VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger
Regierungsentwurf für Urhebervertragsgesetz verletzt soziale Marktwirtschaft
Berlin (ots)
Mit großer Verärgerung reagierte der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. (VDZ) auf den in diesen Tagen veröffentlichten Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zum Urhebervertragsgesetz. "Der neue Entwurf verstößt gegen zentrale Grundsätze der sozialen Marktwirtschaft und hebt die bislang praktizierte und gut funktionierende Vertragsfreiheit aus den Angeln", sagte Prof. Dr. Hubert Burda, Präsident des Verbandes.
In dem Entwurf sei festgelegt, so Prof. Burda, dass Gerichte in Zukunft Preise für Autorenleistungen nach billigem Ermessen festlegen können. Bislang würden die Preise von den Beteiligten unter Marktbedingungen ausgehandelt. Geschützt sei jeder Einzelne zusätzlich dadurch, dass die Gerichte die Einhaltung der guten Sitten und die Wahrung von Treu und Glauben überprüfen können. Das neue System erlaube dagegen, dass staatliche Gerichte in jedem Einzelfall von sich aus nach eigenem Ermessen und Gefühl Preise festlegen können.
Diese Aushöhlung der Vertragsfreiheit, so Prof. Burda weiter, müsse alle Befürworter der Marktwirtschaft, also nicht nur die Medienunternehmen, aufrütteln. Es besteht Gefahr, daß im Urheberrecht eine Lawine losgetreten werde und dann einen Bereich nach dem anderen erfasse. Der Präsident des VDZ appellierte an Bundesregierung und Parlament, gemeinsam mit den Verlegern eine ordnungspolitisch saubere praxisgerechte Lösung zu erarbeiten.
Die Zeitschriftenverleger hatten gemeinsam mit den Zeitungsverlegern, den Buchverlagen, dem privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunk einen konkreten Vorschlag für eine Neuregelung des Urhebervertragsrechtes erarbeitet. Noch im April 2001 war dieser ausführlich begründete Vorschlag von der Medienwirtschaft dem Bundesjustizministerium unterbreitet worden. Im Gegensatz zum Referenten-entwurf berücksichtigt er zwar die Autoreninteressen hinsichtlich einer ange-messenen Vergütung, vermeidet jedoch, in die grundrechtlich gewährleistete Vertragsfreiheit unangemessen einzugreifen.
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