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Advocard Rechtsschutzversicherung AG

Kein Platz im Inselparadies

Hamburg (ots)

Ein überbuchtes Hotel ist eine böse Überraschung
und leider keine Seltenheit. Weder müssen sich Urlauber mit einer
Ersatzunterkunft abspeisen lassen, noch mit der Rückerstattung des
Reisepreises begnügen: In den meisten Fällen besteht Aussicht auf
Schadenersatz.
Die Reise ist gebucht, die Digitalkamera gewartet, die Sonnenmilch
besorgt. Und dann das: ein Bescheid des Hotels, dass es zum
fraglichen Zeitpunkt leider überbucht sei. Jäh verfliegt die
Vorfreude, Unsicherheit kommt auf. Soll man das Angebot einer
"vergleichbaren" Unterkunft annehmen? Eine Prüfung ergibt, dass das
ursprünglich gebuchte Hotel doch sehr viel besser ist und eine
schönere Lage hat. Sich mit der Rückerstattung des Reisepreises
zufrieden geben? Weder lässt sich kurzfristig eine vergleichbare
Reise buchen, noch die Urlaubsplanung im Büro oder die Öffnungszeiten
des Kindergartens umstoßen. Lauter Nachteile, die man nicht
verschuldet hat. Was viele nicht wissen: Dafür kann man vom
Reiseveranstalter eine Entschädigung fordern, die in vielen Fällen
auch bezahlt werden muss.
Gleich in zwei Fällen stärkte der Bundesgerichtshof im letzten
Jahr den Anspruch auf Schadenersatz gegenüber einem
Reiseveranstalter, wenn die Reise wegen Hotelüberbuchung nicht
angetreten werden kann. Im einen Fall war der Kunde mit der
angebotenen Ersatzunterkunft nicht einverstanden, blieb deshalb zu
Hause und verlangte neben dem Reisepreis noch Schadenersatz. Der BGH
sprach ihm eine Entschädigung von 50 Prozent des Reisepreises zu. Im
zweiten Fall führte der Reiseveranstalter das Argument an, der Kunde
sei nicht zu Hause geblieben, sondern habe woanders seinen Urlaub
verbracht - ein Anspruch auf Schadenersatz  wegen "nutzlos
aufgewendeter Urlaubszeit" sei somit nicht vertretbar. Auch in diesem
Fall entschied der BGH, das eine Zahlung von 50 Prozent des
Reisepreises gerechtfertigt sei - der Kunde müsse nicht beweisen,
dass er zu Hause geblieben ist. Neu an diesen Fällen ist, dass nicht
das Einkommen der Kunden als Bemessungsgrundlage für die
Entschädigungszahlung herangezogen wurde, sondern die Höhe des
Reisepreises.
"Die jeweiligen Schadenersatzansprüche sind von Fall zu Fall zu
klären. Die Rechtslage sieht jedoch in den meisten Fällen eine
Entschädigungszahlung für ein überbuchtes Hotel vor - es sei denn,
der Veranstalter kann eine vergleichbare Unterkunft anbieten und der
Kunde stimmt zu", erklärt Anja-Mareen Knoop, Rechtsschutzexpertin bei
Advocard. Ein schwacher Trost für Regen auf Balkonien - aber
immerhin.

Pressekontakt:

Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Adelhelm
Heidenkampsweg 81
20097 Hamburg
Tel.: +49 40/23 73-1279
E-Mail: sonja.adelhelm@advocard.de

Serviceplan Brand PR
Susan Lange
Brienner Straße 45 a-d
80333 München
Tel.: +49 89/20 50-4153
E-Mail: s.lange@brandpr.de

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