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Fachanwalt für Erbrecht S. Gründig prüft Anfechtung der Erbschaftsannahme

Fachanwalt für Erbrecht S. Gründig prüft Anfechtung der Erbschaftsannahme
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Mit der Annahme einer Erbschaft gehen sowohl das Vermögen als auch die Verbindlichkeiten des Erblassers auf die Erben über. Auch als „Universalsukzession“ bekannt, handelt es sich hierbei um ein grundlegendes Prinzip des deutschen Erbrechts. Der oder die Nachlassempfänger werden automatisch durch die gesetzliche Erbfolge oder ein vorhandenes Testament bestimmt. Weil die Rechtsnachfolge nicht nur Vorteile, sondern auch finanzielle Nachteile mit sich bringen kann, besteht zunächst die Möglichkeit einer Erbausschlagung.

Bei Unklarheiten zur Erbmasse kann es ebenso ratsam sein, eine Nachlassverwaltung zu beantragen. Als Fachanwalt für Erbrecht in Dresden unterstützt Steffen Gründig seine Mandanten dabei, ihre Entscheidung rechtzeitig und individuell zu ergründen. Wird die Ausschlagungsfrist nämlich versäumt, kann eine Anfechtung der Erbannahme nur unter bestimmten Umständen erfolgen.

Unterstützung für eine rechtzeitige Erbausschlagung

Die Erbausschlagung muss binnen sechs Wochen nach Kenntnisnahme über den Erbfall erfolgen. Liegt ein Testament vor, beginnt die Frist nach dessen Eröffnung. Diese Frist wird auf sechs Monate verlängert, sofern sich der Nachlassempfänger bei Fristbeginn im Ausland aufhielt oder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte. Nachlassempfänger sollten rechtzeitig handeln und ihr Anliegen mit einem Rechtsanwalt für Erbrecht besprechen. Dazu bietet die Anwaltskanzlei Gründig in Dresden eine umfassende Beratung, um eine Erbausschlagung abzuwägen und fristgerecht beim Nachlassgericht einzuleiten.

Optionen bei späterem Erkennen einer Überschuldung

Nimmt man ein Erbe an, erkennt aber erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist dessen Überschuldung, kann die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt werden. Im Rahmen des Verfahrens nimmt ein Insolvenzverwalter den Nachlass in Besitz, während die Erben vorerst von der Haftung für etwaige Nachlassverbindlichkeiten befreit werden. Reicht der Aktivnachlass nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, kann der Antrag auch abgelehnt werden. In solchen Fällen bietet die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB eine Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlasswert zu beschränken und das eigene Vermögen zu schützen. Die Aktiva aus dem Nachlass werden dabei an die Gläubiger verteilt. Eine Befreiung von sämtlichen Verbindlichkeiten ist auch bei einer Dürftigkeitseinrede nicht immer gewiss.

Die Instrumente zur nachträglichen Haftungsbeschränkung sind komplex und können vielfältige Fragen aufwerfen. Darüber hinaus kann die Beauftragung von einem Fachanwalt für Erbrecht sinnvoll sein, um eine mögliche Anfechtung der versäumten Ausschlagungsfrist zu untersuchen. Dies würde wiederum die Möglichkeit eröffnen, das Erbe nachträglich auszuschlagen.

Sorgfältige Vorbereitung einer Anfechtungserklärung

Sowohl die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist als auch der Erbschaftsannahme ist nur unter bestimmten Bedingung möglich. Bei den Anfechtungsgründen kann es sich beispielsweise um Irrtümer über die Zusammensetzung des Nachlasses handeln oder widerrechtliche Drohungen und arglistige Täuschungen, die zur Annahme geführt haben. In jedem Fall sollte man sich bei der Anfechtung von einem Anwalt für Erbrecht beraten lassen, um mögliche Handlungsoptionen abzuleiten und eine Erklärung mitsamt nachvollziehbarer Begründung aufzustellen.

Wie so oft ist auch hier schnelles und überlegtes Handeln gefragt. Gemäß § 1954 Absatz 1 BGB wird für die Anfechtung ein Zeitraum von sechs Wochen angesetzt, sobald Kenntnis über einen der Anfechtungsgründe erlangt wird. Sollten mehrere Anfechtungsgründe vorliegen, kann es verschiedene Fristabläufe für die jeweiligen Gründe geben. Entscheidend bleibt, dass die Anfechtungserklärung dem Nachlassgericht inhaltlich fundiert und stichhaltig vorgelegt wird, um die Chancen auf einen Erfolg zu erhöhen.

Anwaltskanzlei Gründig
Königstraße 11
01097 Dresden

Tel.: 0351 56340680
Fax: 0351 563406819
E-Mail:  presse@rae-gruendig.de
Webseite: https://www.rae-gruendig.de
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