Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft
Novellierung des Stiftungsrechts: Prüfsteine für die Länder
Essen (ots)
- Stifterverband legt Forderungskatalog (Prüfsteine) für die Novellierung der Stiftungsgesetze in den Ländern vor - Weiterhin wachsende Zahl von privaten Stiftern im Stifterverband - Bundespräsident empfängt am 4. Dezember 2003 neue Stifter im Schloss Bellevue
"Die Länder haben jetzt die Chance, einen wesentlichen Beitrag zu einer stifterfreundlicheren Atmosphäre in Deutschland zu leisten." Mit diesen Worten appellierte der Präsident des Stifterverbandes, Dr. Arend Oetker, an die Gesetzgeber in allen Bundesländern. Bei der Novellierung der Landesstiftungsgesetze müsse "den Bürgern, die sich gemeinnützig engagieren wollen, größtmögliche Freiheit und Anerkennung geboten werden".
In den neuen Gesetzen müssten folgende fünf Prüfsteine berücksichtigt sein:
1. Stifterfreiheit im Anerkennungsverfahren
Es muss genügen, dass ein Stifter a) sich durch das sogenannte Stiftungsgeschäft schriftlich verpflichtet, sein Vermögen für bestimmte gemeinnützige Zwecke einzusetzen und b) in der Satzung Namen, Sitz, Zweck, Vermögen und Vorstand festlegt. Weitere Einschränkungen und Auflagen müssen zukünftig unterbleiben.
2. Wahlfreiheit in der Zielsetzung
Jeder Zweck ist zulässig, der nicht das Gemeinwohl gefährdet. Dies ist durch die bundesgesetzlichen Regelungen abschließend festgelegt. Damit sind auch unternehmenstragende nicht gemeinnützige Stiftungen künftig ohne Weiteres anzuerkennen.
3. Satzungsautonomie des Stifters
Dem Stifter, erst recht, wenn er in den Gremien seiner Stiftung aktiv ist, muss es zukünftig möglich sein, nach einigen Jahren Fördererfahrung durch Satzungsänderung Zweck und Organisationsstruktur seiner Stiftung zu ergänzen oder abzuwandeln. Eine nahezu irreversible Festlegung zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung wie bisher steht im Widerspruch zu den Vorstellungen der Stifter.
4. Keine Staatsaufsicht zu Lebzeiten gegen den Willen des Stifters
Die öffentlich-rechtliche Stiftungsaufsicht muss zukünftig zu Lebzeiten des Stifters ruhen, wenn er dies beantragt und solange er in den Stiftungsgremien mitwirkt. Die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters vor ihm selbst schützen zu wollen, ist ein obrigkeitsstaatliches Relikt, zumal die Finanzbehörden ohnehin die satzungsgemäße und gemeinnützige Verwendung der Stiftungsmittel laufend überwachen.
5. Kostenbewusstsein und Effizienz
Eine Stiftung muss die dem Handelsrecht entsprechende Art der Rechnungslegung selbst bestimmen dürfen; eine zusätzliche kameralistische Rechnungslegung darf nicht gefordert werden. Eine zusätzliche Prüfung etwa durch Wirtschaftsprüfer darf nicht mehr vorgeschrieben werden, da diese gerade kleinen und mittleren Stiftungen unangemessen hohe Kosten aufbürdet.
Hintergrund:
In allen Bundesländern wird zurzeit intensiv an der Novellierung der jeweiligen Stiftungsgesetze gearbeitet, nachdem auf Bundesebene die entsprechenden Bestimmungen des BGB geändert wurden.
Der Stifterverband fördert seit 1920 mit Hilfe von Spenden der führenden deutschen Unternehmen Modellvorhaben zur Verbesserung des deutschen Wissenschaftssystems. Daneben berät und betreut er in seinem "DSZ - Deutschen Stiftungszentrum" (seit 1956) Personen, die eine Stiftung mit eigener Zielsetzung errichten wollen. Zurzeit werden hier über 350 Stiftungen mit einem Gesamtvermögen von rund 1,5 Mrd. Euro beraten und betreut, 70 Prozent davon wurden von Privatpersonen errichtet. Dabei ist die Zahl der im DSZ betreuten Stiftungen in den vergangenen Jahren besonders stark gestiegen: Allein seit dem Jahr 2000 werden 68 zusätzliche Stiftungen von den DSZ-Experten des Stifterverbandes betreut.
Am 4. Dezember 2003 veranstaltet das DSZ den traditionell alle drei Jahre stattfindenden "Stiftertag". Höhepunkte sind der Vortrag des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier (Thema "Mehr Stiftungen - weniger Staat"), sowie der Empfang, zu dem der Bundespräsident als Schirmherr des Stifterverbandes die neuen Stifter im Stifterverband einlädt, um ihr bürgerschaftliches Engagement in besonderer Weise zu würdigen.
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