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GDV - Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.

Entschädigungsfonds für Unfallopfer - Verkehrsopferhilfe wird 40 Jahre alt

Berlin (ots)

Obwohl in Deutschland die
Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist, kommt es
zu Unfällen, bei denen das Fahrzeug, das den Schaden verursacht,
nicht versichert ist oder aber der Unfallverursacher Fahrerflucht
begeht. Damit das Unfallopfer nicht leer ausgeht, wurde vor 40 Jahren
der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) gegründet. Die Bilanz: Über
110.000 bearbeitete Entschädigungsanträge mit einer Schadensumme von
deutlich über einer halben Milliarde Euro. Alle in Deutschland
tätigen Kfz-Haftpflichtversicherer beteiligen sich an diesen
Aufwendungen der VOH.
Leistungen
Wenn ein Unfallopfer von keiner anderen Seite
Entschädigung erhalten kann, beispielsweise durch die eigene
Vollkaskoversicherung oder Krankenkasse, leistet die
Verkehrsopferhilfe Ersatz, wenn:
   - das Schädigerfahrzeug nicht ermittelt werden kann,
   - das Fahrzeug des Unfallverursachers nicht versichert ist,
   - der Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt wurde,
   - der Autohaftpflichtversicherer Insolvenz beantragen musste.
Bei Schäden durch unversicherte Fahrzeuge, Fahrerflucht oder bei
vorsätzlicher, widerrechtlicher Handlung des Verursachers zahlt die
Verkehrsopferhilfe (www.verkehrsopferhilfe.de), als wäre der
Schuldige mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme versichert
(insgesamt bis zu 7,5 Millionen Euro bei Personenschäden und bis zu 
500.000 Euro bei Sachschäden). Bei Unfällen mit Fahrerflucht werden
die Blechschäden und so genannte Sachfolgeschäden (z. B. Abschleppen,
Mietfahrzeugkosten) nicht ersetzt. Sonstige Sachschäden (z.B. an
Kleidung, Ladung, Gepäck, Bepflanzungen) werden mit einem
Selbstbehalt von 500 Euro ersetzt. Schmerzensgeld wird nur bei
besonders schweren Verletzungen oder wenn erhebliche Dauerschäden
eintreten gezahlt.
Chronik
1963 
   Gründung der Verkehrsopferhilfe. Leistungen wenn das
   Schädigerfahrzeug nicht ermittelt werden kann oder nicht 
   versichert ist.
1965  
   Leistungen der VOH werden zum gesetzlichen Anspruch.
1976 
   Erweiterung des Leistungsumfangs auf vorsätzliche Schädigung.
1994
   Insolvenzsicherung im Falle des Konkurses eines
   Autohaftpflichtversicherers
2003
   VOH wird zur Entschädigungsstelle nach der 4. KH-EG-Richtlinie.

Pressekontakt:

GDV-Pressestelle
Klaus Brandenstein
030 - 2020 - 5116

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