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DVB Bank SE

EANS-Hauptversammlung: DVB Bank SE
Einberufung der Hauptversammlung

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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DVB Bank SE

Sitz: Frankfurt am Main

Wertpapierkennnummer 804 550 ISIN DE0008045501

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 9. Juni 2010

Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 9. Juni 2010, um 10.00 Uhr in den Hermann Josef Abs Saal, Junghofstraße 11, 60311 Frankfurt am Main, ein.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses (nach HGB) und des Lageberichts der DVB Bank SE zum 31. Dezember 2009 mit dem im Lagebericht enthaltenen erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB sowie dem Bericht des Aufsichtsrats

Vorlage des gebilligten Konzernabschlusses (nach IFRS) und des zusammengefassten Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2009 mit dem im Lagebericht enthaltenen erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB sowie dem Bericht des Aufsichtsrats

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2009

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

5. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG

6. Beschlussfassung über die Aufhebung der Genehmigten Kapitalia 2006 und 2008 und entsprechende Satzungsänderung (Aufhebung von § 4 Abs. 2 und 3 der Satzung) sowie Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2010 mit der entsprechenden Satzungsänderung (Einfügung eines neuen § 4 Abs. 2 der Satzung)

7. Beschlussfassung über die Schaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2010 und über die entsprechende Satzungsänderung (Einfügung eines neuen § 4 Abs. 3 der Satzung)

8. Beschlussfassung über eine Neuwahl zum Aufsichtsrat

9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

10. Beschlussfassung über die Änderung von § 12 der Satzung

11. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 Vorschläge zur Beschlussfassung

Zu Punkt 1 der Tagesordnung:

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses (nach HGB) und des Lageberichts der DVB Bank SE zum 31. Dezember 2009 mit dem im Lagebericht enthaltenen erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB sowie dem Bericht des Aufsichtsrats

Vorlage des gebilligten Konzernabschlusses (nach IFRS) und des zusammengefassten Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2009 mit dem im Lagebericht enthaltenen erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB sowie dem Bericht des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gemäß den §§ 172, 173 AktG am 10. März 2010 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss hat der Aufsichtsrat gemäß § 173 AktG am 14. April 2010 gebilligt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen.

Die vorgenannten Unterlagen stehen im Internet unter http://www.dvbba nk.com/de/investor_relations/veroeffentlichungen/finanzberichte/ index.html zum Download zur Verfügung. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich kostenfrei zugesendet. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Verfügung stehen.

Zu Punkt 2 der Tagesordnung:

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

Der Bilanzgewinn der DVB Bank SE für das Geschäftsjahr 2009 beträgt 27.880.422,00 EUR. Dieser Bilanzgewinn wird in Höhe von 27.880.422,00 EUR zur Ausschüttung einer Dividende von 0,60 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie verwendet. Soweit die Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung eigene Aktien hält, wird der aus dem Bilanzgewinn auf eigene Aktien entfallende Betrag den Gewinnrücklagen zugeführt.

Zu Punkt 3 der Tagesordnung:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

Zu Punkt 4 der Tagesordnung:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

Zu Punkt 5 der Tagesordnung:

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG

Die von der ordentlichen Hauptversammlung 2009 erteilte Ermächtigung, zu Handelszwecken eigene Aktien zu erwerben, läuft turnusgemäß am 30. November 2010 aus. Aus diesem Grund soll die Ermächtigung durch die Hauptversammlung am 9. Juni 2010 erneuert werden. Die neue Ermächtigung soll an die Stelle der von der Hauptversammlung am 10. Juni 2009 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG treten und soll bis zum 8. Juni 2015 gelten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

Die DVB Bank SE wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG ermächtigt, bis zum 8. Juni 2015 zum Zwecke des Wertpapierhandels eigene Aktien zu erwerben und zu verkaufen. Der Handelsbestand der zu diesem Zweck erworbenen Aktien darf am Ende eines jeden Tages 5 % des jeweiligen Grundkapitals der DVB Bank SE nicht übersteigen. Darüber hinaus dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder welche ihr nach §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der niedrigste Gegenwert, zu dem eigene Aktien erworben werden dürfen, wird auf den Schlusskurs dieser Aktie im Parketthandel (oder nach dessen Einstellung im Xetra-Handel bzw. einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse, der am Börsentag vor dem jeweiligen Erwerb notiert wurde, abzüglich 10 % festgelegt. Der höchste Gegenwert, zu dem jeweils eine eigene Aktie erworben werden darf, wird auf diesen Schlusskurs zuzüglich 10 % festgelegt.

Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 10. Juni 2009 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG, die bis zum 30. November 2010 befristet war, wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben.

Zu Punkt 6 der Tagesordnung:

Beschlussfassung über die Aufhebung der Genehmigten Kapitalia 2006 und 2008 und entsprechende Satzungsänderung (Aufhebung von § 4 Abs. 2 und 3 der Satzung) und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2010 mit der entsprechenden Satzungsänderung (Einfügung eines neuen § 4 Abs. 2 der Satzung)

Die Laufzeit des von der Hauptversammlung 2006 in einer Höhe von ursprünglich 30 Mio EUR beschlossenen, teilweise ausgenutzten und noch in Höhe von 13.025.109,54 EUR bestehenden Genehmigten Kapitals 2006 endet am 29. Juni 2011 (§ 4 Abs. 2 der Satzung). Darüber hinaus besteht bis zum 10. Juni 2013 ein von der Hauptversammlung 2008 beschlossenes Genehmigtes Kapital 2008 in Höhe von 35 Mio EUR, das noch nicht ausgenutzt wurde (§ 4 Abs. 3 der Satzung). Diese beiden bestehenden genehmigten Kapitalia sollen aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2010 in Höhe von 50 Mio EUR ersetzt werden. Die Laufzeit der Ermächtigung soll bis zum 8. Juni 2015 befristet werden. Das neue genehmigte Kapital soll mit im Wesentlichen gleichbleibenden Bedingungen für die gesetzlich zulässige Laufzeit von fünf Jahren beschlossen werden. Es soll, wie die bisherigen auch, für Barkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen, wobei ein Bezugsrechtsausschluss nur für Spitzenstücke vorgesehen ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a) Die in § 4 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 der Satzung enthaltenen Ermächtigungen
      des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der
      Gesellschaft zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2006 und Genehmigtes Kapital
      2008), werden unter Aufhebung von § 4 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 der Satzung
      mit Wirkung ab Eintragung des nachfolgend unter lit. c beschlossenen § 4
      Abs. 2 der Satzung in das Handelsregister aufgehoben.

   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 8. Juni 2015 durch Ausgabe neuer,
      auf den Inhaber lautender Stückaktien einmalig oder mehrmals gegen
      Bareinlage um bis zu 50 Mio EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010).
Dabei
      ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch
      ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenstücke von dem
      Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den
      Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zu
      entscheiden sowie Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung
      festzulegen.

      Der Aufsichtsrat wird weiter ermächtigt, die Fassung der Satzung
      entsprechend dem jeweiligen Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten
      Kapital 2010 zu ändern.


   c) § 4 der Satzung wird ein neuer Abs. 2 mit folgendem Wortlaut beigefügt:

      "Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 8. Juni 2015 durch Ausgabe neuer,
      auf den Inhaber lautender Stückaktien einmalig oder mehrmals gegen
      Bareinlage um bis zu 50 Mio EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010).
Dabei
      ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch
      ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenstücke von dem
      Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den
      Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zu
      entscheiden sowie Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung
      festzulegen.

      Der Aufsichtsrat ist weiter ermächtigt, die Fassung der Satzung
      entsprechend dem jeweiligen Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten
      Kapital 2010 zu ändern."

   d) Der Vorstand wird angewiesen, diesen Beschluss (Aufhebung der bisherigen
      § 4 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 der Satzung und Einfügung eines neuen § 4 Abs. 2
      der Satzung) so zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, dass
      sichergestellt ist, dass die unter lit. a beschlossene Aufhebung der
      bestehenden Genehmigten Kapitalia 2006 und 2008 nicht wirksam wird, ohne
      dass an deren Stelle das unter lit. b und c beschlossene neue Genehmigte
      Kapital 2010 tritt.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung:

Die Ermächtigung des Vorstands ermöglicht die Erhöhung des Grundkapitals um bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Mio EUR während eines Zeitraums von fünf Jahren von dieser Hauptversammlung an. Der Vorstand soll durch die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien in die Lage versetzt werden, zusätzlich haftendes Eigenkapital zu schaffen. Die Ermächtigung des Vorstands, Spitzenstücke vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, stellt eine vorsorgliche Maßnahme dar, die zur Anwendung kommen soll, wenn bei der Erhöhung des Grundkapitals aufgrund des Bezugsverhältnisses für die neuen Aktien Spitzenstücke entstehen, die nicht mehr jedem Aktionär in einem seinem Anteil am bisherigen Grundkapital entsprechenden Verhältnis zugeteilt werden können. Die beantragte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss dient damit allein dem Zweck, ein glattes, handhabbares Bezugsverhältnis zu ermöglichen. Die Verwertung der Spitzenstücke erfolgt jeweils zum Börsenkurs.

Gemäß § 202 Abs. 3 AktG darf das genehmigte Kapital nur bis zu einer Höhe von 50 % des Grundkapitals bestehen. Damit diese Grenze eingehalten wird, werden die bestehenden Ermächtigungen (Genehmigtes Kapital 2006 und Genehmigtes Kapital 2008) vor Eintragung des Genehmigten Kapitals 2010 aufgehoben.

Zu Punkt 7 der Tagesordnung:

Beschlussfassung über die Schaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2010 und über die entsprechende Satzungsänderung (Einfügung eines neuen § 4 Abs. 3 der Satzung)

Um die Möglichkeiten der Kapitalausstattung der Gesellschaft zu erweitern, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen zu beschließen und ein neues bedingtes Kapital zur Sicherung der Bedienung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte und Wandlungspflichten aus Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen, die auf der Grundlage dieser Ermächtigung ausgegeben werden, zu schaffen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 8. Juni 2015 mit Zustimmung des
    Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen
    lautende Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen
    (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen "Schuldverschreibungen")
    mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern bzw.
    Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf
    Stückaktien der Gesellschaft nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw.
    Optionsanleihebedingungen zu gewähren.

    Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden
    Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen darf
    insgesamt 250 Mio EUR nicht übersteigen. Wandlungs- bzw. Optionsrechte
dürfen
    nur auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt
    bis zu 25 Mio EUR gewährt werden. Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann
    auch gegen Erbringung einer Sachleistung erfolgen.

    Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - im entsprechenden Gegenwert
    - in einer anderen gesetzlichen Währung begeben werden. Sie können auch
    durch eine im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der
    Gesellschaft stehende Gesellschaft ausgegeben werden. In einem solchen
    Falle wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für
    die Gesellschaft die Garantie für die Rückzahlung der Schuldverschreibungen
    zu übernehmen und den Inhabern Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue auf
    den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren oder
    entsprechende Wandlungspflichten zu begründen.

    Die Anleiheemissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte
    Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.

    Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder
    Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den
    Inhaber nach Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
    festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden
    Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die Laufzeit des Optionsrechts
    darf die Laufzeit der Optionsschuldverschreibung nicht überschreiten. Im
    Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in
    Geld ausgeglichen werden.

    Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber
    der Teilschuldverschreibungen das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen
    nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden
    Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der
    Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der
    Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den
    festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie
    der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des
    unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung
    durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue, auf den Inhaber
    lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis kann
    auf ein Wandlungsverhältnis mit voller Zahl gerundet werden; ferner kann
    gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im
    Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in
    Geld ausgeglichen werden. Die Wandelanleihebedingungen können auch eine
    Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt
    (jeweils "Endfälligkeit") vorsehen.


    Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden bzw.
    der bei Optionsausübung je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf
    den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung bzw. einen unter dem Nennbetrag
    liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.

    Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können festlegen, dass im Falle
    der Wandlung bzw. Optionsausübung auch eigene Aktien der Gesellschaft
    gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft
    den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft
    gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. In den Wandel- bzw.
    Optionsanleihebedingungen kann außerdem vorgesehen werden, dass die Zahl
    der bei Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der
    Wandlungspflichten zu beziehenden Aktien bzw. ein diesbezügliches
    Umtauschrecht variabel sind und/oder der Wandlungs- bzw. Optionspreis
    innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von
    der Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge von
    Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit verändert werden kann.

    Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können das Recht der
    Gesellschaft vorsehen, den Gläubigern der Schuldverschreibung ganz oder
    teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue Aktien oder
    eigene Aktien der Gesellschaft zu gewähren ("Ersetzungsbefugnis"). Die
    Aktien werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe
    der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten durchschnittlichen
    Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Parketthandel (oder nach dessen
    Einstellung im Xetra-Handel bzw. einem entsprechenden Nachfolgesystem) an
    der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor der
    Erklärung der Wandlung bzw. Optionsausübung bzw. der Endfälligkeit
    entspricht.

    Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für auf den Inhaber
    lautende Stückaktien der Gesellschaft wird in Euro festgelegt. Er muss -
    auch bei einem variablen Umtauschverhältnis bzw. einem variablen Wandlungs-
    bzw. Optionspreis - entweder mindestens achtzig vom Hundert des Mittelwerts
    der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im Parketthandel
    (oder nach dessen Einstellung im Xetra-Handel bzw. einem entsprechenden
    Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn
    Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über
    die Begebung der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen betragen oder
    mindestens achtzig von Hundert des Mittelwerts der Kurse der Aktie der
    Gesellschaft in der Schlussauktion im Parketthandel (oder nach dessen
    Einstellung im Xetra-Handel bzw. einem entsprechenden Nachfolgesystem) an
    der Frankfurter Wertpapierbörse während der Tage, an denen die Bezugsrechte
    auf die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibung an der Frankfurter
    Wertpapierbörse gehandelt werden (mit Ausnahme der beiden letzten
    Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels), entsprechen.

    Der Wandlungs- bzw. Optionspreis oder das Options- bzw. Wandlungsverhältnis
    kann, unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer
    Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Wandel- bzw.
    Optionsanleihebedingungen, durch Zahlung eines entsprechenden Betrags in
    Geld bei Ausübung des Wandlungsrechts oder Erfüllung einer Wandlungspflicht
    bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt bzw. angepasst werden, wenn
    die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung
    eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere
    Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen begibt bzw. sonstige
    Optionsrechte gewährt und den Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten
    kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung
    ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte zustehen würde. Statt einer Zahlung in
    bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch - soweit möglich - das
    Umtauschverhältnis durch Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis
    angepasst werden. Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können auch
    für Kapitalherabsetzungen, Aktiensplits oder Sonderdividenden bzw. sonstige
    Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Wandlungs- bzw.
    Optionsrechte führen können wertwahrende Anpassungen des Wandlungs- bzw.
    des Optionspreises oder des Options- bzw. Wandlungsverhältnisses vorsehen.

    Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht an den
    Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen zu. Die
    Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten
    mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
    anzubieten (sogenanntes "mittelbares Bezugsrecht").

    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
    Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen und dieses
    Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch auszuschließen, soweit es
    erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- bzw. Optionsrechten in auf
    den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem
    Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- bzw.
    Optionsrechte bzw. der Erfüllung ihrer Wandlungspflichten zustehen würde.

    Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
    Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit die Schuldverschreibungen
    gegen Sachleistung ausgegeben werden, sofern der Wert der Sachleistung in
    einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen
    Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen
    steht.

    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
    Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Emissionen, insbesondere den
    Zinssatz, die Art der Verzinsung, den Ausgabekurs, den Wandlungs- oder
    Optionspreis, die Laufzeit und die Stückelung, den Wandlungs- bzw.
    Optionszeitraum, die Festlegung einer baren Zuzahlung, den Ausgleich oder
    die Zusammenlegung von Spitzen, die Barzahlung statt Lieferung von auf den
    Inhaber lautenden Stückaktien und die Lieferung existierender statt der
    Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien festzusetzen bzw. im
    Einvernehmen mit den Organen der die Emissionen begebenden, im
    unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden
    Gesellschaften festzulegen.

b)    Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 25 Mio EUR durch Ausgabe
    von bis zu 9.779.149 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt
    erhöht (Bedingtes Kapital 2010). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der
    Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder
    Optionsschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung begeben
    werden. Die Ausgabe der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien darf
    nur zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen, der den Vorgaben unter
    lit. a) entspricht. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit
    durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht wird
    oder Wandlungspflichten aus solchen Wandel- und/oder
    Optionsschuldverschreibungen erfüllt werden oder die Gesellschaft von einer
    Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht und soweit nicht ein Barausgleich gewährt
    oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen
    vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs-
    bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen,
    am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der
    Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

c)    Es wird ein neuer § 4 Abs. 3 der Satzung mit folgendem Wortlaut
    eingefügt:

    "Das Grundkapital ist um bis zu 25 Mio EUR durch Ausgabe von bis zu
9.779.149
    neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes
    Kapital 2010). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
    wie (i) die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungsrechten oder
    Optionsrechten, die den von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder
    mittelbaren Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft aufgrund des
    Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 9. Juni 2010 bis zum 8.
    Juni 2015 ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
    beigefügt sind, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen
    oder (ii) die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der von
    der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren
    Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft aufgrund des
    Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 9. Juni 2010 bis zum 8.
    Juni 2015 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur
    Wandlung erfüllen oder (iii) die Gesellschaft von einer Ersetzungsbefugnis
    Gebrauch macht, in den vorgenannten Fällen (i) und (ii) jedoch nur, soweit
    nicht ein Barausgleich gewährt wird oder eigene Aktien zur Bedienung
    eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres
    an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder
    durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der
    Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der
    bedingten Kapitalerhöhung festzulegen."




Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186
Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung

Wir schlagen der Hauptversammlung eine Ermächtigung und ein Bedingtes Kapital
2010 zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen vor.

Die Ausgabe dieser Finanzierungsinstrumente soll der Gesellschaft zusätzlich zu
den klassischen Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die
Möglichkeit bieten, attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu
nutzen und hierdurch die Voraussetzungen für die künftige geschäftliche
Entwicklung sicherzustellen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Finanzkrise
besteht ein Interesse der Gesellschaft daran, dass ihr künftig diese
zusätzliche Finanzierungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Auch für Ratingzwecke
oder bilanzielle Zwecke ist die Emission von Wandelschuldverschreibungen
und/oder Optionsschuldverschreibungen interessant: Die Emission ermöglicht die
Aufnahme von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen für
beide Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann.

Den Aktionären ist bei der Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Kapitalmaßnahme. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf, über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. Die Options- und Wandlungsbedingungen enthalten in der Regel Klauseln, die dem Schutz der Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten vor Verwässerung dienen. So lassen sich diese Finanzierungsinstrumente am Markt besser platzieren. Ein Bezugsrecht von Inhabern bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Wandlungs- bzw. Optionsrechte nach den Options- und Wandlungsbedingungen ermäßigt werden oder durch die Gesellschaft gegebenenfalls ein anderweitiger Verwässerungsschutz gewährt werden muss. Dies gewährleistet einen höheren Ausgabekurs der bei Ausübung der Option oder Wandlung auszugebenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Da die Platzierung der Emission dadurch erleichtert wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft.

Der Vorstand ist ferner berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit die Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ausgegeben werden, sofern der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen steht. Dies eröffnet die Möglichkeit, in geeigneten Fällen Schuldverschreibungen auch als Akquisitionswährung einsetzen zu können und auf diese Weise interessante Akquisitionsobjekte kurzfristig liquiditätsschonend zu erwerben. Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn dies im Interesse der Gesellschaft liegt.

Im Fall der Ausnutzung der Ermächtigungen wird der Vorstand in der nächsten Hauptversammlung darüber berichten.

Das vorgesehene Bedingte Kapital 2010 dient dazu, die mit den Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte zu bedienen oder Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu erfüllen, soweit dazu nicht, aufgrund einer gesonderten Ermächtigung der Hauptversammlung, eigene Aktien eingesetzt werden.

Zu Punkt 8 der Tagesordnung:

Beschlussfassung über eine Neuwahl zum Aufsichtsrat

Herr Dr. Thomas Duhnkrack hat mit Wirkung zum 20. Juni 2009 sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft niedergelegt.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat daraufhin mit Beschluss vom 21. September 2009 Herrn Wolfgang Köhler zum Mitglied des Aufsichtsrats gerichtlich bestellt. Herr Wolfgang Köhler soll nun auch durch die Hauptversammlung in den Aufsichtsrat der DVB Bank SE gewählt werden. Seine Amtszeit soll dabei der Restamtszeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder entsprechen.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß (i) Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), (ii) § 17 SE-Ausführungsgesetz, (iii) § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz, (iv) § 19 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der DVB Bank SE vom 6./19. August 2008 (im Folgenden "Mitbestimmungsvereinbarung" genannt) und (v) § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus neun Mitgliedern zusammen.

Die Hauptversammlung beschließt gemäß § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 4 der Satzung der DVB Bank SE nur über die Wahl der sechs Anteilseignervertreter, da die Mitbestimmungs-vereinbarung vorsieht, dass die drei Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nicht durch die Hauptversammlung, sondern unmittelbar durch den SE- Betriebsrat gewählt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:

Herr Wolfgang Köhler, Kelkheim, Bankdirektor und Mitglied des Vorstands der DZ BANK AG, Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, wird für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der DVB Bank SE gewählt.

Die Hauptversammlung ist an diesen Wahlvorschlag nicht gebunden.

Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG

Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten • R+V Lebensversicherung AG, Wiesbaden

Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

• DZ BANK Polska S.A., Warschau, Polen (Vorsitzender des Aufsichtsrats)¹
    • DZ BANK International S.A., Luxemburg (stellvertretender Vorsitzender des
      Aufsichtsrats)¹
    • DZ PB S.A., Luxemburg (stellvertretender Vorsitzender des
      Verwaltungsrats)¹
    • Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft, Wien, Österreich (Mitglied
      des Aufsichtsrats)
    • DZ PRIVATBANK AG, Zürich, Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrats)¹

¹ Mandate innerhalb des Konzerns der DZ BANK AG Deutsche Zentral- Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main. Die markierten Konzern- Aufsichtsratsmandate sind gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht auf die Höchstzahl der Aufsichtsratsmandate in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AktG anzurechnen. Zu Punkt 9 der Tagesordnung

Beschlussfassung über Satzungsänderungen aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG), das im Wesentlichen zum 1. September 2009 in Kraft getreten ist, wurden die Vorschriften des Aktiengesetzes zur Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung, insbesondere auch zur Berechnung der hauptversammlungsrelevanten Fristen, umfassend geändert. Vor diesem Hintergrund sollen die §§ 22 und 23 der Satzung der DVB Bank SE geändert und an die neue Rechtslage angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a) § 22 der Satzung der DVB Bank SE wird wie folgt neu gefasst:

"§ 22 Einberufung

Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung muss mindestens 36 Tage vor dem Tag der Versammlung erfolgen. Dabei sind der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen."

b) § 23 der Satzung der DVB Bank SE wird wie folgt neu gefasst:

"§ 23 Teilnahmeberechtigung

1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
      sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung
      anmelden und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
      Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Der Nachweis
      der Berechtigung ist durch einen in Textform und in deutscher oder
      englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
      durch das depotführende Institut zu erbringen. Der besondere Nachweis des
      Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
      Hauptversammlung zu beziehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei
      Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten
      weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in
      gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

   2) Die Anmeldung und der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
      Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung unter der in der
      Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. Der Tag der Versammlung
      und der Tag des Zugangs sind dabei nicht mitzurechnen."

Zu Punkt 10 der Tagesordnung:

Beschlussfassung über die Änderung von § 12 der Satzung

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfahl in Ziffer 5.4.5 bis zur Überarbeitung im Jahr 2009, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört, insgesamt nicht mehr als fünf Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften wahrnehmen soll. § 12 Abs. 2 der Satzung bildet diese Empfehlung der Ziffer 5.4.5 des Deutschen Corporate Governance Kodex nach. Im Rahmen der Überarbeitung des Deutschen Corporate Governance Kodex im Jahr 2009 wurde die Empfehlung in Ziffer 5.4.5 angepasst und die Zahl der Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften auf drei reduziert. Die Gesellschaft beabsichtigt auch zukünftig dieser Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex zu folgen. Angesichts dessen und der Notwendigkeit, über die Einhaltung der Ziffer 5.4.5 des Deutschen Corporate Governance Kodex im Rahmen der Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG zu berichten, ist eine Festlegung einer entsprechenden persönlichen Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat in der Satzung entbehrlich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

§ 12 Abs. 2 der Satzung wird ersatzlos gestrichen; der bisherige § 12 Abs. 1 der Satzung bildet den gesamten Text des § 12 der Satzung und wird wie folgt neu gefasst:

"Die Aufsichtsratmitglieder der Anteilseigner dürfen während ihrer
      Amtszeit keine Organfunktion oder Beratungsaufgabe bei wesentlichen
      Wettbewerbern der Gesellschaft wahrnehmen."

Zu Punkt 11 der Tagesordnung:

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:

Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses der DVB Bank SE für das Geschäftsjahr 2010 bestellt.

Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird zudem zum Abschlussprüfer für die etwaige prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts (§ 37 w Abs. 5, § 37 y Nr. 2 WpHG) zum 30. Juni 2010 und der Konzernzwischenabschlüsse (§ 340 i Abs. 4 HGB), die vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2011 aufgestellt werden, bestellt. Weitere Informationen zur Hauptversammlung

1. Unterlagen; Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Über die Internetseite http://www.dvbbank.com/de/investor_relations/h auptversammlung/index.html sind ab der Einberufung neben den zugänglich zu machenden Unterlagen der Inhalt der Einberufung, ein Formular für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zugänglich, darunter Erläuterungen zu den Aktionärsrechten nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG und gegebenenfalls zugänglich zu machende Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären. Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

2. Angabe der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte nach § 30 b Abs. 1 Nr. 1 WpHG

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger sind insgesamt 46.467.370 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit insgesamt 46.467.370 Stimmrechten ausgegeben.

Von der Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien werden zum Zeitpunkt der Einberufung 290.296 Stück von der DVB Bank SE selbst gehalten (eigene Aktien). Die eigenen Aktien gewähren, solange sie von der DVB Bank SE gehalten werden, keine Stimmrechte. Die Anzahl der in der Hauptversammlung stimmberechtigten Aktien beträgt demnach zum Zeitpunkt der Einberufung 46.177.074 Stück.

3. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 23 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet haben und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben.

Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch eine in Textform (§ 126 b BGB) erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts zu erbringen und hat sich auf den Beginn des 19. Mai 2010 (0:00 Uhr - sogenannter "Nachweisstichtag") zu beziehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird der Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 2. Juni 2010 (24:00 Uhr) unter der folgenden Adresse zugehen:

DVB Bank SE
        c/o DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main
        c/o dwpbank
        Abt. WDHHV
        Wildunger Straße 14
        60487 Frankfurt am Main
        Telefax: (069) 50 99 11 10
        Email:  Hauptversammlung@dwpbank.de

Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter dieser Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung zugesandt.

4. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG grundsätzlich der Textform. Das Erfordernis der Textform gilt nicht, wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden soll. Wir weisen darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht ab.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle abgibt. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch per Post an die Adresse

DVB Bank SE
        Investor Relations
        Elisabeth Winter
        Platz der Republik 6
        60325 Frankfurt am Main

oder per Telefax (069 97 50 4850) übermittelt werden. Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung per Email an dvbbank-HV2010@computershare.de zu übersenden.

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden. Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär die Vollmacht an der Ausgangskontrolle abgibt.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt und kann unter der oben genannten Adresse für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Darüber hinaus kann ein Vollmachtsformular auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.dvbbank.com/de/investor_relations/hauptversammlung/index.h tml heruntergeladen werden.

Vollmachten können auch elektronisch über ein internetgestütztes Vollmachtssystem der Gesellschaft erteilt werden. Nähere Einzelheiten zum internetgestützten Vollmachtssystem der Gesellschaft erhalten die Aktionäre im Internet unter http://www.dvbbank.com/de/investor_relati ons/hauptversammlung/index.html unter dem Stichwort "Elektronische Vollmachten". .

Wir bieten unseren Aktionären auch in diesem Jahr an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zur Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, auf der sich ein Formular befindet, dass zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und zur Erteilung von Weisungen verwendet werden kann. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auch gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren elektronisch über das internetgestützte Vollmachtssystem erteilt werden.

Die Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft ist auch über das oben genannte internetgestützte Vollmachtssystem der Gesellschaft möglich. Einzelheiten zur Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft über das internetgestützte Vollmachtssystem der Gesellschaft erhalten die Aktionäre im Internet unter http://www.dvbbank.com/de/investor_relations/hauptversammlung/i ndex.html.

Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind in der Eintrittskarte, welche die Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter http://www.dv bbank.com/de/investor_relations/hauptversammlung/index.html einsehbar.

5. Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG

a) Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 EUR (das entspricht 195.583 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also seit dem 9. März 2010 (0:00 Uhr), Inhaber der Aktien sind.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss ihm bis spätestens zum Ablauf des 9. Mai 2010 (24:00 Uhr) unter der folgenden Adresse zugehen:

DVB Bank SE
        Vorstand
        z. Hd. Investor Relations, Elisabeth Winter
        Platz der Republik 6
        60325 Frankfurt am Main


Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht
bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang

des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www. dvbbank.com/de/investor_relations/hauptversammlung/index.html bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

b) Anträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten stellen sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder des Abschlussprüfers machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung. Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:

DVB Bank SE
        Investor Relations, Elisabeth Winter
        Platz der Republik 6
        60325 Frankfurt am Main
        Telefax: (069) 97 50 - 48 50
         HV2010@dvbbank.com

Bis spätestens zum Ablauf des 25. Mai 2010 (24:00 Uhr) unter der vorgenannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und im Falle von Gegenanträgen der Begründung des Antrags unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.dvbba nk.com/de/investor_relations/hauptversammlung/index.html zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

c) Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

d) Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.dvbbank.com/d e/investor_relations/hauptversammlung/index.html.

Frankfurt am Main, im April 2010

DVB Bank SE

DER VORSTAND

Ende der Mitteilung                               euro adhoc
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Rückfragehinweis:

Elisabeth Winter
Investor Relations
Tel: +49 (0)69-97504-329
E-Mail: elisabeth.winter@dvbbank.com

Branche: Banken
ISIN: DE0008045501
WKN: 804550
Börsen: Stuttgart / Freiverkehr
Düsseldorf / Freiverkehr
Frankfurt / Regulierter Markt/General Standard

Original-Content von: DVB Bank SE, übermittelt durch news aktuell

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