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Bundestag verabschiedet Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Selbstbestimmung, Teilhabe, Barrierefreiheit und mehr. Wenn es um das Thema Behinderung geht, gibt es bestimmte Begriffe, die immer wieder fallen. Grund dafür ist, dass sie sich gegenseitig bedingen. Im Hinblick auf die Inklusionsförderung wird die Gesellschaft in die Pflicht genommen, Barrieren in allen Lebensbereichen zu senken – oder sogar vollständig zu beseitigen. Zahlreiche Gesetze und Leistungen wie die Persönliche Assistenz tragen in Deutschland bereits dazu bei, ein möglichst eigenständiges Leben führen zu können.
Angesichts der stellenweise mangelhaften Nutz- und Erreichbarkeit gibt es trotzdem noch großes Verbesserungspotenzial. Um nachhaltigen Fortschritt zu erzielen, besteht in Sachen Barrierefreiheit rechtlicher Handlungsbedarf. In diesem Zusammenhang wurde das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, am 20. Mai 2021 vom Bundestag verabschiedet. Das Gesetz dient vorrangig dazu, Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen zu regeln und Barrieren beim Zugang zu Informationen und Kommunikation zu beseitigen.
Umsetzung der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit
Grundlage des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ist der European Accessibility Act. Die EU-Richtlinie hat das Ziel, die barrierefreie Gestaltung des Online-Handels, von Hardwaresystemen wie Bankautomaten, Tablets oder Kartenlesegeräten, der dazugehörigen Software und mehr zu verbessern. Im gleichen Zuge sollen die elektronische Kommunikation sowie der Zugang zu audiovisuellen Medien barrierefreier gemacht werden. Durch einheitliche Standards innerhalb der EU sollen Unternehmen von mehr Marktchancen für ihre barrierefreien Produkte und Dienstleistungen profitieren, während der Zugang und die Bedienbarkeit für VerbraucherInnen erleichtert werden.
Damit die Richtlinie für Unternehmen und Anbieter verbindlich wird, muss sie bis zum 28. Juni 2022 in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wird die Umsetzung des European Accessibility Acts durch das nun verabschiedete Barrierefreiheitsstärkungsgesetz geregelt. Nach der ausstehenden Verkündung sind die darin enthaltenen Regelungen ab dem 28. Juni 2025 anzuwenden, betreffen jedoch nicht Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro. Solche Unternehmen können eine Beratung wahrnehmen, um ihnen die Anwendung des Gesetzes zu erleichtern und barrierefreie Dienstleistungen sowie Produkte anbieten zu können.
Kritik an Umfang, Frist und Verbindlichkeit
Zusammenfassend lässt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auf Verbesserungen im Geschäftsverkehr, der Kommunikation sowie einer größeren Auswahl an barrierefreien Endgeräten blicken. Ein durchaus positiver Schritt, der Behindertenverbänden und der Opposition jedoch nicht weit genug geht. So wird bemängelt, dass die geltenden Übergangsfristen von teils 15 Jahren zu lang und die Verpflichtung von Kleinstunternehmen unzureichend sei. Weiterhin wird auf Herausforderungen verwiesen, die durch das Gesetz nicht berührt werden. Darunter der Mangel an barrierefreien Wohnungen, die in stark umkämpften Märkten wie Berlin ohnehin schwer zu finden sind.
Oftmals werden wirtschaftliche Bedenken angebracht, um die schleppende Umsetzung der Barrierefreiheit zu relativieren. Wenn aber der Profit vor das Menschenwohl gestellt wird, müssen nicht nur Gesetze und Maßnahmen, sondern auch moralische Grundhaltungen überdacht werden. Letztlich ist die Überbrückung von Hürden eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die alle Lebensbereiche betrifft. Ob mit oder ohne Behinderung – die barrierefreie Gestaltung privater, öffentlicher und beruflicher Räume bietet allen Personen Vorteile. Denn je offener und inklusiver eine Gesellschaft ist, desto freier sind die Menschen, die sie ausmachen.
Weitere Informationen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz.html
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