Connex hat keinen Anspruch auf Aufnahme ihrer Fernverkehrsverbindungen in die Kursbücher der Deutschen Bahn
Frankfurt am Main (ots)
Das Landgericht Berlin hat in einem gestern verkündeten Urteil den Antrag der zur Connex-Gruppe gehörenden Ostmecklenburgischen Eisenbahn (OME) auf Aufnahme der Fernverkehrsverbindung Gera - Rostock in die gedruckten Fahrpläne der Deutschen Bahn (Kursbücher, Städteverbindungen, Faltblätter und sonstige Fahrplandruckerzeugnisse) abgewiesen.
Die Deutsche Bahn sieht sich insoweit in ihrer Rechtsauffassung bestätigt, dass sie nicht verpflichtet sein kann, Werbung für Konkurrenzprodukte zu machen. Das Wettbewerbs- und Kartellrecht schützt weder die "Trittbrettfahrerkonkurrenz", noch den "Schlafmützenwettbewerb" von Unternehmen, die eigene Werbeanstrengungen für ihre Produkte vernachlässigen. Ebenso wie im Flugverkehr ist es in einem Wettbewerbsmarkt Sache der Unternehmen, ihre Produkte durch eigene Anstrengungen beim Kunden bekannt zu machen.
Trotz der Entscheidung zugunsten der DB in Bezug auf die gedruckten Fahrplanmedien hat das Landgericht Berlin vorläufig angeordnet, dass auf der Internetseite der DB und in den elektronischen Fahrplanmedien (zum Beispiel in den Online- und Telefonauskunftsdiensten der Bahn) ein Hinweis auf die von der OME betriebene Fernverkehrsverbindung Gera - Rostock aufzunehmen ist. Dies geschah aufgrund der angeblich drohenden Existenzvernichtung, auf die sich der Geschäftsführer der OME berief. Er gab gegenüber dem Gericht eine eidesstattliche Versicherung ab, wonach die Auslastung des Interconnex-Zuges um rund 30 Prozent zurückgehen würde, wenn die Deutsche Bahn unter anderem auf ihrer Internetseite (www.bahn.de) keine Hinweise mehr auf dieses Konkurrenzprodukt gibt. Beweise hierfür wurden nicht vorgelegt. Für die DB ist es mehr als befremdlich, dass ein Verkehrsunternehmen den Fortbestand seines Angebots von Werbemaßnahmen der Konkurrenz abhängig macht.
Bahnchef Hartmut Mehdorn: "Das ist der Offenbarungseid, dass ein Wettbewerber ohne Hilfe der Deutschen Bahn nicht wirtschaftlich fahren kann. Wir werden notfalls bis zur letzten Instanz dagegen klagen. Das ist ja so, als wenn die Lufthansa die Verbindungen der Deutschen BA oder anderer Fluglinien aufnehmen müsste. Hier reden immer alle von Wettbewerb und wenn er dann da ist, dann wird einem Milliardenkonzern das vorläufige Recht zugesprochen, bei der Kundeninformation für lau bei einem Wettbewerber als Trittbrettfahrer mit zu fahren. Das können und werden wir nicht zulassen. Es ist einfach unverfroren, eigene Investitionen in die Kundeninformation zu sparen und sich stattdessen einfach beim Wettbewerber zu bedienen."
Die Deutsche Bahn wird deshalb gegen diese vorläufige Anordnung Berufung beim Berliner Kammergericht einlegen. Auch eine vorläufige Regelung in Bezug auf die elektronischen Medien der Bahn ist mit dem Grundsatz unvereinbar, dass in einem Wettbewerbsmarkt jedes Unternehmen für die Werbung und für den Vertrieb seiner Produkte selbst verantwortlich ist.
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