Preisgleitklauseln gelten nicht für Verbraucherbauverträge
Expertentipp des Bauherren-Schutzbund: Preisgleitklauseln gelten nicht für Verbraucherbauverträge
Nach einem Erlass des Bundesbauministeriums und des Bundesverkehrsministeriums soll in neu abgeschlossenen Verträgen des Bundes eine Preisgleitklausel verbindlich aufgenommen werden. Diese ermöglicht eine nachträgliche Anpassung der im Vertrag fixierten Materialpreise an die aktuelle Marktentwicklung. Damit werden derartige Klauseln aber weder Vertragsbestandteil bei Verbraucherbauverträgen, noch ändert sich irgendetwas an der Zulässigkeit derartiger Klauseln in Bauverträgen mit privaten Bauherren. Darauf verweist der Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Auch weiterhin seien die meisten Preisänderungsklauseln in Verträgen mit Verbrauchern unwirksam. Mit dem Hinweis beugt der Verbraucherschutzverband einem Vorgehen seitens unlauterer Unternehmen vor. Sie könnten gegenüber Verbrauchern mit Verweis auf den Erlass argumentieren, dass Preiserhöhungen unter den aktuellen Rahmenbedingungen nun selbstverständlich seien. Dies ist ausdrücklich nicht der Fall. Verbraucher sollten vor Vertragsabschluss und in Fällen, in denen sie pauschale Nachtragsforderungen von ihrem Hausbauunternehmen erhalten, die Rechtmäßigkeit am besten mithilfe eines Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht prüfen lassen.
Ihr Ansprechpartner Erik Stange Pressesprecher Bauherren-Schutzbund e.V. Brückenstraße 6 10179 Berlin Tel. 030 400339 502 Fax 030 400339 512 E-Mail: presse@bsb-ev.de www.bsb-ev.de Vereinsregister-Nr. 15 743 NZ Amtsgericht Charlottenburg Vertretungsberechtigter Vorstand: Andreas May und Wendelin Monz