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PKV Beitragserhöhung unwirksam: OLG Celle verurteilt AXA zur Rückzahlung

PKV Beitragserhöhung unwirksam: OLG Celle verurteilt AXA zur Rückzahlung
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Das Oberlandesgericht Celle hat die AXA Krankenversicherung AG in einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann geführten Verfahren zur Erstattung eines Geldbetrages an den Versicherungsnehmer in Höhe von 1.145,52 Euro verurteilt (Urteil vom 18.08.2022, Az. 8 U 366/21, noch nicht rechtskräftig). „Das Urteil zeigt erneut, dass eine vermeintlich rechtmäßige Erhöhung von Beitragsanpassungen unwirksam sein kann.“, sagt Christopher Kress, Partner und Rechtsanwalt der Kanzlei AKH-H.

OLG Celle verurteilt AXA: Der Sachverhalt zum Fall

Der Kläger unterhält bei der AXA seit dem Jahr 2003 eine private Krankheitskosten- und Pflegeversicherung. Mit Nachtrag zum Versicherungsschein erhöhte die Versicherung die Beiträge in den Jahren 2012 bis 2020. Unser Mandant nahm die Beklagte wegen unwirksamer Tariferhöhungen in der privaten Krankheitskosten- und Pflegeversicherung im Wege des Klageverfahrens in Anspruch. Die Klage wurde in der ersten Instanz durch das Landgericht Hannover abgewiesen. Hiergegen wehrte sich der Kläger und legte die Berufung zum Oberlandesgericht Celle ein.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle

Nach Ansicht des OLG Celle erfolgten die Beitragszahlungen teilweise aufgrund einer formell unwirksamen Prämienerhöhung der Beklagten und damit insoweit auch ohne Rechtsgrund. Die Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2016 beruhten auf einer formell unwirksamen Anpassungsmitteilung. Die dem Kläger im Anpassungsschreiben vom November 2015 übersandten Informationen reichen als Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne von § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht aus.

Die in den „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2016“ enthaltenen Angaben beschreiben lediglich in allgemein gehaltener Form die jährliche Durchführung der Prämienüberprüfung, ohne das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitzuteilen, sodass der Versicherungsnehmer daraus nicht den Schluss ziehen muss, dass die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in diesem Fall eingetreten sind. Die Begründung erfüllt deshalb nicht die Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Nach diesen Maßstäben war es dem Kläger nicht unzumutbar, die Wirksamkeit der Prämienanpassungen gerichtlich klären zu lassen.

Das OLG Celle verurteile die AXA Krankenversicherung AG zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 1.145,52 Euro. Zusätzlich wurde die Beklagte zur Herausgabe etwaiger gezogener Zinsen bzw. Nutzungen verurteilt.

Informationen zum Datenschutz finden Sie unter https://akh-h.de/datenschutz/.