Premiere gewinnt zivilrechtliche Verfahren gegen Dealer von
Hackertools
25.000 EUR Schadensersatz für die Bewerbung und
Verbreitung von Hackerzubehör im Internet
München (ots)
München, 23. Juni 2003. Das Landgericht Aachen hat heute zwei Dealer von Hackerzubehör zur Zah-lung von insgesamt 25.000 EUR Schadensersatz an Premiere verurteilt. Die Internetanbieter hatten auf ihren Webseiten unter dem Slogan "kostenlos anschauen, statt viel zu bezahlen" Tools und Anlei-tungen zum Hacken von Abonnentenfernsehen beworben und teilweise zum kostenpflichtigen Down-load angeboten. Neben den Schadensersatzzahlungen wurden beide Beklagte auch zur künftigen Unterlassung der Verbreitung und Bewerbung des Hacking-Zubehörs verurteilt. Bei Zuwiderhandlung droht ihnen nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft von bis zu sechs Mona-ten. "Jeder, der auf unsere Kosten mit Digitalpiraterie versucht ein Geschäft zu machen, muss neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch mit empfindlichen Schadensersatzansprüchen unsererseits rechnen", sagt Michael Söllner, Leiter der Abteilung E-Security bei Premiere. "Wir schöpfen dafür alle juristischen Möglichkeiten in unserer täglichen Arbeit voll aus."
Für alle operativen Maßnahmen des Abonnentensenders gegen SmartCard- Piraterie hat Premiere mit der Abteilung "E-Security" eine eigene Einheit geschaffen. Sie ermittelt eigenständig, unterstützt Poli-zei und Staatsanwaltschaft bei ihrer Arbeit und erstattet in vielen Fällen Anzeige. Herstellung, Vertrieb und Nutzung gefälschter SmartCards und anderer Umgehungsvorrichtungen erfüllen mehrere Tatbe- stände des Strafgesetzbuches (StGB), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des neuen Zugangskontrolldiensteschutzgesetzes (ZKDSG). Die Herstellung von Umgehungsvorrichtungen wird als Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 17 Abs. 2 UWG), Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) und unerlaubte Herstellung einer Umgehungsvorrichtung (§§ 3, 4 ZKDSG) bestraft. Die Nutzung derartiger Karten ist unter anderem als Computerbetrug nach § 263a StGB, als Leistungserschleichung im Sinne des § 265a StGB sowie als Nutzung gefälschter beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB strafbar. Der Vertrieb wird als Straftat gemäß § 3 ZKDSG sowie als Geldwäsche nach § 261 StGB geahndet. Die appellative Bewerbung von Umgehungsvorrichtungen wird als öffentliche Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 StGB sanktio-niert. Jegliche Absatzförderung für Umgehungsvorrichtungen ist gemäß § 3 Abs. 3 ZKDSG verboten. Das Strafmaß reicht bei diesen Delikten bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, jeder Verstoß löst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zugunsten Premiere aus.
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ots-Originaltext: Premiere
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