Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Kochen ist haushaltsnah
Witwer im Wohnstift ließ sich sein Essen liefern
Berlin (ots)
Die Gerichte haben schon an zahlreichen Beispielen durchdekliniert, was denn nun eigentlich als "haushaltsnahe Dienstleistung" zu verstehen ist und was nicht. Der Reiz daran ist für viele Betroffene, dass sie für solche Dienstleistungen Steuerermäßigungen geltend machen können. Die Fachgerichtsbarkeit entschied nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, dass auch das Zubereiten und Servieren von Essen in einem Wohnstift darunter fällt.
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen 3 K 3887/11)
Der Fall: Ein Witwer lebte in einem Wohnstift, wo er mit Essen versorgt wurde. Dass das Kochen dieses Essens ebenso wie das Servieren grundsätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung zu betrachten ist, war unumstritten. Es ging vor Gericht um die Frage, ob das Zubereiten der Mahlzeit in der stiftseigenen Küche dem "Haushalt" des Mannes im eigentlichen Sinne zuzuordnen sei.
Das Urteil: Es handle sich - trotz der Gemeinschaftsküche und dem Servieren des Essens im Speisesaal - um eine Dienstleistung im Haushalt des Klägers, beschloss das Finanzgericht. Dass er selbst die Küche gar nicht betreten dürfe, ändere nichts daran. Dieses Argument war vom Fiskus als Gegenargument vorgebracht worden. Doch dies habe ausschließlich hygienische Gründe, merkten die Richter an. Die Küche sei Teil der Wohnanlage und damit auch Teil des Haushalts des Witwers.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell