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Forschungszulage

Presseinformation: Antrag zur Forschungszulage soll per Gesetzesentwurf vereinfacht werden

Steuerliche Aspekte zur Forschungsförderung durch ARTTIC kurz erläutert – ARTTIC Innovation liefert zu diesem Thema ein Merkblatt mit Antworten auf häufig gestellte Fragen („FAQ steuerliche Aspekte“), das unter www.fzulg.eu abgerufen werden kann.

München, 12. Mai 2021 – Ein neuer Gesetzesentwurf wirkt sich nach Aussage der Forschungsförderungs-Experten von ARTTIC Innovation GmbH positiv auf die Forschungszulage aus. ARTTIC Innovation liefert zu diesem Thema ein Merkblatt mit Antworten auf häufig gestellte Fragen („FAQ steuerliche Aspekte“), das unter www.fzulg.eu abgerufen werden kann.

Die Bundesregierung hat am 31. März 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG) verabschiedet. Der Bundesrat hat diesem Gesetzesentwurf am 7. Mai 2021 zugestimmt. Aus dem Gesetzentwurf ergeben sich einige Änderungen für die forschenden Unternehmen, die die steuerliche Zuwendung von bis zu einer Million Euro im Jahr in Anspruch nehmen möchten.

„Bislang mussten alle verbundenen Unternehmen im In- und Ausland aufgeführt werden. Dadurch ist die Antragstellung teilweise sehr aufwändig gewesen, es mussten bei Konzernen und Finanzbeteiligungsfirmen von Startups teilweise mehr als 20 Firmen genannt werden – für einen einzigen Antrag”, sagt Anne Baumgärtel, Team Lead Deutschland bei ARTTIC Innovation: „Dieser Regierungsentwurf kassiert solche Hürden und vereinfacht die Anträge.“

Das GrStRefUG befasst sich u.a. mit so genannten verbundenen Unternehmen. In Fällen von verbundenen Unternehmen kommt die Forschungszulage nun grundsätzlich den Entitäten zu, bei denen die Aufwendungen für die förderfähigen Projekte angefallen sind. Der Begriff der verbundenen Unternehmen im FZulG wird sich laut dem Regierungsentwurf des GrStRefUG nicht mehr auf das Aktiengesetz, sondern auf den beherrschenden Einfluss zwischen den Unternehmen auf der Grundlage des Handelsgesetzbuchs beziehen. Jede Gesellschaft stellt einen eigenen Antrag über ihre Aufwendungen für die förderfähigen Vorhaben. Somit erhalten die Organgesellschaften die Forschungszulage, deren Mitarbeitende Personalkosten in den Projektvorhaben hatten, und nicht die Finanzholding o.ä. – unabhängig von Gewinnabführungsverträgen und gemeinschaftlicher Veranlagung. Das Steuerbüro muss vor Antragstellung prüfen, um welche Unternehmen es sich handelt. Auch die Zuständigkeit des jeweiligen Finanzamts wird vom Gesetzentwurf berührt.

Baumgärtel: „Das Forschungszulagengesetz ist ein großer Schritt in die richtige Richtung, und in Deutschland ist nun möglich, was in anderen EU-Ländern schon lange stattfindet. Eine Steuergesetzgebung muss diese Ziele unterstützen.“

Gut lesbar und als kurzer Einstieg in die steuerlichen Aspekte des Fördermittelantrages ist auch das kostenfreie Merkblatt von ARTTIC gedacht, abrufbar unter www.fzulg.eu.

Die ARTTIC Innovation GmbH berät seit 33 Jahren bei der Forschungsmittelbeantragung auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene und kennt das der neuen Forschungszulage in Deutschland zugrunde liegende Frascati-Handbuch der OECD genauestens. Weitere Informationen zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung über das neue Forschungszulagengesetz finden Sie unter www.fzulg.eu und auf der Webseite der ARTTIC Innovation GmbH.

Abdruck frei. Beleg erbeten.
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ARTTIC Innovation GmbH 
Verena von Scharfenberg
Oskar-von-Miller-Ring 29
80333 München
Tel: 0049 (0) 89 248 83 03 40
Mobil: +49 162 804 91 52 
 scharfenberg(at)arttic-innovation.de
 www.fzulg.eu
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