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Korrektur Frist: Widerspruch gegen Bescheid der Kassen: So hält man die Frist ein

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Korrektur im ersten und dritten Bulletpoint

Widerspruch gegen Bescheid der Kassen: So hält man die Frist ein

Seit 1. Januar 2025 haben Betroffene einen Tag mehr Zeit. Dennoch gibt es Tücken, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Wenn der Bescheid der Kranken- oder Pflegekasse nicht den Erwartungen entspricht, etwa der Pflegegrad oder das beantragte Hilfsmittel nicht genehmigt wurde, kann man sich mit einem Widerspruch dagegen wehren. Dafür sind verschiedene Schritte einzuhalten. Vor allem muss der Kasse der Widerspruch innerhalb einer bestimmten Frist mitgeteilt werden, damit der Widerspruch überhaupt wirksam ist. Entscheidend ist dafür, wann die Frist beginnt. Das ist gesetzlich geregelt. „Die Bescheide werden in der Regel mit der Post versendet. Da die Post mittlerweile länger Zeit hat für die Briefzustellung, hat der Gesetzgeber zugunsten der Versicherten die Frist um einen Tag verlängert“, erklärt Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, was dies genau für die Versicherten bedeutet, wie man die Widerspruchsfrist berechnet und welche Stolperfallen dabei durch Feiertage drohen können.

  • Wann beginnt die Frist für einen Widerspruch? Wer berechnen will, bis wann ein Widerspruch bei der Kranken- oder Pflegekasse vorliegen muss, muss wissen, wann die Frist beginnt. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist der Tag entscheidend, an dem der Bescheid bei den Versicherten eintrifft und zumindest theoretisch gelesen werden kann. Da dieser Tag der Kasse nicht konkret bekannt ist, geht man von den offiziellen Zustellzeiträumen der Post aus. Bisher war dies der dritte Tag nach der Aufgabe des Schreibens bei der Post. Seit dem 01.01.2025 hat sich dies jedoch geändert. Der sogenannte Bekanntgabetag ist nun der vierte Tag nach der Aufgabe bei der Post. Ob dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, ist nicht relevant. Um diesen Tag zu berechnen, kann man vom Datum des Bescheides ausgehen. Konkret bedeutet dies: Wenn etwa die Pflegekasse den Bescheid zu einem beantragten Pflegegrad am 13.01.2025 der Post übergeben hat, gilt der Bescheid am 17.01.2025 als bekanntgegeben. An diesem Tag beginnt die Frist, also am 17.01.2025.
  • Was passiert, wenn das Schreiben früher oder später im Briefkasten landet? Der Bescheid kann natürlich auch früher als am vierten Tag nach der Aufgabe im Briefkasten eintreffen. Wenn dies der Fall ist, beginnt die Frist dennoch am vierten Tag. Anders ist es, wenn das Schreiben später oder gar nicht bei der betroffenen Person eingeht. Wenn das Schreiben gar nicht angekommen ist, gilt der Bekanntgabetag nicht. Der Zugang muss dann von der Kranken- oder Pflegekasse nachgewiesen werden. Schwieriger ist es, wenn der Bescheid später eingeht. Dazu muss eine dezidierte Darstellung erfolgen, dass das Schreiben später zugegangen ist und warum. Ein Grund könnte ein Poststreik oder eine falsche Adressierung sein. Gibt es also einen begründeten Zweifel, dass das Schreiben am vierten Tag im Briefkasten lag, sagt das Gesetz, dass die Annahme des Bekanntgabetages nicht gilt. Diese Zweifel gehen zu Lasten der Kranken- oder Pflegekasse.
  • Wie lange läuft die Widerspruchsfrist? Die Frist, in der Widerspruch eingelegt werden kann, beträgt einen Monat. Wenn die Frist am 17.01.2025 beginnt, endet sie am 17.02.2025. Bei der Berechnung dieser Monatsfrist darf übrigens nicht von vier Wochen ausgegangen werden, das führt zu anderen Ergebnissen.
  • Was gilt an Feiertagen und Wochenenden? Wenn das Fristende auf einen Samstag oder Sonntag fällt, gilt eine Ausnahme. Die Frist verschiebt sich dann auf den nächsten Werktag, also in der Regel auf Montag. Das gleiche gilt, wenn die Frist an einem gesetzlichen (bundeseinheitlichen) Feiertag endet. Bundeseinheitliche Feiertage sind zum Beispiel der 1. Mai (Tag der Arbeit) oder der 3. Oktober (Tag der Wiedervereinigung). Fällt das Fristende im Jahr 2025 auf den 3.Oktober, würde sich für die Berechnung folgendes ergeben: Der 3.Oktober ist Feiertag und ein Freitag. Die Frist endet daher erst am Montag, den 6. Oktober 2025.
  • Was gilt bei regionalen Feiertagen? In jedem Bundesland gibt es regionale Feiertage, in NRW zum Beispiel Christi Himmelfahrt (in diesem Jahr der 29. Mai) oder Fronleichnam (19. Juni). In diesen Fällen gilt: Das Fristende verschiebt sich nur, wenn es in dem Bundesland, in dem sich der Hauptsitz der Behörde befindet, diesen regionalen Feiertag gibt. Beispiel: Der Hauptsitz der Techniker Krankenkasse ist Hamburg – dort ist Fronleichnam kein Feiertag.
  • Wie wird der Widerspruch eingelegt? Der Widerspruch muss schriftlich eingelegt werden. Inhaltlich reicht es aus, der Kasse mitzuteilen, dass sich die betroffene Person gegen die Entscheidung der Kasse mit einem Widerspruch wehren will (Bezeichnung mit Aktenzeichen und Datum des Bescheides). Dafür können Betroffene den Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW nutzen. Eine Begründung kann dann im Nachgang überlegt und eventuell mit dem Pflegedienst oder der Arztpraxis besprochen werden. Um nachzuweisen, dass der Widerspruch pünktlich an die Kasse versendet wurde, bietet sich ein Fax, ein Einschreiben oder die persönliche Übergabe an. Bei vielen Kassen gibt es auch die Möglichkeit, einen Widerspruch mit Hilfe einer App einzureichen. Allerdings ist es nicht zulässig, den Widerspruch per Mail einzureichen. Falls der Widerspruch nicht das gewünschte Ergebnis bringt, besteht die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht zu klagen. Auch dafür bietet die Verbraucherzentrale NRW einen Musterbrief.

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Pressestelle Verbraucherzentrale NRW

Tel. (0211) 91380-1101

presse@verbraucherzentrale.nrw

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