Deutsches Rotes Kreuz in Hessen Volunta gGmbH
Umsatzbesteuerung für das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) rechtswidrig
Das Hessische Finanzgericht stellt klar: Das FSJ ist umsatzsteuerfrei
Wiesbaden (ots)
Das Hessische Finanzgericht gibt der Rotkreuztochter Volunta Recht und stellt klar: Das FSJ ist umsatzsteuerfrei.
Bislang vertraten die Finanzämter die Auffassung, dass die Überlassung von Teilnehmer/-innen im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) zum Beispiel an Kindergärten, Krankenhäuser oder Seniorenheime der Überlassung von Arbeitskräften durch Zeitarbeitsfirmen vergleichbar ist und deshalb Umsatzsteuer anfällt. Jetzt hat das Hessische Finanzgericht klargestellt, die Überlassung von Freiwilligen ist steuerbefreit. Damit folgt das Gericht der Auffassung, dass das FSJ keine "Leiharbeit" ist, sondern ein Jahr, in dem junge Menschen sich sozial engagieren, um sich persönlich zu entwickeln und beruflich zu orientieren. Auf dieses wegweisende Urteil haben die Träger von Jugendfreiwilligendiensten in Deutschland lange gewartet.
Bereits im Koalitionsvertrag von 2013 hatte die große Koalition die Umsatzsteuerbefreiung der Freiwilligendienste aufgrund ihres Bildungs- und Orientierungscharakters festgeschrieben, diese Vereinbarung aber nicht umgesetzt. Im Abschlussbericht der vom Bund in Auftrag gegebenen Evaluation zur Einführung des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) wird dann die Empfehlung an die Regierung ausgesprochen, die Umsatzsteuerpflicht für Freiwilligendienste abzuschaffen. Passiert ist seitdem nichts. Durch die Klage der Volunta gGmbH kommt jetzt endlich Bewegung in die Angelegenheit.
Mit Urteil vom 17.12.2018 hat das Gericht entschieden, dass die Überlassung von Freiwilligen nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwSt-SystRL) steuerfrei ist. Die Überlassung von Freiwilligen gehe über bloße Verwaltungsleistungen hinaus und diene hauptsächlich dazu, den Einsatz im sozialen Bereich zu ermöglichen und durchzuführen. Denn sowohl die Einsatzstellen als auch der Träger haben gesetzlich vorgegebene, spezifisch auf die Durchführung des FSJ ausgerichtete Aufgaben, die ausschließlich den Zweck der Förderung der Bildungsfähigkeit der Jugendlichen verfolgen und sich somit deutlich von den Pflichten aus einem reinen Arbeitsüberlassungsvertrag unterscheiden. Auch durch den mit den Einsatzstellen geschlossenen Rahmenvertrag werde unter Bezugnahme auf das Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) klargestellt, dass kein Arbeitsverhältnis begründet werde.
Jetzt ist abzuwarten, ob gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil Revision eingelegt und das Verfahren dann höchstrichterlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) aufgerollt wird.
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