Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Alles sauber, oder was? Zivilrechtsfälle rund um das Putzen in Immobilien
Berlin (ots)
Probleme mit der Sauberkeit einer Immobilie sind höchst unangenehm für die Nachbarn und den Vermieter. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige Urteile gesammelt, die sich mit dieser Thematik befassen. Manchmal geht es dabei auch um die Frage, wer für die Kosten des Putzens aufkommen muss.
Als angenehm wird es von Mietern häufig empfunden, wenn es in einem Objekt eine Waschküche zum Waschen und Trocknen der Textilien gibt. Wenn allerdings nur eine bloße Gestattung der Nutzung vorliegt und innerhalb einer Gemeinschaft nur noch ein Mieter davon Gebrauch macht, dann kann die Waschküche nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen VIII ZR 394/21) geschlossen werden. Das gilt zumindest dann, wenn Waschen und Trocknen in den Wohnungen möglich und zulässig sind.
Wenn ein Rentenversicherter während einer stationären medizinischen Rehabilitation den Haushalt nicht versorgen kann, hat er Anspruch auf eine Hilfskraft. So entschied es das Landessozialgericht Hessen (Aktenzeichen L 2 R 360/18) für den Fall, dass es keine andere im Haushalt lebende Person gibt, die das erledigen kann (die Ehefrau war schwanger) und zudem Kinder betreut werden müssen.
Ein Vermieter kann nicht ohne weiteres die Reinigung eines Wohnhauses an eine Firma vergeben, wenn die Arbeiten bisher von den Mietern ohne Beanstandungen ausgeführt wurden. Die dann nötige Umlegung der Kosten auf die Hausgemeinschaft stellen nach Ansicht des Amtsgerichts Neubrandenburg (Aktenzeichen 103 C 432/21) einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot dar.
Gelegentlich zu findender Taubenkot auf dem Balkon einer Mietwohnung ist zwar unangenehm, führt aber nicht zu einer Minderung der monatlichen Zahlungen. Auch kann der Mieter nicht eine Reinigung auf Kosten des Eigentümers verlangen. Für das Verhalten wilder Tiere kann er nicht zur Verantwortung gezogen werden. Das Amtsgericht Hanau (Aktenzeichen 94 C 21/22) wies in einem Urteil darauf hin, dass dies nur in extremen Fällen der Verschmutzung in Frage kommen könne.
Die Tatsache, dass ein Mieter nur bestimmte Teile des Treppenhauses nutzt (hier: den Abgang zum Keller), befreit ihn nicht von der Beteiligung an der Umlage der Reinigungskosten durch professionelle Dienste. Das Amtsgericht Brandenburg (Aktenzeichen 31 C 295/19) hielt eine nach tatsächlicher Nutzung differenzierte Umlage für nicht praktikabel.
Die Kosten für die Entfernung von Graffiti fallen nicht unter die Kosten der Gebäudereinigung im Sinne der Betriebskostenverordnung. Das stellte das Landgericht Kassel (Aktenzeichen 1 S 352/15) fest. Anders sei der Fall nur gelagert, wenn die Entfernung der Graffiti mit einer gewissen Regelmäßigkeit erforderlich ist.
Will ein Vermieter bei preisgebundenem Wohnraum einen Müllservice zur Entsorgung von Sperrmüll einsetzen und die Kosten dafür umlegen, dann sollte er das zuvor in einer gesonderten Erklärung gegenüber den Mietern kundtun. Wenn es sich um größere Abrechnungseinheiten handelt, dann kann nach Meinung des Amtsgerichts Münster (Aktenzeichen 6 C 1967/18) eine Beteiligung an den Kosten unbillig sein. Der Betroffene wohnte 300 Meter von dem Ort entfernt, an dem der Sperrmüll entsorgt werden sollte.
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