Presserat: Video von Magdeburg verletzt Würde der Opfer
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Video von Magdeburg verletzt Würde der Opfer
Der Deutsche Presserat hat auf seinen Sitzungen vom 18. bis 20. März 24 Rügen ausgesprochen. Im Fokus standen Verletzungen des Persönlichkeitsschutzes und der Sorgfaltspflicht.
Zwei Rügen für vorverurteilende Berichte über eine Polizistin
Die Redaktionen der BILD-Medien und der B.Z. erhielten Rügen wegen vorverurteilender Berichte über Vorwürfe gegen eine Polizistin. Sie behaupteten, die angebliche Trans-Frau solle zwei Kollegen sexuell missbraucht haben und schilderten detailgenau die mutmaßlichen Umstände. Jedoch stützte sich die Berichterstattung lediglich auf einen Anfangsverdacht und nicht auf hinreichende Anknüpfungspunkte. Die Beiträge waren zudem mit einem Plakat bebildert, mit dem die Beschuldigte für ein Amt bei der Polizei kandidiert hatte. Das Foto war lediglich mit einem Augenbalken versehen. Auch der Vorname und Anfangsbuchstabe des Nachnamens machten die Betroffene nach Ansicht des Presserats identifizierbar. In Verbindung mit den Vermutungen über ihre Trans-Identität und den schweren Vorwürfen gegen sie verstießen die Berichte massiv gegen den Persönlichkeitsschutz der Polizistin nach Ziffer 8 des Pressekodex. Die vorverurteilende Berichterstattung verletzte zudem die Unschuldsvermutung nach Ziffer 13.
Video von Magdeburger Weihnachtsmarkt verletzte die Würde der Opfer
BILD.DE erhielt eine Rüge für ein Video, in dem der Attentäter von Magdeburg in den Weihnachtsmarkt raste. Die Aufnahmen zeigten aus der Vogelperspektive, wie das Auto in die Menge fuhr und mehrere Menschen umriss. Diese Darstellung des Sterbens war nicht vom öffentlichen Interesse am Geschehen gedeckt, sondern verletzte die Würde der Betroffenen nach Ziffer 1 des Pressekodex. Ebenso überschritt der Beitrag die Grenze zur Sensationsberichterstattung nach Ziffer 11, da die Redaktion die Sequenz wiederholt zeigte und damit über die reine Dokumentation des Geschehenen hinausging. Hinzu kam, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht eindeutig war, ob das Video überhaupt echt war. Damit verletzte die Redaktion die Ziffer 2 des Kodex.
Redaktion stellt unbelegte Opferzahl als Tatsache dar
BILD.DE erhielt eine Rüge, weil die Redaktion eine unbestätigte Zahl von Opfern des Magdeburger Weihnachtsmarktes als Tatsache darstellte. Es habe bei der Amokfahrt „mindestens 11 Tote und bis zu 80 Verletzte“ gegeben, hieß es in der Überschrift und im Artikel, obwohl zum Zeitpunkt der Berichterstattung weit weniger Opfer von der Polizei bestätigt worden waren. Die Redaktion ordnete die Verlässlichkeit der verbreiteten Zahlen nur unzureichend ein. Nach Ziffer 2 des Pressekodex hätte sie jedoch deutlich erkennbar machen müssen, dass es sich um eine unbestätigte Meldung handelte.
Redaktion übernimmt spekulativen Beitrag zu Corona-Impfungen
BERLINER-ZEITUNG.DE erhielt eine Rüge für einen ungeprüften Gastbeitrag zu angeblichen Folgen der Corona-Impfung. Unter der Überschrift „Pathologin warnt vor Corona-Impfstoffen: ‚Diese mRNA-Technik ist nicht ausreichend getestet‘“ behauptete eine Ärztin, sie habe seit den Corona-Impfungen einen „neuartigen Turbo-Krebs“ beobachtet. Zwar veröffentlichte die Redaktion später einen eigenen Beitrag, in dem sie klarstellte, dass es weder Anhaltspunkte für den angeblichen „Turbo-Krebs” noch steigende Krebszahlen nach Impfungen gebe. Nach Ansicht des Presserats hätte es jedoch im Gastbeitrag selbst einer Einordnung bedurft, zumal dieser den Eindruck erweckte, es handele sich um valide medizinische Erkenntnisse. Der Presserat erkannte Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit), 2 (Sorgfalt) und 14 (Medizinberichterstattung) des Pressekodex. Ferner verletzte die Redaktion ihre Pflicht zur Richtigstellung nach Ziffer 3.
Namentlich genannter Autorin politische Aussagen untergeschoben
Der NORDKURIER erhielt eine Rüge wegen der nicht gekennzeichneten Änderung eines Beitrags einer Nachrichtenagentur. In dem Artikel mit der Überschrift „Happy End nach Chaos? Der Thüringer Landtag hat einen neuen Präsidenten” hieß es, der Verfassungsgerichtshof in Weimar sei „größtenteils besetzt“ mit „Parteigängern und Parteisympathisanten der etablierten Parteien“. In der Autorenzeile der verbreiteten Meldung war der Name der Autorin des Agenturbeitrags genannt. Aus der dem Presserat vorliegenden Originalmeldung ergab sich jedoch, dass die Äußerung über die Richter im Agenturbeitrag nicht enthalten, sondern von der Redaktion in den Artikel eingefügt worden war. Es entstand der falsche Eindruck, die Autorin habe sich in dieser Weise über die Richter geäußert. Der Beschwerdeausschuss erkannte hierin eine massive Verletzung der Wahrhaftigkeit nach Ziffer 1 und der Sorgfalt nach Ziffer 2 des Pressekodex.
Gravierenden Fehler nicht korrigiert
BILD.DE erhielt eine Rüge, weil die Redaktion eine falsche Bildunterschrift nicht korrigiert hatte. Unter dem Titel „Die Hatz auf Juden ist wieder ausgebrochen“ berichtete die Redaktion über Ausschreitungen anlässlich des Fußballspiels Ajax Amsterdam gegen Maccabi Tel Aviv. Unter einem Foto, welches mehrere dunkel gekleidete Personen auf der Straße zeigte, schrieb die Redaktion: „Judenhasser jagten in der Nacht auf Freitag israelische Fußballfans durch Amsterdam, mindestens fünf Menschen wurden verletzt.“ Tatsächlich zeigte das Foto jedoch Maccabi-Fans, die einen Niederländer angriffen. Die Redaktion lehnte dem Presserat gegenüber eine Korrektur ab, weil sie den Fehler für geringfügig hielt. Der Beschwerdeausschuss erkannte in der Bildunterschrift jedoch einen massiven Sorgfaltsverstoß nach Ziffer 2 und eine Verletzung der Pflicht zur Richtigstellung nach Ziffer 3 des Pressekodex, da sie das Gegenteil des Gezeigten behauptete. Gerade angesichts des politisch explosiven Themas wäre eine Korrektur zwingend erforderlich gewesen.
Irreführende Überschrift zu Prinzessin Kate
Die FREIZEIT REVUE wurde gerügt für einen Artikel unter der Überschrift „Prinzessin Kate – Ärzte-Pfusch? – Jetzt kommt die ganze Wahrheit ans Licht“. Der Artikel beschäftigte sich mit dem Tod einer Cousine von Herzogin Kate. Die Überschrift erweckte bei den Lesern den unzutreffenden Eindruck, als informiere der Beitrag über eine möglicherweise fehlerhafte medizinische Behandlung der Prinzessin selbst. Die Headline war daher nicht vom Inhalt des Artikels gedeckt und stellte eine grobe Irreführung der Leser dar. Sie verstieß damit gegen die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex.
Polizisten als „Mörder in Uniform“ bezeichnet
DIE TAGESZEITUNG und TAZ.DE erhielten eine Rüge wegen eines Kommentars mit dem Titel „Nicht Eure Zielscheibe“ zum Thema Polizeigewalt. Die Redaktion hatte darin mit Bezug auf eine erhöhte Anzahl von Fällen tödlicher Schüsse bei Polizeieinsätzen behauptet, Polizisten seien „die von der Gesellschaft beauftragten Mörder in Uniform“, Menschen würden „in Polizeigewahrsam ums Leben kommen, getötet, ja ermordet werden.“ Die Bewertung der Vorfälle als „Morde“, also Fälle besonders verwerflicher vorsätzlicher Tötung, war nach Auffassung des Beschwerdeausschusses nicht von hinreichenden Anhaltspunkten gedeckt. Der Presserat sah in der Darstellung einen schweren Verstoß sowohl gegen die journalistische Sorgfalt nach Ziffer 2 als auch das Ansehen der Presse nach Ziffer 1 des Pressekodex.
Betroffenen nicht mit Verdacht konfrontiert
Die Zeitung FREIES WORT erhielt eine Rüge wegen der Berichterstattung über angebliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen einen Bankvorstand. Grundlage des Verdachts gegen den Vorstand waren allerdings lediglich Strafanzeigen, die Redaktion hatte zudem den im Beitrag unter der Überschrift „Ermittlungen gegen den neuen Vorstandschef” namentlich genannten Betroffenen nicht vor der Veröffentlichung mit den Vorwürfen konfrontiert. Der Beschwerdeausschuss sah darin einen schweren Verstoß gegen den Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 des Pressekodex
Falschbehauptung über den Sohn Caterina Valentes
FREIZEIT BLITZ wurde wegen der Berichterstattung über den Sohn der Sängerin Caterina Valente gerügt. Über ihn hieß es: „Caterinas jüngster Sohn steht unter einem grausamen Verdacht“. Tatsächlich bezog sich der Verdacht – es ging um den Vorwurf sexueller Übergriffe auf eine Minderjährige – auf einen anderen Mann gleichen Namens. Im Artikel stellte die Redaktion selbst fest, dass es sich nur um „eine Verwechslung“ handele. Die Darstellung, Valentes Sohn stehe unter Verdacht, war also offenkundig falsch. Der Ausschuss erkannte in der wesentlichen Falschdarstellung einen schweren Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex.
Falschdarstellung über entlassene Staatssekretärin
Die HAMBURGER MORGENPOST und MOPO.DE wurden wegen der Berichterstattung über eine Richterin und ehemalige Staatssekretärin gerügt. Über sie hatte es geheißen, sie habe ihr Amt als Richterin wegen öffentlicher radikaler Äußerungen über die Vernichtung Israels niederlegen müssen. Tatsächlich hatte sie ihr Amt als Staatssekretärin wegen der Verbreitung eines israelkritischen Beitrags auf Instagram aufgeben müssen, nicht aber ihr Richteramt. Zudem war Gegenstand ihrer Äußerungen nicht die Vernichtung Israels gewesen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses erkannten in der Falschdarstellung einen schweren Verstoß gegen die journalistische Sorgfalt nach Ziffer 2 des Pressekodex.
Irreführende Berichterstattung über Bürgergeld-Bezieher
Aufgrund eines Verstoßes gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 wurde BILD.DE gerügt. Die Redaktion hatte u.a. unter den Überschriften „Immer öfter Stütze statt Arbeit“ und „Bürgergeld bis zu zehn Milliarden Euro teurer!“ über sogenannte erwerbsfähige Arbeitslose geschrieben: „Also Menschen, die arbeiten KÖNNTEN, es aber nicht tun“ bzw. „Viele von ihnen könnten arbeiten, tun es aber nicht“. Der Beschwerdeführer hatte anhand von Daten der Bundesagentur für Arbeit dargelegt, dass mehr als die Hälfte der Personen, auf die sich die Redaktion bezog, nicht nach allgemeinem Verständnis „arbeitslos“ seien, sondern aus unterschiedlichen Gründen, z.B. als Aufstocker oder wegen der Pflege von Angehörigen, Sozialleistungen bezögen. Vor diesem Hintergrund sah der Beschwerdeausschuss in den Äußerungen eine massive Irreführung der Leserschaft und eine Stigmatisierung der genannten Personengruppe, da die Artikel den Eindruck erweckten, es fehle den Betroffenen in erster Linie am Willen zur Arbeitsaufnahme.
Sexualstraftäter: Redaktion macht Kinder von Opfer identifizierbar
BILD und BILD.DE erhielten eine Rüge wegen eines Verstoßes gegen den Persönlichkeitsschutz nach Ziffer 8 des Pressekodex, weil sie die Identität der Kinder eines Opfers jahrelanger Vergewaltigungen offenbarte. Unter der Überschrift „Dieser Mann vergewaltigte seine Stieftochter: Sie bekam fünf Kinder, musste ihn auch noch heiraten“ berichtete die Redaktion über die Verurteilung des mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen genannten Täters und zeigte dessen Foto. Die Identifizierbarkeit des Mannes war problematisch, weil dadurch Rückschlüsse auf die Identität der Kinder möglich wurden. Zudem veröffentlichte die Redaktion die zum Teil ungewöhnlichen Vornamen der Kinder, ein Foto ihres langjährigen Wohnhauses und den Wohnort sowie das Alter eines der Söhne. Aufgrund der Identifizierbarkeit könnten die Kinder und Jugendlichen jahrelanger Stigmatisierung in ihrem sozialen Umfeld ausgesetzt sein, entschied der Presserat.
Vater eines Verdächtigen identifizierbar dargestellt
BILD.DE erhielt eine Rüge, weil die Redaktion den Vater eines Tatverdächtigen identifizierbar darstellte. Sie berichtete in dem Beitrag „Sohn (19) von Polizei-Chef prügelt Polizisten ins Krankenhaus“ über den Sohn eines Polizisten und weitere Personen, die im Verdacht standen, nach einer Party-Nacht einen Polizeibeamten und dessen Begleiter verletzt zu haben. Der Beitrag enthielt nicht ausreichend unkenntlich gemachte Fotos des Sohnes und eines weiteren Tatverdächtigen sowie ein Foto des Vaters, dem Leiter einer Polizei-Führungsgruppe, und nannte deren Vornamen und abgekürzte Nachnamen. Die identifizierende Berichterstattung, insbesondere die Abbildung des Vaters, verstieß gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.4, des Pressekodex. Danach sind bei Familienangehörigen, die mit dem Berichterstattungsgegenstand nichts zu tun haben, Namensnennung und Fotoveröffentlichung in der Regel unzulässig. Die identifizierende Berichterstattung über die beiden mutmaßlichen Täter verstieß zudem gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.1 des Pressekodex, da diese bislang nur Verdächtige sind.
Bericht über Tötungsdelikt verletzte Persönlichkeitsschutz
BILD.DE erhielt eine Rüge für einen identifizierenden Bericht über einen Mann, der zunächst seine Ehefrau und später sich selbst getötet haben soll. Unter der Schlagzeile: „Vergrub er seine Frau unter der Terrasse und feierte dort eine Party?” zeigte die Redaktion den Verdächtigen nur mit einem Augenbalken versehen und nannte den Vornamen und abgekürzten Nachnamen sowohl des Mannes als auch den seiner getöteten Frau. Auch im Interesse des gemeinsamen überlebenden Kindes hätten die beiden gemäß Ziffer 8 des Pressekodex nicht identifizierbar werden dürfen, so die Mitglieder des Beschwerdeausschusses. Die Spekulationen über eine mutmaßliche Feier auf der Terrasse, unter der die Frau bereits begraben war, waren zudem übertrieben sensationell und verstießen gegen Ziffer 11.
Verunglücktes Ehepaar wird erkennbar
BILD.DE erhielt eine Rüge für einen schweren Verstoß gegen den Opferschutz nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2 des Pressekodex. Unter der Überschrift: „Unternehmerpaar aus München: Sie tot, er vermisst” zeigte die Redaktion verpixelte Fotos eines bei einer Kreuzfahrt verunglückten Ehepaars. Die Betroffenen wurden durch die Nennung weiterer Details zum Beruf sowie der Vornamen und abgekürzten Nachnamen identifizierbar. Die nötige Einwilligung der Angehörigen für die identifizierende Berichterstattung hatte die Redaktion jedoch offenbar nicht eingeholt.
Zwei Rügen: Geschäftliches Eigeninteresse nicht transparent gemacht
SUPERILLU und BUNTE wurden wegen eines Verstoßes gegen das Gebot zur Trennung von Werbung und Redaktion gerügt. Die Magazine hatten in mehreren Berichten eine E-Rezept-App und deren Anbieter erwähnt, an denen die eigene Verlagsgruppe beteiligt ist. Aufgrund dieser Beteiligung war dem Verlag ein Eigeninteresse bezüglich des Produkts zu unterstellen, das gemäß Ziffer 7 des Pressekodex für die Leserschaft hätte erkennbar werden müssen.
Schleichwerbung für Jobangebote beim Discounter
Für einen schweren Verstoß gegen das Gebot zur Trennung von Werbung und Redaktion nach Ziffer 7 wurde BRAVO gerügt. Das Magazin hatte ein Interview mit einer Lkw-Fahrerin eines im Beitrag erwähnten Discounters veröffentlicht. Insbesondere eine beigestellte Checkliste mit dem Titel „Check deine Truck Driver Skills!“ überschritt dabei die Grenze zur Schleichwerbung. Darin hieß es: „Wenn mindestens vier der zehn Eigenschaften auf dich zutreffen, dann schau dir doch mal die Berufsbeschreibung im Job-Kanal auf [Webseite Discounter] an.“ Zudem waren dem Interview zwei Fotos beigestellt, auf denen die Protagonistin in Dienstkleidung zu sehen war, auf einem war im Hintergrund ihr Lkw mit Firmenlogo erkennbar.
TV-Familie wirbt für eigene Produkte
BUNTE hatte unter der Überschrift „Botox ist doch völlig okay!“ ein Interview mit der aus dem Fernsehen bekannten Familie Geiss über deren Lebensstil veröffentlicht. In der Antwort auf die letzte Frage priesen die Interviewten ein neues, von ihnen vertriebenes Produkt an. Dem Interview beigestellt war ein Produktfoto mitsamt werblicher Bildunterschrift. Der Ausschuss sah durch die Veröffentlichung des eigenwerblichen Wortbeitrages und der bildlichen Produktpräsentation die Grenze zur Schleichwerbung gemäß Ziffer 7, Richtlinie 7.2 als weit überschritten an.
Markenbotschafterin macht Werbung für Uhren
INSTYLE wurde gerügt für ein Interview unter der Überschrift „1 Frau, 11 Fashionfragen“ mit einer Schauspielerin, die als Markenbotschafterin für einen Uhrenhersteller tätig ist. Der Name des Unternehmens wurde in dem Beitrag siebenmal genannt. Zudem wurde auf zwei konkrete Modelle der Firma hingewiesen. Der Presserat erkannte hier Schleichwerbung nach Ziffer 7, Richtlinie 7.2 des Pressekodex, da kein begründetes öffentliches Interesse an der Hervorhebung von Hersteller und Produkten bestand.
Schleichwerbung für Fast-Food-Kette
Die Online-Ausgabe der PASSAUER NEUEN PRESSE erhielt eine Rüge für einen Artikel mit dem Titel „Liebe ihn sooo“. Der Beitrag berichtete, dass bei McDonald’s im Winter wieder der Burger „Big Rösti“ in drei Varianten erhältlich sei. Die Redaktion überschritt mit dieser Berichterstattung die Grenze zur Schleichwerbung gemäß Ziffer 7, Richtlinie 7.2 des Pressekodex, da kein öffentliches Interesse zu erkennen war, das die Vorstellung eines Produktes der Burgerkette in dieser Form gerechtfertigt hätte.
Porträt über Heilpraktikerin war werblich
RUHRNACHRICHTEN.DE wurde gerügt für einen Beitrag unter der Überschrift „[Name] heilt Traumata: ‚Niemand ist mit Absicht unglücklich‘“. Der Artikel stellte eine Heilpraktikerin vor und beschrieb sie und ihren Hintergrund ausführlich. Außerdem verlinkte die Redaktion auf die Praxis und nannte deren Adresse. Der Presserat sah in dieser Veröffentlichung Schleichwerbung nach Ziffer 7, Richtlinie 7.2 des Pressekodex, da kein Anlass für eine Berichterstattung über die Heilpraktikerin erkennbar war. Zudem enthielt die Überschrift ein Heilversprechen, das mit der Sorgfaltspflicht nicht vereinbar ist und bei den Lesern unbegründete Hoffnungen wecken konnte.
Statistik:
24 öffentliche Rügen, 29 Missbilligungen und 32 Hinweise. 49 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet, zwei Beschwerden waren begründet, es wurde aber auf eine Maßnahme verzichtet. Bei 13 Beschwerden handelte es sich um Wiederaufnahmen bzw. Einsprüche. Insgesamt behandelt wurden 149 Beschwerden.
Eine Liste der aktuellen Rügen finden Sie auf unserer Homepage:
https://www.presserat.de/ruegen-presse-uebersicht.html
Sie benötigen Fotos vom Presserat und Pressekodex? Hier geht es zu unserem Download-Center: https://www.presserat.de/download-fotos.html
Ansprechpartnerin für die Presse: Sonja Volkmann-Schluck Referentin Öffentlichkeitsarbeit DEUTSCHER PRESSERAT Fritschestraße 27-28, 10585 Berlin Tel.: 030/367007-19 Fax: 030/367007-20 volkmann-schluck@presserat.de www.presserat.de
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