenzbestätigungsvertrages (16.01.1992) völkerrechtlich nicht mehr zu Deutschland. Verfassungsrechtlich ist diese Rechtslage bereits mit dem Vollzug der Wiedervereinigung am 03.10.1990 besiegelt worden.
Vertreibungen verletzen zahlreiche Menschenrechte, u.a. das Recht, in das eigene Land zurückzukehren, und Diskriminierungsverbote. Massenvertreibungen werden heute allgemein als Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt. Die Vertreibung der Deutschen nach dem Zweiten Weltkrieg aus ihren angestammten Siedlungsgebieten stellte schon zur damaligen Zeit schweres völkerrechtliches Unrecht dar.
Das "Recht auf Heimat" ergibt sich aus zahlreichen Garantien auf der Völkerrechtsebene. Die Verletzung dieses Rechts hat ein Rückkehrrecht zur Folge. Seine Realisierung muss entgegenstehende Rechtspositionen beachten. Der Vorgang ruft nach konsensualer Bewältigung. Erfahrungen mit der Verwirklichung eines Rückkehrrechts nach langer Zeit liegen nicht vor.
Die Konfiskation des Eigentums der deutschen Vertriebenen ist völkerrechtliches Unrecht, da sie entschädigungslos erfolgt ist und nur gegen eine bestimmte Personengruppe gerichtet war.
Die Rechtswirkungen einer Konfiskation sind umstritten. Da die hier diskutierten Konfiskationen im engen Zusammenhang mit der besonders schweren Menschenrechtsverletzung der Vertreibung stehen, sind sie rechtlich unwirksam. Für die Konfiskationsstaaten bedeutet dies, dass die Verweigerung der Herausgabe die Rechtswidrigkeit vertieft, für die Bundesrepublik Deutschland, dass sie diesen Unrechtstatbestand (ebenso wenig wie den der Vertreibung selbst) anerkennen darf.
Folgt man dieser Ansicht, können einzelne ihr Rückkehrrecht nach Maßgabe einschlägiger Völkerrechtsverträge vor internationalen Instanzen geltend machen. Freilich stellen sich in diesem Zusammenhang schwierige Verfahrensfragen.
Zweifellos ist die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (trotz der schweren Menschenrechtsverletzungen aber wohl nicht völkerrechtlich verpflichtet), den ihr als Heimatstaat der Betroffenen zustehenden Anspruch aus völkerrechtlichem Delikt gegen die Vertreibungs- und Konfiskationsstaaten geltend zu machen.
Die betroffenen geschädigten Deutschen haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausübung fehlerfreien Ermessens dahin, ob und wie sie den diplomatischen Schutzanspruch geltend macht. Dieses Ermessen hat die Bundesregierung meines Erachtens nicht fehlerfrei ausgeübt.
Der Beitritt der Vertreibungs- und Konfiskationsstaaten zur Europäischen Union sollte mit einer Absage an das geschehene völkerrechtliche Unrecht verbunden werden. Hierzu gehört insbesondere die Anerkennung der Rechtswidrigkeit der Akte, die Vertreibung und Konfiskation ermöglicht haben. Hierzu gehört auch die Erklärung der Bereitschaft, völkerrechtliches Unrecht wiedergutzumachen. Andernfalls würden Zweifel daran bestehen, ob diese Staaten den Grundsätzen des Art. 6 EU-Vertrag entsprechen. Allenfalls für eine begrenzte Zeit nach dem Beitritt der betroffenen Staaten dürfen Vorschriften der vollen Verwirklichung der Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts entgegenstehen (Übergangsregelung); bei den besonders einschlägigen Freiheiten handelt es sich um die Freiheit des Personenverkehrs, die auf der Unionsbürgerschaft beruhende allgemeine Freizügigkeit und um das Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
Ein wichtiges Anliegen der Heimatvertriebenen sollte weiterhin der Ausbau und die Effektuierung des Minderheitenschutzes bleiben. In diesem Bereich sind auf der universellen wie europäischen Ebene erhebliche normative Erfolge erzielt worden. Es ist notwendig, dieses Thema auch auf der EG-Ebene voranzubringen.
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