Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Eine Frage des Alters
Hausverkäufer hatten ihr Objekt zwei Jahre jünger gemacht
Berlin (ots)
Bei Menschen kann es extrem unhöflich sein, nach dem Alter zu fragen. Wenn der Betreffende es nicht verraten will, dann ist das seine Angelegenheit. Bei Häusern und Wohnungen gilt das nicht - zumindest dann nicht, wenn sie veräußert werden. In dieser Situation muss der Verkäufer dem Käufer das genaue Alter nennen. Tut er das nicht, droht die Rückabwicklung des Vertrages. Im konkreten Fall lagen nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zwischen der Angabe im Notarvertrag und dem wahren Alter des Hauses zwei Jahre. Es war schon 1995 erstmals bezogen worden und nicht erst 1997, wie es in dem Vertrag hieß. Nach Ansicht der zuständigen Richter stellte diese falsche Angabe des Verkäufers eine Pflichtverletzung dar und beeinträchtigte die Kaufsache erheblich. Der Vertrag musste rückabgewickelt werden.
(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 22 U 82/16)
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