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PAYBACK GmbH

Gericht bestätigt Payback rechtmäßigen Umgang mit Kundendaten

München (ots)

- Klage der Verbraucherschutzzentrale in zwei von drei Punkten
     abgewiesen
   - Abfrage des Geburtsdatums und Übermittlung von 
     Wareninformationen zulässig
   - Gericht für Änderung bei der Einwilligungserklärung zur
     Datennutzung
Das Landgericht München hat heute die Klage des vzbv
(Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.) gegen den Payback
Rabattverein e.V. in zwei wesentlichen Punkten abgewiesen. Demnach
ist die Abfrage des vollständigen Geburtsdatums im Payback
Anmeldeformular rechtmäßig. Ebenfalls zulässig ist es, dass die
Payback Partner Informationen über die eingekauften Waren und
Dienstleistungen an Payback übermitteln. Das Gericht folgte in der
Urteilsbegründung der Argumentation von Payback, dass diese Angaben
für die eindeutige Identifikation von Mitgliedern bzw. die korrekte
Verbuchung von Bonuspunkten und für eine Auskunftserteilung notwendig
sind.
"Das Vertrauen unserer Mitglieder ist für uns äußerst wichtig.
Deshalb nehmen wir das Thema Datenschutz sehr ernst und bemühen uns
um ein Höchstmaß an Transparenz und Sicherheit", so René Beutner,
Sprecher der Loyalty Partner GmbH, die das Payback Programm betreibt.
"Wir freuen uns, dass uns das Gericht heute in diesen zwei wichtigen
Fragen Recht gegeben hat. Das Urteil bestätigt unseren Standpunkt,
dass wir von den Mitgliedern nur die für die Abwicklung des Programms
notwendigen Daten erheben."
Im dritten Punkt der vzbv-Klage, die parallel auch gegen andere
Betreiber von Bonusprogrammen eingereicht wurde, ging es um die
Frage, in welcher Form ein Kunde der Verwendung seiner Daten für
Marktforschungs- und Werbezwecke zustimmen muss.
Das Gericht folgte in diesem Punkt der Klägerseite, die ein
aktives Ankreuzen des Kunden fordert. Payback dagegen praktiziert das
gelernte und international gebräuchliche Verfahren, bei dem sich der
Kunde durch Ankreuzen gegen die Verwendung seiner Daten aussprechen
kann. Diese Art der Zustimmung wurde von Payback in Abstimmung mit
der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz, dem Payback
Datenschutzbeauftragten sowie dem Zusammenschluss aller deutschen
Landesaufsichtsbehörden (Düsseldorfer Kreis) eingeführt.
Payback ist nach wie vor der Überzeugung, dass dieses allgemein
übliche und kundenfreundliche Verfahren den Interessen der Kunden
gerecht wird. Deshalb wird Payback in dieser Frage Berufung einlegen.
Bis auf weiteres wird das Urteil des Landgerichts daher nicht
rechtskräftig.

Pressekontakt:

Loyalty Partner GmbH
Unternehmenskommunikation
René Beutner oder Nina Purtscher
Tel.: 089-997 41-510
presse@loyaltypartner.com
www.payback.de
www.loyaltypartner.com

Original-Content von: PAYBACK GmbH, übermittelt durch news aktuell

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