Auf dem Prüfstand: Hält mein Heizkessel für feste Brennstoffe die neuen Grenzwerte ein?
Köln (ots)
Bundes-Immissionsschutz-Verordnung greift - Schornsteinfeger am besten jetzt schon ansprechen
Die Erste Bundes-Immissionsschutz-Verordnung, kurz "1.BImSchV", betrifft sämtliche Feuerungsanlagen, also auch Kamin- und Kachelöfen sowie Heizkessel für feste Brennstoffe. Die Rheinbraun Brennstoff GmbH, führender deutscher Anbieter von Braunkohlenbriketts, empfiehlt jetzt schon mit dem Schornsteinfeger zu sprechen.
Nach der Verordnung muss die Messung von Kesselanlagen alle zwei Jahre erfolgen. Diese Messung hat der Betreiber beim Schornsteinfeger selbst zu veranlassen. Wenn der Heizkessel danach die Grenzwerte nicht einhält und es keine Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen gibt, muss die Anlage stillgelegt oder ausgetauscht werden. Allerdings gibt es für die erstmalige Messpflicht und die Einhaltung der neuen Grenzwerte Übergangsfristen.
Erstmals sind Heizkessel mit einer Leistung ab vier bis einschließlich 15 Kilowatt (kW), die vor dem 22. März 2010 errichtet worden sind, von der Messpflicht betroffen. Wurde die Anlage vor dem 31. Dezember 1994 errichtet, erfolgt die erstmalige Messung ab dem 1. Januar 2015; erfolgte die Errichtung bis Ende 2004, beginnt die Messpflicht ab dem 1. Januar 2019. Alle ab 2005 installierten Anlagen müssen erst ab dem 1. Januar 2025 überprüft werden. Für diese Heizkessel aber gilt, dass bereits bei der Erstmessung die Grenzwerte der Stufe 1 der 1.BImSchV eingehalten werden müssen.
Handbeschickte Zentralheizungen mit einer Leistung über 15 kW, die vor dem 22. März 2010 eingebaut worden sind, müssen nun auch alle zwei Jahre überprüft werden und die derzeit noch bestehenden Grenzwerte einhalten. Die Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 ist dabei wiederum abhängig vom Tag der Errichtung, analog zum obigen Zeitraster.
Moderne Heizkessel sind besonders sparsam im Verbrauch
Auch dann, wenn die Grenzwerte eingehalten werden, kann sich ein Kesseltausch schon heute lohnen. Moderne Kesselanlagen senken deutlich die Emissionen und haben einen höheren Wirkungsgrad. Das heißt konkret für den Betreiber: Weniger Brennstoffverbrauch und geringere Brennstoffkosten. Wer bis zum 31. Dezember 2014 seinen alten Kessel gegen einen modernen Kessel tauscht, für den gelten die Grenzwerte der Stufe 1 auch über das Jahr 2015 hinaus. Die ab dem 1. Januar 2015 neu installierten Heizkessel müssen dann wesentlich strengere Grenzwerte einhalten. Im Zweifel weiß der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Rat.
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