Enterbung und Anspruch auf den Pflichtteil
Köln (ots)
Streit kommt in den besten Familien vor. Das kann dazu führen, dass ein Erblasser seine nahen Angehörigen am liebsten enterben würde. Allerdings müssen Pflichtteilsansprüche beachtet werden.
Manche Familien sind so zerrüttet, dass sich die Risse nicht mehr kitten lassen. Das Zerwürfnis kann so stark sein, dass ein Erblasser seine Familienangehörigen enterben möchte. Die vollständige Enterbung ist aber nur in einem sehr begrenzten Rahmen möglich. Denn das Erbrecht schützt die Pflichtteilsberechtigten.
GRP Rainer Rechtsanwälte erklären: Ohne ein Testament oder einen Erbvertrag gilt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge. In diese Erbfolge kann der Erblasser eingreifen, indem er ein Testament oder Erbvertrag verfasst. Dabei steht es ihm grundsätzlich frei, wen er zu seinen Erben einsetzt. Auch nahe Angehörige können vom Erbe testamentarisch ausgeschlossen werden. Dieser Freiheit hat der Gesetzgeber allerdings Grenzen gesetzt. Denn nahe Familienangehörige haben in der Regel einen Anspruch auf ihren Pflichtteil.
Zu den Pflichtteilsberechtigten zählen die Kinder des Erblassers, der Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und ggf. auch die Eltern des Erblassers, wenn dieser keine Kinder hatte. Unter Umständen können auch noch Enkel oder Urenkel einen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Allerdings fällt den Berechtigten ihr Pflichtteil nicht einfach in den Schoß. Vielmehr müssen sie ihn aktiv gegen die testamentarischen Erben geltend machen.
Obwohl die Höhe des Pflichtteils im Grunde genommen genau definiert ist, nämlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, kommt es in der Praxis häufig zu Streitigkeiten über die Höhe des Anspruchs. Der Wert des Nachlasses muss exakt festgestellt werden. Auch hier haben die Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch gegenüber den Erben.
Möchte der Erblasser, dass seinen nahen Angehörigen auch der Pflichtteil entzogen wird, ist dies nur unter engen Voraussetzungen möglich. Denn dann müsste sich der Pflichtteilsberechtigte als erbunwürdig erweisen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn er dem Erblasser oder ihm nahestehenden Personen nach den Leben getrachtet oder ihnen ansonsten Gewalt angetan bzw. angedroht hat. Selbst dann muss der Erblasser im Testament genau darlegen, warum auch der Pflichtteil entzogen werden soll.
Bei Fragen rund um Pflichtteil, Testament und Erbvertrag können im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.
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