Alle Storys
Folgen
Keine Story von Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mehr verpassen.

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bundesgerichtshof positioniert sich im Dieselabgasskandal der Volkswagen AG in Richtung von Wertminderungsansprüchen!

Bundesgerichtshof positioniert sich im Dieselabgasskandal der Volkswagen AG in Richtung von Wertminderungsansprüchen!
  • Bild-Infos
  • Download

Mönchengladbach (ots)

Mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs kann eine geschädigte Verbraucherin ihr manipuliertes Fahrzeug behalten und erhält Schadenersatz in Form einer Kaufpreisminderung.

Der Bundesgerichtshof hat sich einmal mehr im Dieselabgasskandal der Volkswagen AG geäußert und das zweitinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 6. Juli 2021, Az.: 9 U 3/19 zu Az.: 3 O 136/18 Landgericht Rottweil) bestätigt. Der VI. Zivilsenat hat entschieden, dass dem Käufer eines Pkw der Volkswagen AG mit Dieselmotor, der mit einer Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet ist, gegen den Fahrzeughersteller ein sogenannter kleiner Schadensersatzanspruch (Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts") zustehen kann.

Der Hintergrund: Die Klägerin erwarb im Juli 2015 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Passat Variant, der mit einem Zweiliter-Dieselmotor des Typs EA189 und der Abgasnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Klägerin kaufte den VW Passat Variant mit einer Laufleistung von 58.500 Kilometern zum Preis von 22.730 Euro. Die im Zusammenhang mit dem Motor ursprünglich verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wurde, und schaltete in diesem Fall vom regulären Abgasrückführungsmodus 0 in einen Stickoxid-optimierten Abgasrückführungsmodus 1 (Prüfstanderkennungs-Software). Es ergaben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Grenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Modus 1 eingehalten.

"Der Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Es ergaben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Prüfstand eingehalten. Im Jahr 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Beklagten den Rückruf der mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge an. Die Beklagte entwickelte in der Folge ein Software-Update, das vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegeben und auch im Fahrzeug der Klägerin aufgespielt wurde", heißt es in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.

"Die Klägerin forderte vor dem Landgericht Rottweil eine Kaufpreis-Minderung von mindestens 25 Prozent nebst Zinsen. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, aber dann vom Oberlandesgericht Stuttgart und eben vom Bundesgerichtshof bestätigt. Die Volkswagen AG ist gegenüber der geschädigten Verbraucherin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB schadenersatzpflichtig, und zwar derart, dass die Klägerin das Fahrzeug behalten darf und Schadensersatz in Form einer Kaufpreis-Minderung erhält", sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ( www.hartung-rechtsanwaelte.de) mit Bezug zur entsprechenden Pressemitteilung. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als "Dieselanwalt" der ersten Stunde.

Dieses Vorgehen wird als "kleiner Schadenersatz" bezeichnet. Damit kann der geschädigte Verbraucher von der Beklagten den Betrag verlangen, um den sie das Fahrzeug zu teuer erworben hat. "Für die Bemessung dieses kleinen Schadensersatzes ist zunächst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich", heißt es beim BGH. In den so zu bemessenden Schaden (Minderwert) seien Nachteile, die mit der Prüfstanderkennungssoftware oder dem Software-Update (als etwaiger Vorteil) verbunden seien, bereits "eingepreist". Ein Vorteil: "Beim kleinen Schadensersatz wird keine Nutzungsentschädigung fällig, während beim sogenannten "großen Schadenersatz" der Schadenersatz höher ausfällt, aber das Fahrzeug eben zurückgegeben werden muss und in der Regel eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zum Abzug kommt", sagt Dieselanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Im Ergebnis ist daher die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes für geschädigte Dieselkäufer besonders interessant, deren Fahrzeuge hohe Laufleistungen auf dem Tachometer haben.

Pressekontakt:

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach
Telefon: 02161 68456-0
E-Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hartung-rechtsanwaelte.de

Original-Content von: Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, übermittelt durch news aktuell