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Verti Versicherung AG

Wechseltermin verpasst? Jetzt trotzdem wechseln!
Wie Autofahrer auch nach dem 30. November von einer günstigeren Kfz-Versicherung profitieren können

Teltow (ots)

Der allgemeine Wechseltermin für eine neue
Autoversicherung ist vorbei. Geschätzte 4 Millionen Kunden nahmen die
Gelegenheit wahr, um den Kündigungsstichtag 30. November 2006 für 
einen Wechsel zu einem günstigeren Anbieter zu nutzen. Dank der 
heftigen Preiskonkurrenz waren für wechselbereite Autofahrer 
Einsparungen von mehreren Hundert Euro im Jahr möglich. Für 
Autohalter, die den zyklischen Wechseltermin Ende November verpasst 
haben, bieten sich aber weitere Chancen, den Markt zu sondieren und 
günstigere Angebote in der Autoversicherung wahrzunehmen. Denn in 
bestimmten Fällen bestehen auch nach der Hauptfälligkeit des 
Vertrages Wechselmöglichkeiten.
"Wenn zum Beispiel der Versicherungsbeitrag mit der jährlichen 
Beitragsrechnung auch nur um einen Cent steigt, kann der 
Versicherungsnehmer von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen 
und sich einen günstigeren Anbieter suchen. Und das ist nur eine 
Möglichkeit", erklärt Betina Welter, Pressechefin der Direct Line 
Versicherung AG.
Direct Line zeigt, wie preisbewusste Autofahrer auch nach dem 
allgemeinen Stichtag am Markt beweglich bleiben und in welchen Fällen
ein Wechsel jetzt noch möglich ist.
Fall 1: Sonderkündigung bei Beitragserhöhung
Außerordentlich kündigen kann der Autofahrer grundsätzlich, wenn 
die bestehende Versicherung die Beiträge in der Haftpflicht- oder 
Kaskoversicherung in der jährlichen Beitragsrechnung anhebt, ohne 
dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert. Bei diesem 
Sonderkündigungsrecht gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat. Die 
Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die 
Beitragserhöhung beim Kunden eingegangen ist. Wichtig: Die 
schriftliche Kündigung muss sich eindeutig auf die Beitragserhöhung 
beziehen. Die Einstufung in eine andere Regionalklasse wegen eines 
Umzugs des Versicherten oder die zum 01.01.2007 anstehende Erhöhung 
der Versicherungssteuer berechtigen dagegen nicht zur  
Sonderkündigung.
Fall 2: Wechsel auch im Schadenfall möglich
Glück im Unglück haben Autohalter unter Umständen im Schadenfall -
denn auch dieser berechtigt zu einem Versicherungswechsel. Als 
Stichtag für die einmonatige Kündigungsfrist gilt hier nicht der 
Schadenzeitpunkt, sondern der Tag der Regulierung (bzw. Ablehnung der
Leistungspflicht) durch die Versicherung. Doch Vorsicht: Bei einer 
Kündigung durch den Versicherungsnehmer muss die ausstehende 
Jahresprämie vollständig bezahlt werden. Im Schadenfall sollten 
Versicherte deshalb genau prüfen, ob eine Kündigung im Schadenfall 
sinnvoll ist. Ansonsten bleibt natürlich das Kündigungsrecht zum Ende
der laufenden Vertragsperiode. Auch die Versicherung kann ihrerseits 
bei einem Schadenfall innerhalb eines Monats nach der schriftlichen 
Anerkennung bzw. Ablehnung der Leistungspflicht den 
Versicherungsvertrag kündigen. In diesem Fall erhält der Versicherte 
den anteiligen nicht verbrauchten Restbeitrag zurück.
Fall 3: Wahlfreiheit bei  Autokauf und Neuzulassung
Auch ein Fahrzeugwechsel bietet Kunden beträchtliches 
Sparpotenzial. Gerade beim Neuwagenkauf sollten Autofahrer nicht nur 
auf die Rabatte der Hersteller und einen eventuellen Kauf in 2006 
wegen der anstehenden Mehrwertsteuererhöhung achten, sondern auch 
ihre Kfz-Versicherung auf den Prüfstand stellen, um nicht in die 
Folgekostenfalle zu tappen. "Das bedeutet nicht, dass sich Autokäufer
ihr Fahrzeug nach der Versicherung aussuchen sollten. Aber sie 
sollten sich nach dem Kauf die günstigste und beste Versicherung für 
ihr Wunschauto suchen", rät Betina Welter von Direct Line. Auch der 
Erwerb eines Gebrauchtwagens (Halterwechsel) bietet unabhängig vom 
jährlichen Wechseltermin die Chance auf eine neue und günstigere 
Versicherungsbeziehung.
Immer wichtig: Per Einschreiben kündigen
Versicherte sollten ihre Kfz-Versicherung immer per Einschreiben 
mit Rückschein kündigen. Das erspart möglichen Ärger beim Nachweis 
über den Zugang und damit Rechtswirksamkeit der Kündigung.

Pressekontakt:

Direct Line Versicherung AG
Betina Welter
Leiterin Unternehmenskommunikation

Rheinstr. 7a, 14513 Teltow
T: 0 33 28 - 449 - 353
F: 0 33 28 - 449 - 348
betina.welter@directline.de

Original-Content von: Verti Versicherung AG, übermittelt durch news aktuell

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