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Feueralarm im Hotel: Wer zahlt bei einem Fehlalarm?

Feueralarm im Hotel: Wer zahlt bei einem Fehlalarm?
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Ein funktionierendes Brandschutzsystem kann Leben retten. Ein Fehlalarm hingegen kann den Urlaub empfindlich stören. Besonders ärgerlich wird es, wenn ein unnötiger Feuerwehreinsatz hohe Kosten verursacht, wie in einem aktuellen Fall aus Schweden. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland erklärt, worauf zu achten ist, und gibt Tipps, wie sich hohe Rechnungen vermeiden lassen.

Beispiel aus der Fallarbeit des EVZ

Ein Verbraucher mietete ein Hotelzimmer in Stockholm mit Kochnische. Beim Kochen löste der Rauchmelder Alarm aus, obwohl das Fenster gekippt war, die Lüftung eingeschaltet wurde und es kaum Rauchentwicklung gab. Die Feuerwehr rückte an. Eine Rechnung wurde zunächst nicht ausgestellt, doch drei Monate später folgte ein Inkassoschreiben über 1.631 Euro.

Wie ist die Rechtslage?

Wenn die Feuerwehr vor dem Hotelzimmer steht, kann der Schreck groß sein. Schnell kommt die Frage nach den Kosten auf. Hier gibt es leider keine allgemeingültige Antwort.

In vielen Fällen bleibt es bei einem Fehlalarm ohne Rechnung, wenn keine Pflichtverletzung vorliegt beziehungsweise die Hausordnung eingehalten wurde. Allerdings hat jede Unterkunft eigene Regeln. Entscheidend ist, ob Vorschriften zum Umgang mit Kochmöglichkeiten oder Hinweise zur Funktion und Platzierung des Rauchmelders gemacht wurden.

Bislang ist der Brandschutz in Hotels europaweit nicht einheitlich geregelt. So variieren die gesetzlichen Regelungen innerhalb der EU von Land zu Land, in Deutschland sogar von Bundesland zu Bundesland.

Auch die Gerichte bewerten die Sachlage unterschiedlich. Kochen mit starker Rauch-, Dunst- oder Hitzeentwicklung wird in Deutschland häufig als Fehlverhalten eingestuft. Selbst bei normalem Kochen können Probleme auftreten, wenn Fenster nicht geöffnet oder vorhandene Dunstabzugshauben nicht genutzt werden.

Ob eine Ersatzpflicht besteht, hängt letztlich von den genauen Umständen des Einzelfalls ab.

Vorsorge als beste Strategie

Um Stress und hohe Kosten zu vermeiden, hilft es, sich im Voraus über die geltenden Regeln zu informieren. Wichtige Hinweise finden sich oft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Hotels, die beispielsweise das Kochen in den Zimmern untersagen können.

In Zimmern mit Küchenzeile weisen häufig Schilder auf die verpflichtende Nutzung der Dunstabzugshaube hin. Auch Aushänge im Haus können Auskunft geben, z. B. ob ein Rauchmelder automatisch die Feuerwehr alarmiert. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, an der Rezeption nachzufragen, welche Nutzungen im Zimmer gestattet sind.

Haftpflichtversicherung: Rettungsanker im Ernstfall?

Erhält man eine Rechnung für einen Fehlalarm, sollten die Kosten genau geprüft werden. Fehler in der Rechnung können die Forderung unwirksam machen, selbst wenn der Feueralarm schuldhaft ausgelöst wurde.

In jedem Fall sollten sich Betroffene rechtlich beraten lassen, ob sie einen Fehler gemacht haben oder nicht. Die eigene Haftpflichtversicherung sollte ebenfalls informiert werden. Denn diese kann je nach Versicherungsbedingungen in solchen Fällen ganz oder zumindest teilweise eintrittspflichtig sein. Und der sog. „passive Rechtsschutz“ der Privathaftpflichtversicherung kann helfen, unberechtigte Ansprüche abzuwehren.

Fehlalarm im Hotel: Tipps für Hotelgäste

Der Feueralarm kann durch verschiedene Dinge ausgelöst werden, etwa durch Kochplatten, Mikrowellen, Zigaretten/ E-Zigaretten oder Kerzen. Mit einfachen Maßnahmen lässt sich das Risiko eines Fehlalarms reduzieren:

  • Die Hausordnung beachten und entsprechende Hinweise befolgen.
  • Während des Kochens Fenster öffnen und Lüftung einschalten.
  • Im Falle eines Alarms den Zustand von Küche und Zimmer durch Fotos dokumentieren.
  • Den Fehlalarm unverzüglich an der Rezeption melden.

Unterstützung durch das EVZ

Das EVZ konnte im Fall des schwedischen Hotels helfen: Das Inkassoschreiben wurde erfolgreich angefochten, und der Gast musste nichts bezahlen.

Bei Problemen mit Forderungen aus dem EU-Ausland können sich Verbraucherinnen und Verbraucher kostenlos an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.

Ansprechpartner für die Presse: Peter J. Koop |  07851 991 48 30 |  presse@evz.de

Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland

Bahnhofsplatz 3 | 77694 Kehl

www.evz.de

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