Welfenschatz: Keine Zuständigkeit der US-Gerichte, jedoch neue Beweise
Wiedervorlage bei der Beratenden Kommission möglich
Marburg/New York (ots)
Nachdem das zuständige US-Berufungsgericht in Washington, D.C. die Berufung gegen die ablehnende Entscheidung des erstinstanzlich mit der Klage befassten Gerichts auf Zulassung der Klage auf Rückgabe des Welfenschatzes zurückgewiesen hat, beraten die betroffenen Kläger, die Rechtsnachfolger der als Juden vom NS-Staat verfolgten Eigentümer der Sammlung, die sie 1935 nachweislich unter dem Eindruck von Verfolgung und Zwang an den NS-Preußenstaat unter dessen Ministerpräsidenten Hermann Göring verkaufen mussten, jetzt das weitere Vorgehen.
Die Rechtsanwälte der Kläger, Mel Urbach aus New York und Markus H. Stötzel aus Marburg teilen dazu mit:
Die jetzt ergangene Entscheidung setzt einen vorläufigen Schlusspunkt unter die Frage, ob deutsche staatliche Einrichtungen oder die Bundesrepublik Deutschland sich für NS-Verbrechen vor amerikanischen Gerichten verantworten müssen, nicht mehr und nicht weniger. Denn allein und ausschließlich um die Frage der Zuständigkeit ging es in den vergangenen neun Jahren in der Auseinandersetzung um den Welfenschatz vor amerikanischen Gerichten, nachdem das Oberste Gericht, der Supreme Court, dies im Jahre 2021 aus politischen Gründen verneint hatte, weil man der Auffassung war, dass bei Stattgabe der Klage ansonsten die USA und US-Einrichtungen sich möglicherweise in der Folge gleichfalls vor ausländischen Gerichten wegen Rechtsverletzungen verantworten müssten.
Obschon die Möglichkeit einer weiteren Überprüfung der jetzt getroffenen Berufungsentscheidung in den USA möglich ist, ist es angesichts nun neu aufgefundener historischer Fakten und Erkenntnisse, die den NS-verfolgungsbedingt erfolgten Verlust der Sammlung weiter bestätigen, auch aus Sicht der Kläger an der Zeit, den Fall in Deutschland weiter zu verhandeln und gegebenenfalls erneut die Beratende Kommission dazu als Mediator anzurufen.
Bereits früher eingeholten Expertenmeinungen zufolge handelt es sich bei dem Verkauf im Jahre 1935 um einen erzwungenen, unrechtmäßigen Verkauf zu unfairen Bedingungen:
Der renommierte Hannoveraner Rechtsexperte Prof. Dr. Stephan Meder bestätige schon 2013 sowohl die Anspruchsberechtigung der Erben der Kunsthändler, welche die Sammlung 1929 zu Eigentum angekauft und 1935 unter Verfolgungsdruck und aufgrund manipulativer Eingriffe von Staats wegen an den NS-Preußenstaat unter Reichsmarschall Hermann Göring hatten verkaufen müssen, wie auch die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach einschlägigem Recht und Gesetz.
Zu dem gleichen Ergebnis gelangte der Berliner Historiker und frühere Direktor des Museums und der Stiftung "Topographie des Terrors", Prof. Dr. Andreas Nachama, der in seinen Ausführungen zur Situation von der programmatisch betriebenen wirtschaftlichen Ausgrenzung der Juden nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten 1933 in diesem Zusammenhang von "besonderer Verwerflichkeit" des Verkaufs der Sammlung 1935 und von politisch-ideologisch motivierter Machtausübung durch den NS-Staat spricht.
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