Lebensmittelverband Deutschland e. V.
Allergene - neue Kennzeichnungsverpflichtung für Lebensmittel
Erweiterung im Lebensmittelrecht für Allergene und zusammengesetzte Zutaten
Bonn (ots)
Ab Freitag, den 25. November 2005 gilt eine erweiterte Zutatenkennzeichnungsverpflichtung bei Lebensmitteln: "Allergene" Zutaten müssen immer so angegeben werden, dass die betroffenen Verbraucher das allergene Potenzial des Lebensmittels erkennen können. Außerdem müssen bei zusammengesetzten Zutaten wie Fruchtzubereitungen, Saucen usw., die wiederum anderen Lebensmitteln zugesetzt werden, zukünftig die verwendeten Zutaten angegeben werden. Bislang war diese ausführliche Aufschlüsselung bei Zutaten, die weniger als ein Viertel des Gesamtlebensmittels ausmachten, nicht notwendig (sog. "25-Prozent-Regel").
Ab dem rechtlichen Stichtag werden noch nicht alle Packungen im Handel die aktuell geänderte Kennzeichnung tragen, da die vorhandenen Bestände erst noch abverkauft werden. Für die neuen Produktionen gilt das neue Recht.
Die erneuerten Verpflichtungen gelten ausschließlich für verpackte Lebensmittel. Bei der Abgabe von loser Ware, beispielsweise an der Ladentheke oder in Gaststätten, ist auch weiterhin die Nachfrage beim Verkaufspersonal erforderlich.
"Die geänderten Kennzeichnungsverpflichtungen stellen eine noch umfassendere Information der Verbraucher über die Zusammensetzung der Lebensmittel sicher. Die Allergenkennzeichnung erleichtert die Kaufentscheidung derjenigen Verbraucher, die von Allergien und Unverträglichkeiten betroffen sind", sagt Prof. Dr. Matthias Horst, Hauptgeschäftsführer des Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL).
Die Angaben betreffen zwölf Hauptallergene, auf die die meisten Allergiker empfindlich reagieren und damit über 90 Prozent der Fälle. Der BLL betont, dass die Lebensmittelwirtschaft auch in Zukunft für ergänzende Informationen zu Allergenen zur Verfügung steht.
Die neue Kennzeichnungsverpflichtung betrifft folgende Lebensmittel, die Allergien und andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können: Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon), Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Milch, Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss und Queenslandnuss), Sellerie, Senf, Sesamsamen und alle aus diesen hergestellten Erzeugnisse sowie Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l (im verzehrfertigen Erzeugnis).
In vielen Fällen wird sich in der Kennzeichnung bei der Bezeichnung der Zutaten nichts ändern, weil sie bereits heute in der Zutatenliste möglicherweise allergene Rohstoffe erkennen lassen (Erdnüsse, Weizenmehl, Sojabohnen). Änderungen werden jedoch dort erfolgen, wo Verkehrsbezeichnungen wie Lecithin, Paniermehl oder pflanzliches Öl nicht den notwendigen deutlichen Hinweis auf den potenziell allergenen Rohstoff geben, aus dem sie hergestellt worden sind. Hier müssen zukünftig Verkehrsbezeichnungen wie "Sojalecithin", "Erdnussöl" oder "Weizenpaniermehl" gewählt werden.
Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL)
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