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ver.di-Medieninfo: Medienstaatsvertrag darf die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht einschränken
Medienstaatsvertrag darf die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht einschränken
Nach einem öffentlichen Anhörungsverfahren Anfang des Jahres haben gestern (2. Juli 2022) die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Bundesländer einen Reformvorschlag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ÖRR) angenommen, der bis Oktober verabschiedet werden soll. Die Beratung in den Länderparlamenten wird nun folgen. Bekannt sind bisher neuralgische Punkte, die zu einem Abbau des Programmangebots führen dürften.
„Nur ein Rundfunk, der sich im digitalen Verbreitungsweg und in allen Belangen qualitativ hochwertig und uneingeschränkt durch die Politik entwickeln kann, ist ein verfassungsgemäßer öffentlich-rechtlicher Rundfunk. Der russische Krieg in der Ukraine, mitten in Europa, ist von Propaganda und Einschränkungen von Medienfreiheiten geprägt und ruft laut in Erinnerung, warum in Deutschland ein staatsfreier und sich auch in den Programminhalten unabhängig entwickelnder Rundfunk als Bestandteil einer demokratischen Gesellschaft aufgebaut wurde. Das Bundesverfassungsgericht fordert für ARD, ZDF und Deutschlandradio, dass sie ein Gegengewicht in der digitalen Medienwelt bilden sollen, die jetzt schon von global agierenden Plattformdiensten dominiert wird. Der Medienstaatsvertrag muss diesen Programmherausforderungen auch den entsprechenden Raum geben. Einschränkungen bei Unterhaltungsprogrammen, Kostendeckelung beim Aufbau digitaler Kanäle und bürokratische sogenannte Benchmarks für die inhaltliche Arbeit werden das nötige Gegengewicht verkleinern. Schon jetzt ist der Spardruck für Produktionen im Radio, Fernsehen und für Digitalkanäle erdrückend“, erklärte Christoph Schmitz, für Medien zuständiges ver.di-Bundesvorstandsmitglied.
„Nach dem Versuch aus dem Dezember 2020, als die Landesregierung Sachsen-Anhalt die Rundfunkfinanzierung blockiert hat, werden wir keine weitere Einflussnahme durch Einschränkungen des Programmauftrages hinnehmen. Ob mit dem vorgelegten eingeschränkten Programmauftrag eine Produktion wie beispielsweise Babylon Berlin mit mehreren beim öffentlich-rechtlichen Publikum erfolgreichen Serien-Staffeln noch möglich wäre, muss bezweifelt werden“, so Schmitz weiter.
V.i.S.d.P.
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