Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Bunt, bunter, am buntesten
Rechtsfälle zum Thema Immobilien und Malerarbeiten
Berlin (ots)
Die Wandfarbe trägt viel zum Erscheinungsbild einer Immobilie bei. Das dürfte ein Grund dafür sein, warum Mieter und Eigentümer so häufig darüber ins Streiten kommen. Immer wieder ist umstritten, ob bestimmte kräftige Farben noch erlaubt sind oder nicht. Auch Glitzer-Zugaben und Sternenhimmel an der Decke kommen vor Gericht zur Sprache. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige Urteile dazu gesammelt.
Wenn der Eigentümer die Wände einer Mietwohnung im Zuge einer Schönheitsreparatur eigenmächtig in hellblau statt wie vom Mieter gewünscht in weiß streichen lassen möchte, dann kann das zu Problemen führen. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 67 S 372/13) bezeichnete diesen Farbton als problematisch. Er schränke die Einrichtung der Wohnung farblich zu sehr ein.
Mieter dürfen sich, wenn sie die Wände streichen, auf die Produktangaben des Farbenherstellers und auf die fachkundige Beratung im Baumarkt verlassen. Dies bestätigte das Amtsgericht München (Aktenzeichen 432 C 7911/15). Der Eigentümer hatte nach dem Auszug eines Paares 4.000 Euro Schadenersatz gefordert, weil die Farbe nicht geeignet sei. Doch der Firmenbeschreibung nach war sie durchaus für Innenräume vorgesehen und dies war für das Gericht maßgeblich.
Die Geschmäcker sind bekanntermaßen unterschiedlich. Wenn aber Mieter für die Wände Glitzerfarbe verwenden, dann geht das zu weit und sie müssen diese beim Auszug wieder entfernen. Das Amtsgericht Paderborn (Aktenzeichen 57 C 44/20) bezeichnete das Glitzerdekor als ungewöhnlich und nicht so neutral, wie es bei der Rückgabe einer (bei der ursprünglichen Übergabe weiß gestrichenen) Wohnung erforderlich sei.
Wenn in einer Klausel zu Schönheitsreparaturen festgelegt ist, dass die Innentüren gestrichen werden müssen, dann kann der Vermieter nicht stattdessen ein Abbeizen und Ölen der Türen verlangen. Dazu ist der Mieter nach Meinung des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 65 S 292/20) nicht verpflichtet, denn es war eindeutig in den Vereinbarungen nicht so vorgesehen.
Ein verwitterter Anstrich des Außenfensters begründet keinen Minderungsanspruch des Mieters. Denn dadurch ist der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung nicht eingeschränkt und es liegt im Regelfall auch kein optischer Mangel vor. Der vom Mieter geforderten Minderung um fünf Prozent konnte das Amtsgericht Berlin-Wedding (Aktenzeichen 7 C 159/14) deswegen nicht entsprechen.
Ein Sternenhimmel an der Decke mag von den Bewohnern einer Immobilie als schön empfunden werden, eine lila-grüne Bordüre an der Wand ebenfalls. Aber schon die nächsten Mieter finden das möglicherweise als höchst unpassend. Deswegen akzeptierte das Landgericht Krefeld (Aktenzeichen 2 S 26/20) eine solche Übergabe nicht als renovierte Wohnung mit der Folge, dass die Mieter bei Auszug keine Schönheitsreparaturen durchführen mussten.
Die Wandfarbe Helllila hingegen galt dem Landgericht Halle (Aktenzeichen 1 S 36/21) als nicht so außergewöhnlich, dass sie dem Eigentümer bei einer Rückgabe nicht zugemutet werden könne. Von einer Sachbeschädigung durch das Streichen in dieser Farbe könne schon gar keine Rede sein. Grundsätzlich sei ein Mieter frei, "die Wände, je nach Mode, in beliebiger Art (zu) streichen", hieß es im Urteil.
Manche Mieter beanspruchen die Wände sehr stark, indem sie alle paar Zentimeter einen Dübel setzen (hier: 50 bis 60 in einem Raum). Selbst wenn ihnen das nicht verboten werden kann, müssen sie doch beim Auszug die Löcher wieder füllen und überstreichen. Ist ein Eigentümer gezwungen, das zu erledigen, so kann er nach Ansicht des Amtsgerichts Mönchengladbach (Aktenzeichen 11 C 329/11) Schadenersatz fordern, der sich ganz wesentlich an den Kosten für die Farbe orientiert.
Ist in einem Mietvertrag davon die Rede, dass die Einbaumöbel gemäß Schönheitsreparaturklausel vom Mieter zu streichen seien, so ist das ungültig. Hier könne man von einem Übermaß sprechen, das dem Mieter abverlangt werde, urteilte das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 67 S 359/15).
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell