Steinbock & Partner mbB, Rechtsanwälte
Corona-Impfschäden: Erste Klagen der Kanzlei Steinbock & Partner aus Amtshaftung gegen den Freistaat Bayern
Fast zweieinhalb Jahre ist es her, seit mit den ersten Corona-Impfungen im Dezember 2020 die „größte Impfkampagne in der Geschichte Deutschlands“ anlief. Die Impfstoffe sind sicher – so wurde es kommuniziert. Doch immer mehr Betroffene ziehen wegen erlittener Impfschäden vor Gericht. Die Rechtsanwälte Hamann und Dr. Lang von der Kanzlei Steinbock & Partner unterstützen eine dreistellige Zahl von Geschädigten dabei, Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Corona-Impfschäden geltend zu machen. In dieser Woche reichen die Rechtsanwälte für ihre Mandanten die ersten Klagen aus Amtshaftung gegen den Freistaat Bayern ein.
Klage gegen den Freistaat Bayern am Landgericht Amberg wegen Corona-Impfschaden
Am Freitag, den 12.05.2023, reicht die Kanzlei Steinbock & Partner am Landgericht Amberg in Bayern Klage gegen den Freistaat Bayern ein. Klagegrund ist ein Entschädigungsanspruch wegen eines Impfschadens, der sich aus der Amtshaftung ergibt.
Die Geschädigte, eine im Büro tätige 38-jährige Frau, ließ sich im Juni 2021 in der Nephrocare Schwandorf-Regenstauf GmbH – MVZ mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty® von BioNTech impfen. Eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Risiken der Impfung erfolgte nicht. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung erlitt die Geschädigte ein hyperkeratotisches Ekzem an der rechten Hand. Dieses ist auch jetzt, fast zwei Jahre nach der Corona-Impfung, nicht abgeheilt und lässt sich bislang nicht mit der herkömmlichen, hierfür vorgesehenen Standardtherapie mittels Clobetasol-Salbe behandeln. Als Rechtshänderin ist sie durch den Impfschaden stark eingeschränkt.
Rechtliche Begründung der Klage
Die Klage, welche einen Streitwert von 157.000 EUR umfasst, stützt sich aus rechtlicher Sicht darauf, dass bei jeder Impfung ausführlich mündlich aufgeklärt werden muss. Eine ordnungsgemäße Aufklärung, wie sie § 630e Abs. 1; 2 BGB im Rahmen des Behandlungsverhältnisses vorsieht, aber auch konkret für die Corona-Schutzimpfung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4, 7 CoronaImpfV a.F. vorsah, ist vor der Impfung nicht erfolgt. Dabei wäre bei der Aufklärung über eine Impfung wie folgt vorzugehen gewesen:
- Es ist zunächst über die Rahmenbedingungen der Impfung aufzuklären. Das bedeutet zum Beispiel, dass darüber aufgeklärt werden muss, ob die Impfung generell amtlich empfohlen ist oder ob die Empfehlung Einschränkungen enthält und der konkrete Impfling von diesen Einschränkungen erfasst ist.
- Sodann ist stets auf die Freiwilligkeit der Impfung hinzuweisen sowie jeglicher Eindruck zu vermeiden, dass es sich um eine Zwangsimpfung handelt.
- Die Aufklärung muss weiter den Nutzen der Impfung zutreffend schildern, nicht begründete Dramatisierungen einer unterbliebenen Schutzimpfung sind zu unterlassen.
- Darüber hinaus muss auf die möglichen Komplikationen eingegangen werden, die mit der Corona-Schutzimpfung verbunden sein können. Dabei ist auf sämtliche bekannte Nebenwirkungen und Reaktionen einzugehen, vor allem aber auf die schwersten Risiken, denen man sich beispielsweise in Form von langfristigen Impfschäden aussetzt.
- Schließlich hätten die Behandler die Impflinge darüber aufklären müssen, dass es sich bei den verwendeten mRNA-Impfstoffen nur um bedingt zugelassene Impfstoffe handelt, für deren Wirksamkeit und Sicherheit nur begrenzte Daten vorliegen, sodass die Impfung gerade keine gewöhnliche und bekannte Routine-Impfung darstellt und damit auch nicht mit anderen, bereits bekannten Impfungen vergleichbar ist, deren Impfstoffe eine unbedingte Zulassung erhalten haben.
Eine ordnungsgemäße Impfaufklärung lässt sich daher unter 20 Minuten kaum bewerkstelligen. Im vorliegenden Fall gab es kein Arztgespräch über die Impfung, der Geschädigten wurde nicht einmal Zeit gelassen, sich den Aufklärungsbogen auch nur ansatzweise anzusehen. Sie musste unterzeichnen und wurde dann geimpft. Die Impfung erfolgte zudem nicht durch einen Arzt, sondern durch eine nichtärztliche medizinische Fachkraft (Arzthelferin). Es gab daher überhaupt keine Möglichkeit, sich über die Risiken zu informieren.
Gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld wegen Corona-Impfschaden
Liegt eine fehlerhafte oder unvollständige Aufklärung vor, so haftet grundsätzlich der Arzt für sämtliche nachteiligen Folgen der Behandlung (BGH, Urteil vom 30. September 2014 – VI ZR 443/13).
Der Freistaat Bayern haftet im Wege der Amtspflichtverletzung für die Aufklärungsverletzung bei der in seinem Auftrag vorgenommenen Impfung.
Klageverfahren wegen Corona-Impfschaden am Landgericht Memmingen
Einem weiteren Fall, bei dem am Freitag, den 12.05.2023, die Zustellung der Klage auf Entschädigung wegen eines Impfschadens durch das Landgericht Memmingen beantragt wird, liegt folgender Sachverhalt zu Grunde.
Die Mandantin der Kanzlei Steinbock & Partner erhielt am 06.03.2021 die Corona-Schutzimpfung im Impfzentrum Kaufbeuren verabreicht. Verimpft wurde der Vektorimpfstoff Vaxzevria® von AstraZeneca. Bereits nach der ersten Impfung traten bei der Betroffenen sodann fortbestehende Kreislaufprobleme auf. Begleitet wurden diese von einer zusätzlichen Abgeschlagenheit und Müdigkeit. Da die Klägerin die Symptome zunächst nicht auf die Impfung zurückführte, ließ sie sich sogar noch ein zweites und drittes Mal mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty® von BioNTech impfen. Die Beschwerden, darunter auch Schmerzen im Oberkörper, nahmen weiter zu. Die Betroffene vertraute dabei in die Schutzimpfung und machte sich in Ermangelung einer Aufklärung zunächst auch keine Vorstellungen davon, dass die verabreichten Impfstoffe in einem Zusammenhang mit den neu aufgetretenen Beschwerden stehen könnten. Erst nach mehreren Arztbesuchen fiel der Verdacht schließlich auf unerwünschte Arzneimittelwirkungen der Impfstoffe als Auslöser für die Beschwerden.
Hinweis für Journalisten
Als Medienschaffende/r können Sie die übermittelten Informationen frei verwenden. Die Rechtsanwälte Dr. Alexander Lang und Christoph Hamann stehen Ihnen zudem jederzeit für weitere Fragen zur Verfügung und vermitteln auf Wunsch auch den persönlichen Kontakt zu den Betroffenen aus den geschilderten Impfschadensfällen. Sie erreichen die Anwälte der Kanzlei Steinbock & Partner via E-Mail an hamann@Steinbock-partner.de, lang@Steinbock-partner.de oder unter der Rufnummer 0931 22222.
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Über die Kanzlei Steinbock & Partner
Mit sechs Rechtsanwälten und Steuerberatern zählt Steinbock & Partner zu den großen Kanzleien im Raum Unterfranken. Die Anwälte von Steinbock & Partner vertreten ihre Mandanten in Fragen des Kredit-, Versicherungs- und Verkehrsrechts, aber auch in den Bereichen Schmerzensgeld (nach einem Verkehrsunfall etc.), ärztliche Kunstfehler (Arzthaftung), Unfallversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung.
Sitz der Anwaltskanzlei Steinbock & Partner ist Würzburg. Die Kanzlei vertritt ihre Mandanten deutschlandweit.
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